Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahren




Mit der Ahnung von Straftaten sind sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden betraut. Über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage hat ein Tribunal zu entscheiden. Somit ist die Zuständigkeit zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden aufzuteilen. Zu beachten ist auch, dass der Unabhängige Verwaltungssenat ein Tribunal darstellt, wodurch auch für das Verwaltungsstrafverfahren die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit vorgesehen sind. Jedoch gelten im Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz im Gegensatz zum gerichtlichen Strafverfahren nicht die Grundsätze der Mündlichkeit, die Unmittelbarkeit und der Öffentlichkeit Gerichte sind unter anderem Zuständige für die Ahndung schwerster Delikte, wie z.B. strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, sowie auch für die Bestrafung von Ehrenbeleidigungen. Verwaltungsbehörden wiederum sind zur Ahndung von Straftaten mit beträchtlicher Sozialschädlichkeit zuständig, wie z.B. im Bereich des Umweltrechts.

Es ist erwähnenswert, dass das Verwaltungsstrafrecht kein Strafgesetz im eigentlichen Sinn ist, denn es enthält eher Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, wie z.B. etwa Voraussetzungen der Strafbarkeit, sowie Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren und den Vollzug von Strafen bzw. Straftilgung. Eine Handlung oder Unterlassung kann nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht ist. Dies bedeutet, dass es keine Strafe ohne Gesetz geben kann, also nulla poena sine lege. Es können aber Fälle eintreten, in denen sich nach Begehung der Tat aber vor Bestrafung des Täters die Rechtslage ändert.

Beispiel: Herr A errichtet eine gewerbliche Betriebsanlage in einem Landschaftsschutzgebiet, ohne die hierfür erforderliche baubehördliche, gewerbebehördliche und naturschutzbehördliche Bewilligung zu besitzen. Herr A beendet am 16.02.2009 den Bau. Noch bevor er von der Verwaltungsstrafbehörde bestraft wird, tritt am 28.02.2009 eine Novelle zur Bauordnung in Kraft, welche die Strafdrohung für das Bauen ohne Baubewilligung ändert. Die Behörde möchte Herrn A am 16.03.2009 bestrafen. Nun ist die Frage zu stellen, nach welchem Recht Herr A zu bestrafen ist; nach dem, das am 16.02.2009 gegolten hat oder nach dem, das am 16.03.2009 gilt. Grundsätzlich hat die Behörde zur Bestrafung das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Tat gegolten hat (in unserem Beispiel: das Recht vom 16.02.2009). Sollte jedoch das Recht, das vor Bestrafung des Täters in Kraft getreten ist, für den Täter günstiger sein, so hat die Behörde dieses Recht anzuwenden (in unserem Beispiel: die Novelle vom 28.02.2009).

Diese Vorgangsweise bezeichnet man als Günstigkeitsregel, weil der Täter durch das neue Recht milder bestraft wird. Außerdem ist zu beachten, dass nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar sind. Jedoch gibt es von dieser Regelung Ausnahmen. Zu unserem Beispiel: daher wäre die Handlung von Herrn A nur dann nach einer österreichischen Verwaltungsvorschrift strafbar, wenn er den Bau in Österreich errichtet hat. Zu beachten sind auch Strafausschließungsgründe. Diese sind Gründe, die eine Bestrafung ausschließen. Zu den Strafausschließungsgründen zählen Rechtsfertigungsgründe, wie Notwehr, und Schuldausschließungsgründe, wie Unzurechnungsfähigkeit.

Unter Notwehr ist eine angemessene Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen zu verstehen. Unzurechnungsfähigkeit liegt vor, wenn der Täter zur Tatzeit wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Wenn somit ein Strafausschließungsgrund vorliegt, ist von der Verhängung einer Strafe abzugehen, weil die Tat nicht strafwürdig ist.

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