Das Programm zum Ankauf von Staatsanleihen von Euroländern der Europäischen Zentralbank (EZB) verstößt nicht gegen geltendes Recht der Europäischen Union (EU). Zu diesem Urteil kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH). Demnach habe die Prüfung des Programms nichts ergeben, was dessen Gültigkeit beeinträchtigen könnte (Az: EugH C-493/17).

Die Richter in Luxemburg folgen mit ihrem Urteil dem vorherigen Votum des EU-Generalanwalts, der im Oktober sein Rechtsgutachten zu dem Fall vorgelegt hatte. Demnach verstößt dieser Teil der EZB-Zinspolitik nicht gegen das Verbot der unerlaubten Staatsfinanzierung und wird vom Mandat der Zentralbank abgedeckt. EZB-Chef Mario Draghi überschreitet seine Befugnisse demnach also nicht.

Im März 2015 hatte der Italiener das EZB-Programm zum Aufkauf von Wertpapieren und damit zur Bewältigung der Eurokrise aufgelegt. Ziel war es, die Zinsen niedrig zu halten und Geld leichter verfügbar zu machen. Im aktuellen Rechtsstreit geht es um ein Teilprogramm namens PSPP zum Erwerb von Wertpapieren des öffentlichen Sektors, für die die EZB mittlerweile mehr als zwei Billionen Euro an den sogenannten Sekundärmärkten investiert hat.

Endgültige Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht

Seit Beginn des Programms gibt es vor allem in Deutschland massive Einwände gegen die Transaktionen. Ein erstes grundsätzliches Urteil sprach der EuGH im Sommer 2015 dazu und erklärte die Ankäufe bereits damals grundsätzlich für zulässig.

Sein neues Urteil geht zurück auf eine weitere Klage mehrerer Eurokritiker vor dem Bundesverfassungsgericht. Aus ihrer Sicht – zu den Klägern gehören auch der frühere AfD-Vorsitzende Bernd Lucke und der frühere CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler – ist die EZB zum größten Gläubiger der Eurostaaten aufgestiegen und sorgt so für eine wachsende Staatsverschuldung im Euroraum.

Diese Argumente ließen auch die höchsten deutschen Richterinnen und Richter teilweise zu und sahen "gewichtige Gründe", ob die Käufe noch in den Kompetenzbereich der Zentralbank fallen. Sie wandten sich daraufhin an das EuGH und baten die Kolleginnen und Kollegen dort um eine rechtliche Bewertung. Endgültig entscheiden muss nun aber das Bundesverfassungsgericht. Ihre Kolleginnen und Kollegen in Karlsruhe müssen nun erneut entscheiden.