Sachverhalt:
Hinsichtlich des Bebauungsplanes „Photovoltaik – Volk““ sind im Verfahren § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen eingegangen, die eine Änderung der Planung veranlassen würde (siehe Sitzung vom 13.07.2022, TOP 7 „Behandlung der im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen/ Beschlussvorschläge“).
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt gemäß Art. 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) die Ausfertigung des Bebauungsplanes „Photovoltaik – Volk“ einschließlich Festsetzungen und Begründung, jeweils in der Fassung vom 27.07.2022, als Satzung. Als Anlagen sind der Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung sowie das Bodengutachten beigefügt.
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und bekannt zu machen.