Ratgeber

Teure Abmahnungen Schadensersatz für Redtube-Nutzer?

250 Euro sollten Besucher des Videoportals Redtube zahlen, weil sie die falschen Pornofilme angeklickt hatten. Inzwischen ist klar: Die Abmahnungen waren unzulässig. Jetzt können die Betroffenen versuchen, ihr Geld zurückzuholen.

Ob Pornofilme oder Musikclips - wer Videos streamt, macht sich in der Regel nicht strafbar.

Ob Pornofilme oder Musikclips - wer Videos streamt, macht sich in der Regel nicht strafbar.

(Foto: Screenshot n-tv.de)

Es war eine Abmahnwelle von beispiellosem Ausmaß, die Ende letzten Jahres über zehntausende Internetnutzer hinwegschwappte. Die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann+Collegen (U+C) warf den betroffenen Telekom-Kunden vor, mit dem Konsum von Videos auf dem Pornoportal Redtube gegen das Urheberrecht verstoßen zu haben. Inhaltlich war das zwar mehr als fragwürdig, formal aber korrekt. Die Abgemahnten mussten also irgendwie reagieren, wollten sie es nicht auf einen Prozess ankommen lassen.

Wie viele von ihnen die geforderten 250 Euro – teils waren es auch deutlich mehr – letztlich überwiesen haben, weiß man nicht. Sicher ist nur, dass die Abmahnungen nicht nur U+C Geld brachten. Einträglich war die Sache auch für die vielen Kanzleien, die mit der Abwehr der Ansprüche beauftragt wurden. Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung mussten ihre Anwälte selbst bezahlen. Sie können jetzt versuchen, sich ihr Geld zurückzuholen.

Landgericht räumte Fehler ein

Denn inzwischen ist klar: Die Abmahnungen waren nicht gerechtfertigt. Das Landgericht Köln hätte die Namen der betroffenen Anschlussinhaber nicht zur Abfrage freigeben dürfen. Das hat das Gericht Ende Januar selbst eingeräumt (Az. 209 O 188/13). Den Anträgen zur Herausgabe hätten die Richter nur zugestimmt, weil darin von "Streaming" gar keine Rede war. Stattdessen hatten die Rechteinhaber nur von Downloads gesprochen. Letztere können rechtswidrig sein, das Streamen von Filmen ist es in der Regel nicht – zumindest solange der Nutzer die Urheberrechtsverletzung nicht erkennen kann.

Die Forderungen an die Abgemahnten basierten also teilweise auf der falschen Darstellung des Sachverhalts und auf zweifelhaften rechtlichen Wertungen. Wer an U+C gezahlt habe, könne das Geld deshalb wieder zurückfordern, so die Verbraucherzentrale Sachsen. Und das gilt nicht nur für die Abmahngebühren, stellt die Referatsleiterin Katja Henschler klar: "Auch die Kosten einer Rechtsberatung können die Betroffenen geltend machen, unabhängig davon, ob sie die von den Anwälten geltend gemachten Zahlungen geleistet haben oder nicht."

Klage gegen U+C

Auch wenn U+C die Abmahnungen nur im Auftrag der Rechteinhaberin "The Archive" verschickt hat, ist die Kanzlei laut Henschler die richtige Adresse, um die Kosten zurückzufordern. Entsprechende Musterbrief kann man sich bei der Verbraucherzentrale herunterladen.

Ob die Anwälte dann auch tatsächlich zahlen, ist allerdings zweifelhaft. Wahrscheinlich muss erst ein entsprechendes Urteil fallen. Mitte Februar hat die Anwaltskanzlei Weiß & Partner beim Amtsgericht Regensburg im Auftrag eines Betroffenen Schadensersatzklage gegen U+C eingereicht. Ein Selbstläufer sei das aber nicht, dämpft der Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer die Erwartungen. Man rechne mit "erheblicher Gegenwehr". Kein Wunder: Falls die Kanzlei tatsächlich haften muss, drohen ihr Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe.  

Quelle: ntv.de, ino

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