29. Juni 2021

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Juli 2021 – mit Ausnahmen

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Anfang 2015 wurde der Mindestlohn mit 8,50 Euro pro Stunde eingeführt. Die Lohnuntergrenzen wurden immer wieder angehoben. Grundlage der Anpassungen waren die Vorschläge der Mindestlohnkommission. Deshalb heißt es bald wieder in vielen Zeitungsüberschriften “der Mindestlohn steigt ab 1. Juli 2021”. Wie sich die Vergütung bei Akkord- und Stücklöhnen verhält und wo es Ausnahmen vom Mindestlohn gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Der gesetzliche Mindestlohn wird bis Juli 2022 schrittweise angehoben

Anfang 2021 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 9,50 Euro die Stunde. Zur zweiten Jahreshälfte wird der gesetzliche Mindestlohn in einem ersten Schritt nun leicht erhöht.

  • Ab 1. Juli 2021 steigt er auf 9,60 Euro pro Stunde.
  • Anfang 2022 wird es eine weitere Steigerung auf 9,82 Euro pro Stunde geben.
  • Ab 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn dann 10,45 Euro pro Stunde betragen.

Die Regelung des Mindestlohns greift auch bei Grenzgängern

Bei Akkord- und Stücklöhnen wird der Stundenlohn durch einfache Berechnungen ermittelt. Wichtig ist, dass der Stundenlohn nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen darf. Es kommt nicht darauf an, welche Staatsangehörigkeit Arbeitnehmer:innen haben oder wo ihr Wohnsitz gemeldet ist. Die Regelung greift auch bei Grenzgänger:innen.

Mindestlohn steigt ab 1. Juli 2021 – das sind die Ausnahmen 

Trinkgelder zählen nicht zu den Zahlungen, die berücksichtigt werden müssen. Weiterhin bleiben auch

  • Nachtarbeitszuschläge,
  • Zahlungen zur Honorierung der Betriebstreue sowie
  • Sachbezüge unberührt.

Haben Sie den Mindestlohnanspruch nicht bereits mit dem Grundlohn erfüllt, sollten Sie als Unternehmer:in daher eine genaue Prüfung der Entgeltbestandteile vornehmen.

Bei diesen Personengruppen gelten weiterhin Ausnahmen vom Mindestlohn

  • Praktikant:innen im Rahmen eines Pflichtpraktikums
  • Freiwillige Praktika
  • Praktika zur Berufsorientierung
  • Personen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung
  • Auszubildende (aber bitte Mindestausbildungsvergütung beachten)
  • Personen im Ehrenamt
  • Langzeitarbeitslose

Mindestlohn steigt ab 1. Juli 2021 – das müssen Sie bei Minijobbern beachten 

Minijobber:innen werden gesondert betrachtet. Grundlage ist die maximale monatliche Stundenanzahl.
Bis zum 31. Dezember 2020 durften Minijobberinnen noch 48,1 Stunden pro Monat arbeiten (9,35 € x 48,1 Stunden = 449,74 Euro).
Seit 1. Januar 2021 dürfen Minijobber nur noch maximal 47,3 Stunde pro Monat arbeiten. Grund dafür ist der erhöhte Mindestlohn.
Ab 1. Juli 2021 dürfen Minijobber nur noch 46,8 Stunden pro Monat beschäftigt werden, ohne dass die 450 Euro-Grenze überschritten wird.

Das Arbeitszeitkonto als Nachweis zum gesetzlichen Mindestlohn

Haben Arbeitgeber:innen im Arbeitsvertrag schriftlich ein sogenanntes Mindestlohngesetz-Arbeitszeitkonto vereinbart, können Überstunden dazu führen, dass der Mindestlohn unterschritten wird.
Diese Überstunden werden im Arbeitszeitkonto erfasst und müssen innerhalb von 12 Monaten durch bezahlten Freizeitausgleich ausgeglichen werden. Passiert dies nicht, muss der Mindestlohn entgeltlich erfolgen.
Die monatlich eingestellten Stunden dürfen 50 Prozent der monatlich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

Aufzeichnungspflicht zum gesetzlichen Mindestlohn beachten

Start und Ende der täglichen Arbeitszeit müssen von Arbeitgeber:innen aufgezeichnet werden. Es besteht die allgemeine Aufzeichnungspflicht, damit Missbrauch vermieden wird. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Wir empfehlen, sie mindestens vier Jahre lang aufzubewahren.

Neue Mindestlohnregelungen: So vermeiden Sie Bußgelder durch Ordnungswidrigkeiten 

Es kommt zu hohen Bußgeldern oder sogar zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn Arbeitgeber gegen die Aufzeichnungspflicht oder die Mindestlohnregelungen verstoßen. Hierbei handelt es sich eindeutig um eine Ordnungswidrigkeit. Verstoß gegen

  • Mindestlohnregelungen: Bußgelder bis 500.000 Euro
  • die Aufzeichnungspflicht: Bußgelder bis 30.000 Euro

Unsere Einschätzung

Das Thema Mindestlohn sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Für Arbeitgeber:innen kann eine Nichtbeachtung der Regelungen erhebliche negativen Auswirkungen haben.
Denken Sie an die schrittweise Erhöhung des Mindestlohns. Jeder Schritt verlangt Anpassungen. Unternehmer:innen müssen am Ball bleiben, um alle relevanten Auswirkungen und Anpassungsnotwendigkeiten im Blick haben.
Wenn Sie Unterstützung wünschen, helfen wir Ihnen gerne. Unser Lohn-Team gibt Ihnen Hilfestellung oder übernimmt die komplette Abwicklung und Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Sie. So sind Sie auch im Hinblick auf den Mindestlohn auf der sicheren Seite, denn das Controlling ist inklusive. Wir überwachen unter anderem auch alle Neuigkeiten zum Mindestlohn für Sie. Nutzen Sie die Chancen des Outsourcings ihrer Lohnabteilung und sprechen Sie uns an.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung im Rahmen der Lohnabrechnung? Wir beraten Sie gern.

 

 

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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