Language of document : ECLI:EU:C:2021:434

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

3. Juni 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9/EG – Art. 7 – Schutzrecht sui generis der Hersteller von Datenbanken – Für jeden Dritten bestehendes Verbot, ohne die Zustimmung des Herstellers die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank zu ‚entnehmen‘ oder ‚weiterzuverwenden‘ – Im Internet frei zugängliche Datenbank – Auf die Suche von Stellenanzeigen spezialisierte Metasuchmaschine – Entnahme und/oder Weiterverwendung des Inhalts einer Datenbank – Beeinträchtigung der wesentlichen Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank“

In der Rechtssache C‑762/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rīgas apgabaltiesas Civillietu tiesas kolēģija (Regionalgericht Riga, Abteilung für Zivilsachen, Lettland) mit Entscheidung vom 14. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2019, in dem Verfahren

„CV-Online Latvia“ SIA

gegen

„Melons“ SIA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), E. Juhász, C. Lycourgos und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der „CV-Online Latvia“ SIA, vertreten durch L. Fjodorova und U. Zeltiņš, advokāti,

–        der „Melons“ SIA, vertreten durch A. Upenieks,

–        der lettischen Regierung, ursprünglich vertreten durch V. Soņeca, K. Pommere und L. Juškeviča, dann durch K. Pommere als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und E. Kalniņš als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. 1996, L 77, S. 20).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „CV‑Online Latvia“ SIA (im Folgenden: CV‑Online) und der „Melons“ SIA über die Tatsache, dass Letztere in der von ihrer Suchmaschine erzeugten Ergebnisliste einen zur Website von CV‑Online weiterleitenden Hyperlink sowie die Meta-Tags anzeigt, die von CV‑Online in die Programmierung dieser Website eingefügt wurden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 7, 39 bis 42 und 47 der Richtlinie 96/9 heißt es:

„(7)      Der Aufbau von Datenbanken erfordert die Investition erheblicher menschlicher, technischer und finanzieller Mittel, während sie zu einem Bruchteil der zu ihrer unabhängigen Entwicklung erforderlichen Kosten kopiert oder abgefragt werden können.

(39)      Neben dem Urheberrecht an der Auswahl oder Anordnung des Inhalts einer Datenbank sollen mit dieser Richtlinie die Hersteller von Datenbanken in Bezug auf die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen, die für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts getätigt wurden, in der Weise geschützt werden, dass die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer Datenbank gegen bestimmte Handlungen eines Benutzers oder eines Konkurrenten geschützt sind.

(40)      Das Ziel dieses Schutzrechts sui generis besteht darin, den Schutz einer Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank für die begrenzte Dauer des Schutzrechtes sicherzustellen. Diese Investition kann in der Bereitstellung von finanziellen Mitteln und/oder im Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie bestehen.

(41)      Das Schutzrecht sui generis soll dem Hersteller einer Datenbank die Möglichkeit geben, die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder wesentlicher Teile des Inhalts dieser Datenbank zu unterbinden. Hersteller einer Datenbank ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt. Insbesondere Auftragnehmer fallen daher nicht unter den Begriff des Herstellers.

(42)      Das besondere Recht auf Untersagung der unerlaubten Entnahme und/oder Weiterverwendung stellt auf Handlungen des Benutzers ab, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition schaden. Das Recht auf Verbot der Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts bezieht sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts, sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht.

(47)      Zur Förderung des Wettbewerbs zwischen Anbietern von Informationsprodukten und ‑diensten darf der Schutz durch das Schutzrecht sui generis nicht in einer Weise gewährt werden, durch die der Missbrauch einer beherrschenden Stellung erleichtert würde, insbesondere in Bezug auf die Schaffung und Verbreitung neuer Produkte und Dienste, die einen Mehrwert geistiger, dokumentarischer, technischer, wirtschaftlicher oder kommerzieller Art aufweisen. Die Anwendung der [unionsrechtlichen] oder einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften bleibt daher von den Bestimmungen dieser Richtlinie unberührt.“

4        In Kapitel I („Geltungsbereich“) der Richtlinie 96/9 befindet sich Art. 1, der in den Abs. 1 und 2 bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie betrifft den Rechtsschutz von Datenbanken in jeglicher Form.

(2)      Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚Datenbank‘ eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.“

5        In Kapitel III („Schutzrecht sui generis“) der Richtlinie 96/9 sieht Art. 7 in den Abs. 1, 2 und 5 vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

(2)      Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)      ‚Entnahme‘ bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;

b)      ‚Weiterverwendung‘ bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der [Europäischen Union] durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der [Union] das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.

Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.

(5)      Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.“

6        In Art. 13 der Richtlinie 96/9 heißt es schließlich:

„Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften unberührt, die insbesondere Folgendes betreffen: … das Kartellrecht und den unlauteren Wettbewerb …“

 Lettisches Recht

7        Die das Schutzrecht sui generis betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 96/9 wurden in den Art. 57 bis 62 des Autortiesību likums (Urheberrechtsgesetz) vom 6. April 2000 (Latvijas Vēstnesis, 2000, Nr. 148/150) in der durch das Gesetz vom 22. April 2004 (Latvijas Vēstnesis, 2004, Nr. 69) geänderten Fassung in lettisches Recht umgesetzt.

8        Nach Art. 57 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes ist Hersteller einer Datenbank, bei deren Erstellung, Überprüfung oder Darstellung eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), die natürliche oder juristische Person, die die Initiative für die Erstellung der Datenbank ergriffen und das Risiko der Investition übernommen hat. Der Hersteller einer Datenbank hat das Recht, die folgenden Tätigkeiten in Bezug auf den gesamten Inhalt der Datenbank oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils der Datenbank zu untersagen:

–        die Entnahme, d. h. die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der Mittel und der Form;

–        die Weiterverwendung, d. h. die öffentliche Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank in jeglicher Form durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9        CV-Online, eine Gesellschaft lettischen Rechts, betreibt die Website www.cv.lv. Diese Website enthält eine von CV‑Online entwickelte und regelmäßig aktualisierte Datenbank, die von Arbeitgebern veröffentlichte Stellenanzeigen enthält.

10      Die Website www.cv.lv ist zudem mit Meta-Tags des Typs „Mikrodaten“ (microdata) ausgestattet. Diese Tags, die beim Öffnen der Website von CV‑Online nicht sichtbar sind, ermöglichen es Internet-Suchmaschinen, den Inhalt jeder Seite besser zu erkennen, um ihn korrekt zu indexieren. Im Fall der Website von CV‑Online enthalten diese Meta-Tags für jede in der Datenbank enthaltene Stellenanzeige die folgenden Schlüsselwörter: „Stellenbezeichnung“, „Firmenname“, „Arbeitsort“ und „Datum der Veröffentlichung der Anzeige“.

11      Melons, ebenfalls eine Gesellschaft lettischen Rechts, betreibt die Website www.kurdarbs.lv, eine auf Stellenanzeigen spezialisierte Suchmaschine. Mit dieser Suchmaschine lassen sich mehrere Websites mit Stellenanzeigen anhand verschiedener Kriterien durchsuchen, u. a. nach der Art der Stelle und dem Arbeitsort. Die Website www.kurdabs.lv leitet die Nutzer mit Hilfe von Hyperlinks auf die Websites weiter, auf denen die gesuchten Informationen ursprünglich veröffentlicht wurden, u. a. auf die Website von CV‑Online. Durch Klicken auf einen solchen Link kann der Nutzer u. a. auf die Website www.cv.lv zugreifen, um von dieser Website und ihrem vollständigen Inhalt Kenntnis zu erlangen. In der Ergebnisliste, die man bei der Nutzung der spezialisierten Suchmaschine von Melons erhält, werden auch die Informationen angezeigt, die in den von CV‑Online bei der Programmierung ihrer Website eingefügten Meta-Tags enthalten sind.

12      Da CV-Online dies für einen Eingriff in ihr in Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorgesehenes Schutzrecht sui generis hält, erhob sie gegen Melons Klage. Sie macht geltend, dass Melons den wesentlichen Teil des Inhalts der auf der Website www.cv.lv vorhandenen Datenbank „entnehme“ und „weiterverwende“.

13      Das erstinstanzliche Gericht stellte eine Verletzung dieses Rechts mit der Begründung fest, dass eine „Weiterverwendung“ der Datenbank von CV‑Online vorliege.

14      Melons legte gegen dieses Urteil bei der Rīgas apgabaltiesas Civillietu tiesas kolēģija (Regionalgericht Riga, Abteilung für Zivilsachen, Lettland) Berufung ein. Sie weist darauf hin, dass ihre Website keine Online-Übertragung bewirke, d. h. nicht „in Echtzeit“ arbeite. Es müsse zwischen der Website www.cv.lv und der darin enthaltenen Datenbank unterschieden werden. Sie weist insoweit darauf hin, dass es die von CV‑Online verwendeten Meta-Tags seien, die dazu führten, dass die Informationen über die Stellenanzeigen in den mit Hilfe der Suchmaschine www.kurdarbs.lv erzielten Ergebnissen angezeigt würden. Diese Meta-Tags seien aber kein Bestandteil der Datenbank. Gerade weil CV‑Online wolle, dass Suchmaschinen diese Informationen anzeigten, habe CV‑Online diese Meta-Tags in die Programmierung ihrer Website integriert.

15      Unter diesen Umständen hat die Rīgas apgabaltiesas Civillietu tiesas kolēģija (Regionalgericht Riga, Abteilung für Zivilsachen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist die Tätigkeit der Beklagten, die darin besteht, den Endnutzer mittels eines Hyperlinks zur Website der Klägerin weiterzuleiten, wo eine Datenbank mit Stellenanzeigen abgefragt werden kann, dahin auszulegen, dass sie unter den Begriff „Weiterverwendung“ nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9, konkret die Weiterverwendung der Datenbank durch eine andere Form der Übermittlung, fällt?

2.      Sind die in der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Meta-Tag‑Informationen dahin auszulegen, dass sie unter den Begriff „Entnahme“ nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9, konkret die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme, fallen?

 Zu den Vorlagefragen

16      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 25. November 2020, SABAM, C‑372/19, EU:C:2020:959‚ Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten hervor, dass die im Ausgangsverfahren aufgeworfene Problematik die Vereinbarkeit der Funktionsweise einer spezialisierten Suchmaschine mit dem Schutzrecht sui generis im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 betrifft. Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht insbesondere zum einen klären, ob die Anzeige eines Hyperlinks durch eine spezialisierte Suchmaschine, mit dem der Nutzer dieser Suchmaschine zu einer von einem Dritten zur Verfügung gestellten Website weitergeleitet wird, auf der der Inhalt einer Datenbank mit Stellenangeboten abgefragt werden kann, unter die Definition von „Weiterverwendung“ in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9 fällt, und zum anderen, ob die Informationen aus den Meta-Tags dieser Website, die diese Suchmaschine anzeigt, dahin auszulegen sind, dass sie unter die Definition von „Entnahme“ in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie fallen.

18      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass sich aus den vom Gerichtshof zu Art. 7 der Richtlinie 96/9 erlassenen Urteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Dezember 2013, Innoweb, C‑202/12, EU:C:2013:850) nicht ableiten lasse, ob eine „Entnahme“ oder „Weiterverwendung“ im Sinne dieses Artikels vorliege, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Betreiber einer spezialisierten Suchmaschine in der Liste der durch die Nutzung dieser Suchmaschine erzielten Ergebnisse zum einen einen Hyperlink anzeige, der zu einer von einem Dritten zur Verfügung gestellten Website mit einer Datenbank weiterleite, und zum anderen die Informationen aus den Meta-Tags, die der Hersteller dieser Datenbank in die Programmierung seiner eigenen Website integriert habe.

19      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Auswahl der Stellenanzeigen, zu denen die Hyperlinks weiterleiten, anhand der von Melons zur Verfügung gestellten Suchmaschine erfolgt. Diese Suchmaschine indexiert und kopiert auf ihrem eigenen Server den Inhalt der Websites, die, wie www.cv.lv., Stellenanzeigen enthalten, und ermöglicht es anschließend, Recherchen in diesem Inhalt durchzuführen, der nach Kriterien wie Art der Stelle und Arbeitsort indexiert ist.

20      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit diesen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, ob Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen ist, dass eine auf die Suche von Inhalten von Datenbanken spezialisierte Internet-Suchmaschine, die die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer im Internet frei zugänglichen Datenbank kopiert und indexiert und es dann ihren Nutzern ermöglicht, auf ihrer eigenen Website nach im Hinblick auf ihren Inhalt relevanten Kriterien Recherchen in dieser Datenbank durchzuführen, eine „Entnahme“ und eine „Weiterverwendung“ des Inhalts dieser Datenbank im Sinne dieser Bestimmung vornimmt, und dass der Hersteller einer solchen Datenbank das Recht hat, eine solche Entnahme oder eine solche Weiterverwendung dieser Datenbank zu untersagen.

21      Zur Beantwortung dieser Fragen sind zunächst die Tragweite und der Zweck des sich aus der Richtlinie 96/9 ergebenden Schutzrechts sui generis zu präzisieren.

22      Hierzu geht u. a. aus den Erwägungsgründen 40 und 41 der Richtlinie 96/9 hervor, dass dieses Schutzrecht sui generis zum Ziel hat, den Schutz einer Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank für die begrenzte Dauer des Schutzrechts sicherzustellen, indem dem Hersteller einer Datenbank die Möglichkeit gegeben wird, die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder wesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank zu unterbinden. Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorgesehenen Rechts darin besteht, demjenigen, der die Initiative ergriffen und das Risiko getragen hat, das mit einer in personeller, technischer und/oder finanzieller Hinsicht erheblichen Investition in den Aufbau und den Betrieb einer Datenbank verbunden ist, die Vergütung für seine Investition zu sichern, indem er gegen die nicht erlaubte Aneignung der Ergebnisse dieser Investition geschützt wird (Urteil vom 19. Dezember 2013, Innoweb, C‑202/12, EU:C:2013:850, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Wie der Gerichtshof u. a. unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 39, 42 und 48 der Richtlinie 96/9 ebenfalls festgestellt hat, besteht das vom Unionsgesetzgeber mit der Einführung eines Schutzrechts sui generis verfolgte Ziel demnach darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und Datenverarbeitungssystemen zu geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (Urteil vom 19. Dezember 2013, Innoweb, C‑202/12, EU:C:2013:850, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Was erstens die Voraussetzungen betrifft, unter denen die Datenbank vom Schutzrecht sui generis nach Art. 7 der Richtlinie 96/9 geschützt werden kann, ist festzustellen, dass gemäß diesem Artikel der Schutz einer Datenbank durch dieses Recht nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt ist, dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Innoweb, C‑202/12, EU:C:2013:850, Rn. 22).

25      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft die Investition in die Beschaffung des Inhalts einer Datenbank die Mittel, die der Suche nach vorhandenen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmet sind, unter Ausschluss der Mittel, die für das Erzeugen der Elemente als solches eingesetzt werden (Urteile vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C‑203/02, EU:C:2004:695, Rn. 31, sowie Fixtures Marketing, C‑338/02, EU:C:2004:696, Rn. 24).

26      Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, für die Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums ihres Betriebs eingesetzt werden (Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C‑203/02, EU:C:2004:695, Rn. 34).

27      Die Investition in die Darstellung des Inhalts der Datenbank umfasst die Mittel, mit denen der Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d. h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C‑338/02, EU:C:2004:696, Rn. 27, Fixtures Marketing, C‑444/02, EU:C:2004:697, Rn. 43, und Fixtures Marketing, C‑46/02, EU:C:2004:694, Rn. 37).

28      Da die Vorlagefragen auf die Prämisse gestützt sind, dass die Datenbank von CV‑Online die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung erfüllt, ist es gegebenenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorgesehenen Voraussetzungen für den Erhalt des Schutzes aus dem Schutzrecht sui generis erfüllt sind und ob die von CV‑Online zur Verfügung gestellten Meta-Tags selbst als wesentliche Teile der geschützten Datenbank angesehen werden könnten.

29      Was zweitens die Kriterien betrifft, die den Schluss zulassen, dass eine Handlung eines Nutzers eine „Entnahme“ und/oder eine „Weiterverwendung“ im Sinne der Richtlinie 96/9 darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie die „Entnahme“ als „ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme“ definiert. Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie erfasst die „Weiterverwendung“ „jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung“.

30      Unter Verweis auf das vom Unionsgesetzgeber mit der Einführung eines Schutzrechts sui generis verfolgte Ziel hat der Gerichtshof sowohl den Begriff „Weiterverwendung“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Innoweb, C‑202/12, EU:C:2013:850, Rn. 33 und 34) als auch den Begriff „Entnahme“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2008, Directmedia Publishing, C‑304/07, EU:C:2008:552, Rn. 31 und 32) weit ausgelegt.

31      So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Begriffe „Entnahme“ und „Weiterverwendung“ dahin auszulegen sind, dass sie sich auf jede Handlung beziehen, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C‑203/02, EU:C:2004:695, Rn. 51).

32      Was im Einzelnen die Funktionsweise einer spezialisierten Suchmaschine betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Betreiber einer spezialisierten Metasuchmaschine die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank, die in einer einem Dritten gehörenden Website enthalten ist, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9 „weiterverwendet“, wenn er einer unbestimmten Zahl von Endnutzern ein Werkzeug an die Hand gibt, das es ihnen ermöglicht, die Daten in einer Datenbank zu durchsuchen, und ihnen somit Zugang zum Inhalt dieser Datenbank über einen anderen Weg als den vom Hersteller dieser Datenbank vorgesehenen gewährt. Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass eine solche Tätigkeit das Schutzrecht sui generis des Herstellers der Datenbank beeinträchtigt, da sie ihm Einnahmen entzieht, die es ihm hätten ermöglichen sollen, die Kosten seiner Investition zu amortisieren. In einem solchen Fall muss der Nutzer nämlich nicht mehr über die Startseite und das Suchformular der Datenbank des betreffenden Dritten gehen, da er diese Datenbank direkt durchsuchen kann, indem er die Dienstleistung des Betreibers der Suchmaschine in Anspruch nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Innoweb, C‑202/12, EU:C:2013:850, Rn. 40 bis 42).

33      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung und den Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens sowie aus den Informationen aus der mündlichen Verhandlung, die der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, hervor, dass eine spezialisierte Suchmaschine wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht die Suchformulare der Websites benutzt, auf denen sie die Durchführung von Recherchen ermöglicht, und die Suchanfragen ihrer Nutzer nicht in Echtzeit in Kriterien übersetzt, die von diesen Formularen verwendet werden. Indessen indexiert sie diese Websites regelmäßig und hält eine Kopie dieser Websites auf ihren eigenen Servern vor. Mit Hilfe ihres eigenen Suchformulars ermöglicht sie es dann ihren Nutzern, Suchanfragen anhand der von ihr vorgeschlagenen Kriterien durchzuführen, wobei diese Suche in den zuvor indexierten Daten durchgeführt wird.

34      Es trifft zwar zu, dass sich die Funktionsweise der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Suchmaschine von der unterscheidet, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 19. Dezember 2013, Innoweb (C‑202/12, EU:C:2013:850), ergangen ist. Gleichwohl ermöglicht es diese Suchmaschine, auf einem anderen als dem vom Hersteller der betreffenden Datenbank vorgesehenen Weg den gesamten Inhalt mehrerer Datenbanken, u. a. der von CV‑Online, gleichzeitig zu durchsuchen, indem dieser Inhalt ihren eigenen Nutzern zur Verfügung gestellt wird. Indem sie die Möglichkeit bietet, gemäß den Kriterien, die aus der Sicht der Personen, die auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sind, relevant sind, gleichzeitig in mehreren Datenbanken Recherchen durchzuführen, ermöglicht diese spezialisierte Suchmaschine den Nutzern auf ihrer eigenen Website den Zugang zu in diesen Datenbanken enthaltenen Stellenanzeigen.

35      Somit ermöglicht eine Suchmaschine wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, alle Daten zu durchsuchen, die in im Internet frei zugänglichen Datenbanken einschließlich der Website von CV‑Online enthalten sind, und stellt ihren Nutzern einen Zugang zum gesamten Inhalt dieser Datenbanken auf einem anderen Weg als dem von ihrem Hersteller vorgesehenen zur Verfügung. Zudem richtet sich diese Verfügbarmachung an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9, da eine solche Suchmaschine von jedem benutzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Innoweb, C‑202/12, EU:C:2013:850, Rn. 51).

36      Ferner überträgt diese Suchmaschine dadurch, dass sie auf ihrem eigenen Server den Inhalt von Websites indexiert und als Kopie abspeichert, den Inhalt der Datenbanken, den diese Websites darstellen, auf einen anderen Datenträger.

37      Daraus folgt, dass eine solche Übertragung des wesentlichen Inhalts der betreffenden Datenbanken und die Zurverfügungstellung dieser Daten an die Öffentlichkeit ohne Zustimmung der Person, die sie erstellt hat, Maßnahmen zur Entnahme bzw. zur Weiterverwendung dieser Datenbanken darstellen, die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 unter der Voraussetzung verboten sind, dass sie die Wirkung haben, dieser Person Einnahmen zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investitionen zu amortisieren. Wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, handelt es sich dann bei der Bereitstellung der Hyperlinks zu den Anzeigen auf der Website von CV‑Online und der Wiedergabe der in den Meta-Tags dieser Website enthaltenen Informationen nur um nachrangig bedeutsame äußere Erscheinungsformen dieser Entnahme und Weiterverwendung.

38      Daher ist noch zu prüfen, ob die in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils genannten Handlungen geeignet sind, die Investition der Person, die die Datenbank erstellt hat, die auf einen anderen Datenträger übertragen und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde, zu beeinträchtigen.

39      Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das in Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorgesehene Schutzrecht sui generis die Person, die die Datenbank erstellt hat, gegen Handlungen des Benutzers schützen soll, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition dieser Person schaden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C‑203/02, EU:C:2004:695, Rn. 45 und 46). In diesem Rahmen soll Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 in Verbindung mit ihrem 42. Erwägungsgrund verhindern, dass ein Nutzer durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C‑203/02, EU:C:2004:695, Rn. 69).

40      Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Hersteller einer Datenbank gegen die Tätigkeit des Betreibers einer spezialisierten Metasuchmaschine, die der Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts, das im 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 genannt wird, nahekommt, Schutz genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Innoweb, C‑202/12, EU:C:2013:850, Rn. 48). Eine solche Tätigkeit würde nämlich die Gefahr in sich bergen, dass den Datenbankherstellern Einnahmen entgehen und ihnen so Einkünfte entzogen werden, die es ihnen ermöglichen sollen, die Kosten ihrer Investitionen bei der Erstellung und dem Betrieb der Datenbanken zu amortisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Innoweb, C‑202/12, EU:C:2013:850, Rn. 41 bis 43).

41      Hierbei ist ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen zwischen dem legitimen Interesse der Hersteller von Datenbanken, in der Lage zu sein, ihre wesentlichen Investitionen zu amortisieren, einerseits und dem Interesse der Nutzer und der Wettbewerber dieser Hersteller, Zugang zu den in diesen Datenbanken enthaltenen Informationen zu erhalten, sowie der Möglichkeit, innovative Produkte auf der Grundlage dieser Informationen zu erstellen, andererseits.

42      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeiten von Aggregatoren von Inhalten im Internet – wie der Beklagten des Ausgangsverfahrens – es auch ermöglichen, das in Rn. 23 des vorliegenden Urteils genannte Ziel zu erreichen, das darin besteht, einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher‑ und Datenverarbeitungssystemen zu geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts beizutragen. Wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, tragen diese Aggregatoren zur Schaffung und Verteilung von Waren und Dienstleistungen mit einem Mehrwert im Informationssektor bei. Indem sie ihren Nutzern eine vereinheitlichte Schnittstelle anbieten, die es ermöglicht, Recherchen in mehreren Datenbanken nach Kriterien durchzuführen, die im Hinblick auf ihren Inhalt relevant sind, tragen sie zu einer besseren Strukturierung der Information bei und erleichtern die Suche im Internet. Sie tragen auch zu einem reibungslosen Funktionieren des Wettbewerbs und zur Transparenz von Angeboten und Preisen bei.

43      Wie aus Rn. 24 des vorliegenden Urteils hervorgeht, behält Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 den vom Schutzrecht sui generis gewährten Schutz den Datenbanken vor, für deren Erstellung oder Betrieb eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.

44      Daraus folgt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 43 und 46 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass das Hauptkriterium für die Abwägung der beteiligten legitimen Interessen die potenzielle Beeinträchtigung der wesentlichen Investition der Person, die die betreffende Datenbank erstellt hat, d. h., das Risiko, dass diese Investition nicht amortisiert werden kann, sein muss.

45      Schließlich ist hinzuzufügen, dass, wie es in Art. 13 der Richtlinie 96/9 heißt, diese Richtlinie die Wettbewerbsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten unberührt lässt.

46      Im Ausgangsverfahren ist es daher Sache des vorlegenden Gerichts, für die Entscheidung über das Recht von CV‑Online, die Entnahme oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen, im Licht sämtlicher relevanter Umstände erstens zu prüfen, ob die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der betreffenden Datenbank eine wesentliche Investition darstellt, und zweitens, ob die in Rede stehende Entnahme oder Weiterverwendung ein Risiko für die Möglichkeiten, diese Investition zu amortisieren, darstellt.

47      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen ist, dass eine auf die Suche von Inhalten von Datenbanken spezialisierte Internet-Suchmaschine, die die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer im Internet frei zugänglichen Datenbank kopiert und indexiert und es dann ihren Nutzern ermöglicht, auf ihrer eigenen Website nach im Hinblick auf ihren Inhalt relevanten Kriterien Recherchen in dieser Datenbank durchzuführen, eine „Entnahme“ und eine „Weiterverwendung“ des Inhalts dieser Datenbank im Sinne dieser Bestimmung vornimmt, die vom Hersteller einer solchen Datenbank untersagt werden können, sofern diese Handlungen seine Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Inhalts beeinträchtigen, d. h., dass sie eine Gefahr für die Möglichkeiten darstellen, diese Investition durch den normalen Betrieb der fraglichen Datenbank zu amortisieren, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.

 Kosten

48      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass eine auf die Suche von Inhalten von Datenbanken spezialisierte Internet-Suchmaschine, die die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer im Internet frei zugänglichen Datenbank kopiert und indexiert und es dann ihren Nutzern ermöglicht, auf ihrer eigenen Website nach im Hinblick auf ihren Inhalt relevanten Kriterien Recherchen in dieser Datenbank durchzuführen, eine „Entnahme“ und eine „Weiterverwendung“ des Inhalts dieser Datenbank im Sinne dieser Bestimmung vornimmt, die vom Hersteller einer solchen Datenbank untersagt werden können, sofern diese Handlungen seine Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Inhalts beeinträchtigen, d. h., dass sie eine Gefahr für die Möglichkeiten darstellen, diese Investition durch den normalen Betrieb der fraglichen Datenbank zu amortisieren, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.


Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Lettisch.