BaFin - Navigation & Service

Thema Prospekte EU-Prospektverordnung

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Am 20. Juli 2017 ist die EU-Prospektverordnung (Prospekt-VO)1 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt – mit wenigen Ausnahmen – erst ab dem 21. Juli 2019. Die Verordnung soll dafür sorgen, dass Wertpapierprospekte einfacher und nutzerfreundlicher gestaltet werden, damit Anleger fundierte Anlageentscheidungen treffen können, und zugleich Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern.

Die Neuregelungen weiten die Prospektausnahme für die Zulassung von Aktien derselben Gattung an einem geregelten Markt von zehn auf 20 Prozent aus. Ein einheitliches Registrierungsformular soll Angaben zu Organisation, Geschäftstätigkeiten, Finanzlage, Ertrag und Zukunftsaussichten von Emittenten enthalten und kann durch eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung zu einem Prospekt ergänzt werden. Durch das einheitliche Registrierungsformular können Emittenten den Status eines Daueremittenten erlangen, wodurch sich die Frist zur Prospektbilligung von zehn auf fünf Arbeitstage verkürzt.

Die Prospekt-VO gibt Regeln für die vereinfachte Offenlegung für Sekundäremissionen vor. Für bestimmte Unternehmen, deren Wertpapiere seit mindestens 18 Monaten durchgehend an einem geregelten Markt oder speziellen Marktsegment für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – einem KMU-Wachstumsmarkt – zugelassen waren, gelten geringere Anforderungen. Als neue Prospektart gibt der EU-Wachstumsprospekt bestimmten Unternehmen die Möglichkeit, verminderte Publizitätspflichten zu nutzen, beispielsweise den KMU. Durch eine verbesserte Darstellung der Informationen im Prospekt soll insbesondere der Anlegerschutz gestärkt werden. So sollten Prospekte künftig nicht mehr mit Risikofaktoren überfrachtet werden, die die für Anleger relevanten Risikofaktoren verdecken.

Auf europäischer Ebene wurden und werden eine Reihe von Maßnahmen zur Umsetzung der Prospekt-VO ergriffen. Die ESMA hat drei Konsultationspapiere veröffentlicht, die Entwürfe für technische Empfehlungen (Technical Advice) zum Format und Inhalt von Prospekten, zum EU-Wachstumsprospekt und zur Prüfung und Billigung (Scrutiny and Approval) enthalten.

Umsetzung nationaler Regelungsspielräume

Artikel 1 Absatz 3 der Prospekt-VO sieht vor, dass für öffentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert in der EU von weniger als einer Million Euro (berechnet über zwölf Monate) kein Prospekt verlangt wird, die Mitgliedstaaten aber andere Offenlegungspflichten vorsehen können. Zudem erlaubt Artikel 3 Absatz 2 Prospekt-VO den Mitgliedstaaten, ab dem 21. Juli 2018 auf nationaler Ebene die Schwellenwerte für die Prospektpflicht auf bis zu acht Millionen Euro (ebenfalls berechnet über zwölf Monate) heraufzusetzen.

Fußnote:

  1. 1 Verordnung (EU) 2017/1129, ABl. Nr. L 168, Seite 12.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback