Thomas Cook: Schadenersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Staatshaftung?

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Thomas Cook ist zwar erst seit Ende September insolvent. Dennoch ist bereits absehbar, dass die Kunden zumindest teilweise auf ihrem Schaden sitzen bleiben werden. Grund hierfür ist, dass die Versicherung von Thomas Cook auf 110 Mio. Euro gedeckelt ist und dies nach eigener Aussage der Versicherung nicht ausreichen wird, um alle Ansprüche zu befriedigen. 

1. Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland möglich?

Damit rücken auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland ins Blickfeld. Eine solche Staatshaftung kommt schließlich in Betracht, wenn ein Land eine europäische Richtlinie nicht richtig ins nationale Recht umsetzt. Und es gibt gute Gründe für die Annahme, dass genau das hier passiert ist.

2. EU-Richtlinie gibt höheren Schutz für Pauschalurlauber vor

Es gibt schließlich eine EU-Pauschalreiserichtlinie aus 2015, nach der die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass Pauschalreisende vor einer Insolvenz des Reiseveranstalters „in vollem Umfang“ geschützt sind. In der Richtlinie geht es auch ausdrücklich um die Sicherheit für die Erstattung aller im Namen von Reisenden geleisteten Zahlungen. Von einer betragsmäßigen Begrenzung ist sie also gerade keine Rede.

Der deutsche Gesetzgeber hat dem Versicherer allerdings zugestanden, dass er seine Haftung auf 110 Millionen € in einem Geschäftsjahr begrenzen kann. Wenn dies nicht reicht, verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche der Geschädigten eben entsprechend. Daher stellt sich schon die Frage, wie eine solche Begrenzung – und genau diese ist schließlich bei Thomas Cook erfolgt – mit den Vorgaben der EU-Richtlinie zu einem vollumfänglichen Schutz in Einklang gebracht werden soll.

3. Klage vor deutschen Gerichten möglich

Daher spricht viel dafür, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Europa nur unzureichend umgesetzt hat und für seine Versäumnisse haftet. Ein solcher Anspruch aus Staatshaftung kann vor den deutschen Gerichten, etwa einem Landgericht, vom Geschädigten selbst geltend gemacht werden. Dieses kann dann den europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen, um zu klären, ob die Bundesrepublik Deutschland gegen europäisches Recht verstoßen hat. Ist dies der Fall, kann dies im Ergebnis zu berechtigten Schadenersatzansprüchen des einzelnen Thomas Cook Kunden führen.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät deutschlandweit geschädigte Urlauber. Die Kanzlei unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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