Korruptionsaffäre: Österreichs Medienvertreter haben Hausdurchsuchungs-Dokument wohl nicht von Anwälten erhalten

Viele Beobachter fragen sich ja, wie „geheime“ Ermittlungsakten immer sofort an die Medien gelangen. Am Mittwoch, 06.10.2021 fanden ab ca. 06:00 Uhr morgens in Österreich die Hausdurchsuchungen in den Privatwohnungen im Zuge der Inseraten-Korruptionsaffäre statt, in den Unternehmen und Behörden ab ca. 08:00 Uhr. Nur viereinhalb Stunden später war etwa Florian Klenk vom „Falter“ laut Eigenangabe auf Twitter längst im Besitz der 104-seitigen Anordnung zur Hausdurchsuchung, denn er verkündete, dass ein Team bereits an der Auswertung der „smoking gun“ arbeite. Um 13:39 Uhr wurde die PDF-Datei der Anordnung von der Redaktion von „ZackZack“ erstellt und anschließend als (mittlerweile nicht mehr verfügbarer) Zweiteiler ins Netz gestellt. „profil“ erstellte die Datei um 15:30 Uhr und veröffentlichte sie online tags darauf.

Auch ich gehörte – wie wohl so viele andere Österreicher – zu den dankbaren Erstlesern dieses Dokuments. Im Prinzip ist diese Transparenz äußerst verdienstvoll und wichtig. Sie dient dazu, dass man sich in einer komplexen Welt der Anschuldigungen und Gegen-Anschuldigungen selbst ein Bild machen kann, auch wenn einen die Lektüre dann oft erst recht wieder ratlos zurücklässt.

In diesem Blogbeitrag geht es aber nicht um die (Schwere der) Vorwürfe. Mich interessiert, wie es die Anordnung zur Hausdurchsuchung so schnell in die Medien geschafft hat und vor allem: von wem sie an die Medien weitergegeben wurde. Bis heute dachte ich, wie die meisten anderen Beobachter: Die handschriftlich vermerkte Zahl auf der Anordnung, die 1683, ist jene Zahl, die für alle Anordnungen zu Hausdurchsuchungen an diesem Tag steht, die übergeordnete Ordnungszahl (ON) quasi. Ist sie nicht.

Dokument verweist nur auf einen Beschuldigten und einen Anwalt

Denn eine Recherche des „exxpress“ hat heute aufgedeckt: Jeder Beschuldigte in der Causa – von Frau Beinschab über die Verlagsgruppe Österreich bis zu Frau Karmasin – erhielt eine eigene händische Nummer auf der Anordnung. Die Nummer 1683 bezieht sich nur auf die Hausdurchsuchung an zwei Wohnsitzen des ÖVP-Politikers Stefan Steiner und an seinem Arbeitsplatz im Bundeskanzleramt. Und genau dieses Exemplar mit der „1683“ schaffte es in alle Medien (und auch zu Florian Klenk, wie er heute twitterte, um es kurz danach wieder zu löschen). Wie war das möglich?

Sehen wir genauer hin: „ZackZack“ und „profil“ haben die Anordnung jeweils eigens eingescannt und jeweils eigenständig geschwärzt. Die Unterschiede sind schon am Deckblatt klar zu erkennen:

Auszug aus S. 1 bei „ZackZack“


Auszug aus S. 1 bei „profil“

Gearbeitet wurde also auf Basis von Printexemplaren der Hausdurchsuchungsanordnung 1683 für den Beschuldigten Stefan Steiner. So viel steht fest. Aber wie kamen die Ausdrucke, die „profil“ in seiner Story sogar auf Fotos abgebildet hat, in die Redaktionen? Und wie wurde so schnell entschieden, was wie zu schwärzen ist, noch dazu in einem nicht-editierbaren PDF-File?

Haben führende Medienvertreter die Unwahrheit gesagt?

Florian Klenk, Armin Wolf. Martin Thür und Anna Thalhammer – sie alle behaupteten entweder auf Twitter oder im persönlichen Gespräch oder E-Mail-Interview mit mir, dass solche Ermittlungsakten immer von den Beschuldigten-Anwälten stammen. Wie wir seit heute wissen, kann das nicht stimmen. Der Beschuldigte Stefan Steiner wird sich kaum selbst geleakt haben. Sein Anwalt Werner Suppan, der auch Anwalt der ÖVP ist, wird auch eher nicht der gewesen sein, der etwa Klenk und Pilz proaktiv von „breaking news“ verständigt hat. Drei Orte – drei Kopien. Mehr waren es nicht mit der Zahl 1683. Erst einen Tag später wurde die Anordnung 1683 überhaupt digital zugänglich gemacht, wie auch die anderen, wie etwa diese:

Ich frage mich nun: Warum sagen Journalisten offenbar die Unwahrheit? An sich müssen sie nichts über ihre Quellen sagen – es gilt das Redaktionsgeheimnis. Aber dann sollen sie eben lieber nichts sagen als eine offenbar falsche Fährte legen. Denn nun muss gefragt werden:

Wo war das Leak?

1) War es schon in der WKStA? Man mag sich dann (spekulativ!) fragen: Warum würde ausgerechnet Anordnung 1683 geleakt werden? Und die triviale Antwort würde lauten: Um genau dieses Leak zu verschleiern, denn ohne Nummer hätte man ja sofort gewusst, wo das Dokument herkommt. – Oder im Bundeskanzleramt? Hat da jemand die 104 Seiten am Profi-Gerät schnell kopiert und dann disseminiert? Nun, dann würde der „Feind“, wie so oft, in den eigenen Reihen sitzen.

2) Hätten wir eine andere Debatte über Datenschutz und Persönlichkeitsrecht geführt, wenn die Akten nicht mehr oder weniger instantan bei den Medien gelandet wären? Und schwierig: Hätten wir die Sachlage anders bewertet, wenn wir mehr Zeit zur Einordnung und Beurteilung gehabt hätten und mehr Experten zu Wort gekommen wären?

Die trivialste Erklärung wäre freilich: Die Medien waren so hartnäckig, dass der VP-Anwalt, das Bundeskanzleramt oder ÖVP-Spitzen das Ding selbst einfach weitergereicht haben, in einem Anfall von Resignation und eigentlich zu begrüßender Transparenz. Dann wären meine Spekulationen hier tatsächlich ad absurdum geführt.

Noch ein Hinweis: Zu dem Thema gab es im „Standard“ in anderem Kontext einen interessanten Kommentar meines Doktorvaters Peter A. Bruck. Ich stimmte ihm damals nicht zu. Wenn man seinen Kommentar nach der Veröffentlichung der vielen Chat-Protokolle der vergangenen Monate liest, ändert sich die Optik.

7 Kommentare zu “Korruptionsaffäre: Österreichs Medienvertreter haben Hausdurchsuchungs-Dokument wohl nicht von Anwälten erhalten

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  1. Common Sense

    Es kommt selten vor, dass Jäger zu Gejagten werden. Wilderer leben das schon gefährlicher, insbesondere dann, wenn sie gewohnheitsmäßig vorgehen und immer denselben Hof heimsuchen. Auch wenn dieser recht orientierungslos zu sein scheint, gibt es kluge Köpfe ohne pekuniäre Interesse, die finden, dass Spielregeln von ALLEN beachtet werden sollen.

    Stefan Weber hat in kleinteiliger Arbeit herausgearbeitet und belegt, dass die „Anwaltskreise“ als Quelle für die Weitergabe von Ermittlungsakten nicht in Frage kommen und schlüssig gefragt, ob führende Medienvertreter die Unwahrheit gesagt haben. Die Angesprochenen können die Frage sachlich beantworten, schweigen oder aber nicht so wie Florian Klenk reagieren: zu diffamieren wie es Florian Klenk (1) und Armin Thurnher (2) tun: Wer die regula aurea so („Behandle andere so, wie du von ihnen behandelt werden willst.“) so mit Füssen tritt, der wirkt angezählt; deshalb habe ich beide Beiträge nochmals analysiert:

    1. Ausgangslage
    Die WKStA hatte 104-seitige Anordnungen zur Durchsuchung und Sicherstellung am 23. 9.2021 erstellt, ehe sie am 29. 9.2021 von Untersuchungs- und Rechtsschutzrichter Stephan Faulhammer (LG für Strafsachen Wien) genehmigt und am 6.10.2021 bei der ÖVP, dem BKA, dem BMfF und weiteren Beschuldigten durchgeführt wurden (3-5). Soweit überblickbar, wird für jede Anordnung eine eigene Ordnungsnummer vergeben. Da die Faximile mit den ON 1632-1634 veröffentlicht wurden, stellt sich einmal mehr die Frage, ob dieser Veröffentlichungen die Offenbarung von Amtsgeheimnissen (Art 20 Abs 3 BVG, § 310 Abs 1 StGB) vorausgingen (6). Die betroffenen Medien berufen sich regelmäßig auf die große Zahl an Einsichtsberechtigten, vermeiden es aber die Amtsverschwiegenheit zu benennen.

    Da Florian Klenk aus eigenem Antrieb auf Twitter (primär ein Medium zur Verbreitung von Nachrichten) die Herkunft der Schriftstücke „Anwaltskreisen“ zuordnet und auf Nachfrage von Beschuldigtenvertreter Thomas Kralik antwortet: „Entscheidend ist hier die ON 1683. Die wurde den Anwälten am 6.10. zugestellt“. Ist zu klären, welche Anwälte wann ON 1683 abgerufen haben.

    2. ON 1633 und ON 1634 ein Schreibfehler?
    Laut „exxpress“ ist der Hausdurchungsbefehl ON 1683 Stefan Steiner zugeordnet, der von Werner Suppan vertreten wird. Beide „betonen, dass sie dieses brisante Papier nicht an den “Falter”-Chefredakteur Florian Klenk oder an andere Medien weitergegeben hätten.“ Daraus folgt, dass Werner Suppan nicht von der Verschwiegenheitspflicht (§ 9 Abs 2 RAO) entbunden wurde.

    Wenn es richtig ist, dass die ON genau einem beamtshandelten Beschuldigten zugeordnet werden kann, müsse für jede Hausdurchsuchung eine eigene ON vergeben sein. Dazu Thomas Kralik auf Twitter:
    „Ich habe die ON 1633 und ON 1634 am 7.10. um 18:21 zugestellt bekommen. Der „exxpress“ schreibt:
    “Ja, das war sonderbar. Diesen Aktenteil und die Infos daraus von der Hausdurchsuchung bei Stefan Steiner konnte nicht jeder der etwa 50 in diesem Verfahren beschuldigten Personen zu diesem Zeitpunkt haben. Und schon gar nicht am 6. Oktober zur Mittagszeit.” Kralik, der Thomas Schmid vertritt, berichtete dazu: “Ich habe diesen Akt – so wie andere Anwälte auch – erst am Donnerstag, dem 7.10., um 16.18 Uhr aus dem dafür vorgesehenen Justiz-Web abrufen können.”

    Dazu folgende sechs Fragen:
    * Ist die Annahme: Eine Hausdurchsuchung = eine ON richtig?
    * Welche ON wurde für die in Rede stehenden Hausdurchsuchungen vergeben und wer sind die Adressaten?
    * Wer sind die Adressaten der ON 1682 und 1684, von wem werden sie anwaltlich und vom welche Medien stammt die Veröffentlichung?
    * Wen vertritt Thomas Kralik neben Thomas Schmid noch?
    * Hat Thomas Kralik irrtümlich die ON 1633 und 1634 genannt obwohl er ON 1683 und 1684 gemeint hat?
    * Wenn ja, wird Stefan Schneider auch von Thomas Kralik vertreten, wenn nein haben ALLE im Verfahren vertretungsberechtigen Anwälte auch dann auf Hausdurchsuchungsakten zugriff, wenn ihr Mandat davon nicht betroffen ist?

    3. Warum bleibt Werner Suppan untätig?
    Sind es die „übergeordneten Interessen“, die die ÖVP so lahm macht? Mit Werner Suppan arbeitet ein erfahrener Anwalt mit ausgewiesener Expertise in Medien- und Persönlichkeitsrechtsschutz. Es ist daher unvorstellbar, dass er mit den Rechtssätzen der §§ 9 Abs 2 RAO, 152, 297 StGB und 1330 ABGB zu arbeiten weiß. Allein, was die ÖVP bisher zusammengestoppelt hat ist ein schriftliche Anfrage an die Bundesjustizministerien (7), die bis 4.1.2022 beantworten muss.

    (1) https://www.oe24.at/oesterreich/chronik/arschloch-streit-falter-chef-klenk-beschimpft-plagiatsjaeger/497517213
    (2) https://cms.falter.at/blogs/athurnher/2021/11/05/drei-saetze-stefan-weber-eine-erledigung/?ref=homepage
    (3) https://drive.google.com/file/d/1wKpAPo-L4nrVQ3piZKDZjZGbF9IRQ2X9/view
    (4) Der Beschluss wurde von der Geschäftsabteilung 316 ausgefertigt, wo Stephan Faulhammer als Haft- und Rechtsschutzrichter geführt wird. Vorsitzende Prozessrichterin wäre Helene Gnida (Gerichtsabteilung 064), die zB den Vorsitz im 2. Rechtsgang des Verfahrens gegen Ernst Strasser innehatte. Aus der aktuellen Geschäftsverteilungsübersicht des LG für Strafsachen Wien ergeben sich die Zuständigkeiten (https://www.justiz.gv.at/lg-fuer-strafsachen-wien/landesgericht-fuer-strafsachen-wien/zustaendigkeit/geschaeftsverteilung-auszug.2c94848642ec5e0d0142fab90c940079.de.html)
    (5) Gegen Altkanzler Sebastian Kurz wird auch ein Ermittlungsverfahren wegen § 288 Abs 1 & 3 StGB geführt. Das geht aus der am 6.5.2021 ausgefertigte Mitteilung nach § 50 StGB hervor (https://www.falter.at/media/downloads/kurz_akt_blacked.pdf ). Im Raum steht der Verdacht der falschen Zeugenaussage während seiner am 24.6.2020 in der 7. Sitzung des“Ibiza Untersuchungsausschuss“ (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/KOMM/KOMM_00050/index.shtml) erfolgten Befragung. Deshalb wurde der Beschuldigte am 3. 9.2021 von 13:00 bis 19:20 im Wiener LG für Strafsachen von Untersuchungs- und Rechtsschutzrichter Stephan Faulhammer und OStA Gregor Adamovich (WKStA) im Beisein seines Rechtsvertreters Werner Suppan und der Schriftführerin einvernommen. Wie dem 143 Seiten umfassenden Einvernahmeprotokoll plus Anlagen (zB https://freilich-magazin.at/wp-content/uploads/2021/10/12_polSt_kurz.pdf) zu entnehmen ist, räumte er ein, dass seine Antwort bezüglich der Ernennung von Thomas Schmid zum ÖBAG Alleinvorstand hätte missverstanden werden können, weshalb er gebeten habe, das Protokoll zu ändern (https://zackzack.at/2020/10/13/kurz-wollte-sein-protokoll-aendern-abgelehnt-ibiza-ausschuss/), was die Parlamentsmehrheit ablehnte.
    (6) Der ÖVP-nahe suspendierte Sektionschef Christian Pilnacek (Rechtsbeistand: RA Rüdiger Schender, vormals FPÖ-Abgeordner) wurde wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit angeklagt und freigesprochen. Die Strafverfolgungsbehörde hat Rechtsmittel angemeldet.
    (7) https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/J/J_08431/index.shtml

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  2. Chris Ner

    Eine weitere Anregung: Vielleicht können Sie Herrn Steiner über seinen Anwalt dazu bewegen, dass Sie eine elektronische Kopie des originalen Justiz-Dokuments seines Anwalts erhalten.

    Dann könnten Sie nämlich beide Versionen (die von Herrn Klenk und die des Anwalts) vergleichen – zuerst auf byteweise Identität der Dateien. Interessant wäre der Fall, wenn Unterschiede bestehen. Dann könnten weitere Vergleiche einerseits die in einem PDF-Reader anzeigbaren Meta-Daten betreffen, andererseits die beinhalteten Texte. (Ich würde für einen ersten Text-Vergleich die Texte der PDF-Dateien in reine Text-Dateien ohne Formatierung kopieren und sodann diese TXT-Dateien vergleichen.) Man könnte dann eventuell versuchen, die Dateien an Hand ihres Bearbeitungsstandes in eine chronologische Ordnung zu bringen. Wäre die Klenksche Version älter, so muss Sie wohl direkt aus der staatsanwaltlichen Behörde stammen.

    Eventuell birgt auch der von Ihnen erwähnte Nachweis von Herrn Klenk Ihnen gegenüber, dass die Datei nicht über den Cryptshare-Dienst der Justiz weitergegeben wurde (wenn ich das richtig verstanden habe) noch eine zusätzliche Information (was ich mangels Kenntnis dieses Dienstes aber nur mutmaßen kann).

    Sie können diesen Kommentar gerne veröffentlichen, ich lege aber keinen Wert darauf. Meine Hinweise gebe ich Ihnen, weil ich Ihre Aufdeckung dieser Justiz-Leaks sehr begrüße, weil diese möglicherweise eine Demokratie-zersetzende politische Strategie sein könnten, ich an dieser Staatsform aber prinzipiell „hänge“ (unabhängig von den aktuell betroffenen Politikern), und weil ich selbst etwas Erfahrung mit Datenverarbeitung und PDF-Dateien gesammelt habe.

    LG

    Antworten
  3. Chris Ner

    Ihr durchsuchbares PDF-Dokument von Herrn Klenk besteht offensichtlich nicht aus eingescannten Bildern.

    Wenn ich Ihren Artikel richtig verstanden habe, dann hatten die Anwälte erst am Folgetag Zugriff auf eine digitale Version des Dokuments, weshalb dann aber nicht nur unwahrscheinlich ist, dass ein Anwalt das Dokument weitergeleitet hat, sondern das sogar ausgeschlossen werden kann. – Oder habe ich das falsch verstanden?

    Ebenso kommt ein Einscannen einer Print-Version im Bundeskanzleramt nicht in Frage für das Leak, da auf diese Weise kein durchsuchbares PDF-Dokument entstünde.

    Es muss jemand das Dokument weiter gegeben haben, der (zum Zeitpunkt der Weitergabe) selbst Zugriff auf die rein digitale Version des Dokuments hatte.

    Ergeben sich im Lichte dieser Überlegungen neue Erkenntnisse?

    Antworten
  4. Chris Ner

    Aus diesem Artikel konnte ich nicht herauslesen, ob das PDF-Dokument, welches Sie von Herrn Klenk erhalten haben, eine Zusammenhängung von (eingescannten) Bildern ist oder eine von einer Textverarbeitung generierte PDF-Datei. (Wenn es nicht aus Bildern besteht, müsste das Dokument einen rein elektronischen Weg zu Herrn Klenk – und in der Folge zu Ihnen – genommen haben, was die Möglichkeiten für die Dokumenten-Verbreitung ziemlich einschränken dürfte.) Eigentlich nehme ich an, dass Sie in der Lage sind, den Unterschied direkt an einer PDF-Datei zu erkennen; falls nicht, so dürfen Sie mich gerne kontaktieren, damit ich Ihnen genau erklären kann wie Sie das selbst herausfinden können.

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  5. Common Sense

    Die Aussagen, wonach die „Ermittlungsakten immer von den Beschuldigten-Anwälten stammen“, klingt auch deshalb wenig plausibel, weil ein Rechtsanwalt „zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet (§ 9 Abs 2 RAO) ist.

    Im Übrigen bin ich gespannt, wann das Finanzministerium zB zu den Vorhalten, dass Kosten für Meinungsumfragen (Inhalt überwiegend für ÖVP relevant) innerhalb von anderen Meinungsumfragen (als „Studien“ bezeichnet) wie zB die zur „Betrugsbekämpfung“ abgerechnet wurden. Aber wer beschäftigt sich schon mit Banalitäten wie Auftragsgründe und -volumen, die Einhaltung der Formvorschriften von Rechnung oder die Kontrolle der Leistung vor Liquidierung, etc.

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