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Online-Ratgeber

Wie wird die Fair-Preis-Initiative (Geoblocking-Verbot) umgesetzt?

Wer bei einem ausländischen Online-Shop etwas bestellen will, wird oft auf die Schweizer Website des Anbieters umgeleitet, auf der die Preise dann häufig massiv höher sind. Dieses sogenannte Geoblocking ist dank dem indirekten Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative seit dem 1. Januar 2022 grundsätzlich verboten. Konsumenten und Unternehmen aus der Schweiz müssen von ausländischen Online-Shops künftig gleichbehandelt werden wie einheimische Nachfrager. Der Konsumentenschutz beantwortet die wichtigsten Fragen zur neuen Regelung. Zudem können Sie hier Verstösse gegen das Geoblocking-Verbot oder überhöhte Preise melden.

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Was gilt seit dem 1. Januar 2022?

Für in- und vor allem ausländische Online-Shops ist es neu verboten Kundinnen und Kunden aus der Schweiz ungerechtfertigt zu diskriminieren, insbesondere:

  • Ein Kunde darf ohne Zustimmung nicht direkt auf eine andere Webseite weitergeleitet werden oder der Zugang zu einem Online-Shop blockiert werden (Geoblocking-Verbot).
  • Eine Kundin aus der Schweiz darf grundsätzlich nicht bei den Preisen oder bei den Zahlungsmitteln diskriminiert werden. So muss sie beispielsweise auch mit den handelsüblichen Kreditkarten aus der Schweiz bezahlen können.
  • Ein Kunde aus der Schweiz muss auch auf einer ausländischen Website bestellen können (es muss jedoch keine Lieferung in die Schweiz angeboten werden, siehe unten).
  • Falls ein ausländischer Online-Shop in die Schweiz liefert, darf er für seine Waren ohne sachliche Rechtfertigung nicht mehr verlangen als im Ausland. Gerechtfertigt sind zum Beispiel Zusatzkosten für den Versand in die Schweiz und die Verzollung.

Als Grundsatz gilt: Bei ausländischen Online-Shops haben Kunden aus der Schweiz grundsätzlich die gleichen Rechte wie Kunden aus dem jeweiligen Land.

Welche Vorteile bringt das Geoblocking-Verbot für die Konsumentinnen und Konsumenten aus der Schweiz?

Am meisten profitieren die Konsumenten aus der Schweiz bei Dienstleistungen, die im Ausland angeboten werden: Ob Reisen, Ferienwohnungen, Hotels, Automieten oder Tickets für Veranstaltungen, Konzerte, Freizeitparks, etc.: Kunden aus der Schweiz können direkt im Ausland zu den gleichen Konditionen buchen wie ein Einheimischer. Bisher mussten sie für die gleiche Dienstleistung teilweise mehr bezahlen.

Was ändert sich bei Warenlieferungen? Müssen ausländische Online-Shops nun zwingend in die Schweiz liefern?

Nein, es besteht nach wie vor keine Lieferpflicht in die Schweiz, aber ein Online-Shop im Ausland muss die Ware auch einem Schweizer Kunden an eine Adresse im jeweiligen Land liefern.

Was bringt ein Geoblocking-Verbot, wenn Waren nicht in die Schweiz geliefert werden müssen?

In Deutschland gibt es bereits Lieferadressen zur Abholung von Paketen in Grenznähe und auch Anbieter, die Pakete in die Schweiz weiterversenden (zum Beispiel www.meineinkauf.ch, www.paketdiscount.ch oder www.eurogoods.ch). Solche Anbieter haben nun Rechtssicherheit und könnten sich auch in anderen ausländischen Ländern vermehrt etablieren. Damit wird es immer schwieriger, in der Schweiz für die gleichen Produkte überrissene Preise zu verlangen.

Was gilt, wenn ein ausländischer Online-Anbieter seine Waren vom Ausland aus in die Schweiz liefert?

Grundsätzlich müssen solche Anbieter neu zu den gleichen Preisen und Bedingungen in die Schweiz liefern wie im Ausland, ausser es gibt «sachliche Rechtfertigungsgründe» für einen höheren Preis. Solche Gründe sind zum Beispiel unterschiedliche Mehrwertsteuern oder Versand- und Verzollungskosten. Konsumenten aus der Schweiz müssen weiterhin einen Aufpreis zum Beispiel für den Versand und die Verzollung hinnehmen – mehr aber nicht. Deshalb ist auch hier von spürbaren Preissenkungen bei vielen Anbietern auszugehen.

Gilt die Regelung für alle Produkte und Dienstleistungen?

Nein, die Schweiz hat die gleichen Ausnahmen vorgesehen wie die EU, zum Beispiel für Dienstleistungen im Finanzbereich, öffentlichen Verkehr, Gesundheitsbereich, Glücksspiele oder audiovisuelle Dienste (Streaming-Dienstleister wie Netflix oder Pay-TV).

Was ist die Rechtsgrundlage für diese neue Regelung?

Art. 3a im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Änderung ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich einen Verstoss gegen das Geoblocking-Verbot, grosse Preisunterschiede oder überhöhte Preise feststelle?

-Vermuteter Verstoss gegen Art. 3a UWG (Geoblocking-Verbot). Falls Sie eine oder mehrere dieser Aussagen mit “Ja” beantworten können, machen Sie bitte Meldung an den Konsumentenschutz:

  • Wenn ich die Website eines (ausländischen) Online-Shops aufrufe, werde ich sofort und ohne Zustimmung auf eine andere Website (in der Regel der Online-Shop in der Schweiz) weitergeleitet.
  • Ich kann aus der Schweiz nicht auf einen ausländischen Online-Shop zugreifen.
  • Ich kann bei einem (ausländischen) Online-Shop weder auf Rechnung noch mit üblichen Zahlungsmitteln (z.B. gängige Schweizer Kreditkarten) bezahlen.
  • Ein Online-Shop liefert zwar in die Schweiz, das gleiche Produkt oder die gleiche Dienstleistung kostet jedoch ohne sachliche Rechtfertigung (deutlich) mehr  als beim gleichen Anbieter im Ausland. Hinweis: Gerechtfertigt sind zum Beispiel Zusatzkosten für den Versand in die Schweiz und die Verzollung.

Meldung an Konsumentenschutz machen

-Grosse Preisunterschiede, überhöhte Preise (Meldung an Konsumentenschutz oder Preisüberwacher):

Nicht jeder grosse Preisunterschied ist ein Gesetzesverstoss. Der Konsumentenschutz ist jedoch interessiert an Ihrer Meldung von grossen Preisunterschieden und überhöhten Preisen. Stellen Sie sicher, dass wir Ihre Meldung nachvollziehen können (Angaben zum Anbieter, Produkt/Dienstleistung, Links, etc.).

Meldung an Konsumentenschutz machen

Der Preisüberwacher ist eine staatliche Behörde. Sie beurteilt Preise, die nicht im freien Wettbewerb entstanden sind, sondern von marktbeherrschenden Unternehmen, Kartellen oder dem Staat festgelegt wurden. Melden Sie überhöhte Preise insbesondere in den folgenden Kategorien dem Preisüberwacher: Tarife der Spitäler und Pflegeheime, die Ärztetarife, die Medikamentenpreise und im Infrastrukturbereich die Tarife für Gas, Wasser, Abwasser und Abfall.

Meldung an Preisüberwacher

Was können Unternehmen gegen überhöhte Preise tun?

Das Geoblocking-Verbot (siehe oben) gilt auch für Unternehmen, die online einkaufen. Dank dem indirekten Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative wird zudem per 1. Januar 2022 das Kartellgesetz geändert. Die Änderung erlaubt es Unternehmen, sich besser gegen missbräuchliches Verhalten (insbesondere überhöhte Preise) von relativ marktmächtigen in- und ausländischen Lieferanten zu wehren. Dies gilt auch umgekehrt für Lieferanten, die mit einem Abnehmer konfrontiert sind, von dem sie abhängig sind. Betroffene Unternehmen können sich an die Wettbewerbskommission (WEKO) wenden.

“Kassensturz” vom 11.01.2022:

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