Bezirksversammlung Wandsbek

Drucksache - 21-5388  

 
 
Betreff: Verbesserung der Radverkehrsbedingungen in der Morewoodstraße
Beschluss der Bezirksversammlung vom 07.04.2022 (Drs. 21-4952.1)
Status:öffentlichDrucksache-Art:Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz
Federführend:Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt   
Beratungsfolge:
Bezirksversammlung Wandsbek
09.06.2022 
Sitzung der Bezirksversammlung Wandsbek überwiesen   
Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft
16.06.2022 
Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Wirtschaft zur Kenntnis genommen   
Regionalausschuss Kerngebiet Wandsbek
22.06.2022 
Sitzung des Regionalausschusses Kerngebiet Wandsbek zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

1. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten, in der Morewoodstraße auf der gesamten Länge eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anzuordnen.

2. Das Bezirksamt wird gebeten, Planungen aufzunehmen mit dem Ziel in der Morewoodstraße auf dem Abschnitt zwischen Rüterstraße und Böhmestraße die baulichen Voraussetzungen zu schaffen für die Freigabe des Radverkehrs entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße.

3. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten, nach Fertigstellung der baulichen Voraussetzungen, das Befahren der Morewoodstraße auf dem Abschnitt zwischen Rüterstraße und Böhmestraße für den Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße freizugeben und die Anordnung des halbachsigen Gehwegparkens auf der Westseite auf diesem Abschnitt aufzuheben.

 

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 37 wie folgt Stellung:

 

 

  1. Lage/Ausgangssituation

Bei der Morewoodstraße handelt es sich um eine nachrangige Straße zwischen der Neumann-Reichardt-Straße und der Wandsbeker Zollstraße. Die Verkehrsführung erfolgt auf gesamter Länge in Form einer Einbahnstraßenregelung aus Richtung Neumann-Reichardt-Straße in Richtung Wandsbeker Zollstraße. Östlich befindet sich ein Industriegebiet mit Gewerbeansiedlungen unterschiedlicher Art. Auf der Westseite schließt sich Wohnbebauung an. Die Morewoodstraße dient hier auch der An- und Abfahrt der Beschäftigten des Gewerbeparks einschließlich LKW.

Die Fahrbahnbreite beträgt 4,75 m (von Bord zu Bord). Es ist auf der Westseite halbachsiges Gehwegparken angeordnet. Durch erforderliche Parkflächenmarkierungen vermindert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m (von Parkflächenmarkierung zu Bord). Auf der Ostseite parken Fahrzeuge in Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung auf der Nebenfläche.

 

  1. Bewertung

Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll nach der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e XI. auf Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächenhaften Verkehrsplanung über die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter.

 

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2019-31.12.2021 ergab ein unauffälliges Unfallbild. Es gibt auch sonst keine Erkenntnisse zu Gefahrenlagen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Das vielfach geäußerte Ansinnen, das Sicherheitsempfinden für Radfahrer und die Akzeptanz zur Nutzung der Fahrbahn zusätzlich durch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterstützen, wenn kein Radweg, kein Schutzstreifen und kein Radfahrstreifen vorhanden sind, lässt außer Acht, dass das Radfahren auf der Straße bei Tempo 50 als nach § 3 Absatz 3 StVO „unter günstigsten Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit“ gesetzlich der Normalfall ist. Würde man der Argumentation folgen, müsste Tempo 30 auch auf sehr vielen anderen Straßen in Hamburg angeordnet werden.

Zudem müssen Kinder nach § 2 Absatz 5 StVO bis zum vollendeten achten Lebensjahr und dürfen Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder ab dem achten Lebensjahr in der Lage sind, auf Radwegen oder auf der Fahrbahn einer Straße zu fahren.

Zudem muss gemäß § 5 Absatz 4 beim Überholen mit Kraftfahrzeugen ein Seitenabstand von 1,5 Metern zu Radfahrenden und zu Fuß Gehenden eingehalten werden.

 

  1. Fazit

Die Zuständigkeit zur Einrichtung einer Tempo-30-Zone liegt bei der Behörde für Mobilitätswende. Aufgrund des vorhandenen Gewerbeparks müsste vor allem geprüft werden, ob die Abwicklung der Verkehre aus dem Gewerbegebiet mit der Einrichtung einer Tempo-30-Zone vereinbar wäre.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h liegen nicht vor und sind daher nicht anordnungsfähig.

 

 

Beitrag der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zum Beschluss:

 

Die BVM hat der Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der Morewoodstraße bereits mit Antwort zu der Drucksache 21-3996 zugestimmt. Abstimmungen hinsichtlich der fachlichen Umsetzung und der Anordnung der Maßnahme liegen in Zuständigkeit des Bezirk-samtes Wandsbek bzw. der anordnenden Straßenverkehrsbehörde.

 

 

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

 

Der Bezirk nimmt die Überplanung der Morewoodstraße in den Arbeitsspeicher des Arbeitsprogramms 2022/2023 auf.

 

 

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Petitum/Beschluss:

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

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Anlage/n:

keine Anlage/n