Säumnisbeschwerde nennt falsche Behörde: Abgeblitzt

Saeumnisbeschwerde nennt falsche Behoerde
Saeumnisbeschwerde nennt falsche Behoerde(c) Clemens Fabry
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Wer in einem Verwaltungsverfahren über Säumigkeit bei der Erledigung eines Rechtsmittels klagt, sollte unbedingt wissen, welche Behörde überhaupt für die Erledigung zuständig ist.

Wien/Kom. Wer in einem Verwaltungsverfahren über Säumigkeit bei der Erledigung eines Rechtsmittels klagt, sollte unbedingt wissen, welche Behörde überhaupt für die Erledigung zuständig ist. Andernfalls wird seine Säumnisbeschwerde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, ohne dass zugleich auch die gesuchte Entscheidung in der Sache fiele.

So geschehen im Fall eines Steuerpflichtigen, der einen Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien vom 29.Mai 2007 bekämpfen wollte. Das Finanzamt selbst wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab, daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Entscheidet die letzte Instanz im administrativen Instanzenzug nicht binnen einer bestimmten Frist – in der Regel sind es sechs Monate –, dann kann der Verwaltungsgerichtshof mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden. In einer solchen benannte der Beschwerdeführer das Finanzministerium als zuständige, aber untätige Behörde – offenbar nicht wissend, dass in Steuersachen der unabhängige Finanzsenat die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist.

Für den VwGH ist die Falschbezeichnung Grund genug, die Beschwerde rundweg zurückzuweisen. Eine Korrektur im Sinne des Steuerpflichtigen verbietet er sich unter Berufung auf §28/3 Verwaltungsgerichtshofgesetz: Danach müssen Beschwerden erkennen lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. „Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten und zweifelsfreien Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann“, formulierte der Gerichtshof (2010/16/ 0208). Die Kosten des VwGH-Verfahrens muss der Beschwerdeführer tragen und nicht, wie dieser meinte, das Ministerium.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.03.2011)

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