BERICHT über organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Schlussbericht)

26.9.2013 - (2013/2107(INI))

Sonderausschuss gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche
Berichterstatter: Salvatore Iacolino


Verfahren : 2013/2107(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0307/2013
Eingereichte Texte :
A7-0307/2013
Angenommene Texte :

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Schlussbericht)

(2013/2107(INI))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. März 2012 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche gemäß Artikel 184 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 11. Dezember 2012 über die Verlängerung des Mandats des Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche bis zum 30. September 2013,

 gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, auf Artikel 67, auf den Dritten Teil Titel V Kapitel 4 (Artikel 82-86) und Kapitel 5 (Artikel 87-89) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union und auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 5, 6, 8, 17, 32, 38, 41, Titel VI (Artikel 47-50) und Artikel 52,

 unter Hinweis auf das Stockholmer Programm auf dem Gebiet Freiheit, Sicherheit und Recht[1] sowie in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171) und der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (COM(2010)0673),

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013, insbesondere in Hinblick auf die Notwendigkeit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug und des Kampfes gegen Geldwäsche,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 8./9. November 2010 zur Schaffung und Umsetzung eines EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität, die Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 9./10. Juni 2011 über die Festlegung der EU-Prioritäten bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität in den Jahren 2011-2013 und die Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 6./7. Juni 2013 über die Festlegung von Prioritäten für die Zeit 2014-2017,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union (07769/3/2010) vom 28. Mai 2010 zur Einziehung und Vermögensabschöpfung,

 unter Hinweis auf die EU-Strategie zur Drogenbekämpfung für den Zeitraum 2005-2012 und für den Zeitraum 2013-2020 sowie des EU-Drogenaktionsplans (2009-2012),

 unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, das am 20. Dezember 1988 von der Generalversammlung angenommen wurde (Resolution 1988/8) und vom 20. Dezember 1988 bis zum 28. Februar 1989 in Wien und später bis zum 20. Dezember 1989 in New York zur Unterzeichnung auflag,

 unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, das am 15. November 2000 (Resolution 55/25) angenommen und am 12. Dezember 2000 in Palermo zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, der dazugehörigen Protokolle und der Zusammenfassung der UNODC über Fälle der organisierten Kriminalität (2012,

 unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), das am 9. Dezember 2003 in Merida zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

 unter Hinweis auf die straf- und zivilrechtlichen Übereinkommen des Europarates über Korruption, die am 27. Januar bzw. am 4. November 1999 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, und der Entschließungen (98)7 und (99)5 des Ministerkomitees des Europarats vom 5. Mai 1998 und vom 1. Mai 1999 zur Einführung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO),

 unter Hinweis auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind[2],

 unter Hinweis auf das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das am 17. Dezember 1997 in Paris zur Unterschrift aufgelegt wurde, sowie der nachfolgenden Ergänzungen,

 unter Hinweis auf die Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die am 16. Mai 2005 in Warschau zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die Entschließung CM/Res(2010)12 des Ministerkomitees des Europarats vom 13. Oktober 2010 zur Satzung des Expertenausschusses für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche (MONEYVAL),

 unter Hinweis auf das Übereinkommens des Europarates über Cyberkriminalität, das am 23. November 2001 in Budapest zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

 unter Hinweis auf das Strategische Konzept für die Verteidigung und Sicherheit der Mitglieder der Nordatlantikvertrags-Organisation „Aktives Engagement, moderne Verteidigung“, das von den Staats- und Regierungschefs der NATO am 19./20. November 2010 in Lissabon verabschiedet wurde,

 unter Hinweis auf die 40 Empfehlungen und 9 Sonderempfehlungen der „Financial Action Task Force“ (FAFT) zur Bekämpfung der Geldwäsche,

 unter Hinweis auf die Arbeit des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS),

 unter Hinweis auf den Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) mit dem Titel „The Globalization of Crime: A Transnational Organized Crime Threat Assessment“ (2010), den Bericht zur Einschätzung der illegalen Finanzströme aus dem Drogenhandel und anderen transnationalen organisierten Verbrechen (2011) und den Bericht mit dem Titel „Comprehensive Study on Cybercrime” (2013),

 unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität[3],

 unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten[4], den Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln innerhalb der Europäischen Union[5], den Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten[6] und den Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen[7],

 unter Hinweis auf den Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten[8] und den Bericht der Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 des vorgenannten Beschlusses (COM(2011)0176),

 unter Hinweis auf den Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität[9],

 unter Hinweis auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)[10],

 unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden[11],

 unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten[12] sowie die später erlassenen Änderungsrechtsakte,

 unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen[13] und den Bericht der Kommission über die Umsetzung des genannten Rahmenbeschlusses (COM(2004)0858),

 unter Hinweis auf den Beschluss 2009/902/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (ENKP)[14],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie der Ersetzung des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/629/JI[15] und in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels (2012-2016)“ (COM(2012)0286),

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[16] und in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der genannten Richtlinie (COM(2012)0168),

 unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden[17],

 unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers[18],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG,

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG[19],

 unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor[20] und in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat gemäß Artikel 9 des Rahmenbeschlusses (COM(2007)0328),

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste[21] und die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[22],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI[23],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates,

 unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe[24],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,

 unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 28. September 2011 zur Einsetzung der Expertengruppe „Korruption“[25], die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 6. Juni 2011 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM(2011)0308) und den Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2011 (C(2011)3673) zur Einführung eines Berichterstattungsmechanismus für die regelmäßige Bewertung der Korruptionsbekämpfung in der EU („Korruptionsbekämpfungsbericht der EU“),

 unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 14. Februar 2012 zur Einsetzung einer Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitätsdaten und über die Aufhebung des Beschlusses 2006/581/EG[26],

 unter Hinweis auf die Empfehlung 2007/425 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Festlegung einer Reihe von Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[27],

 auf Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (2010/0817 (COD),

 unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2012 über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (COM(2012)0085),

 unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2011 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (COM(2011)0895) und den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2011 über die öffentliche Auftragsvergabe (COM(2011)0896),

 unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (COM(2013)0045),

 unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (COM(2013)0044),

 unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2012 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (COM(2012)0499),

 unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien (COM(2012)0712),

 unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (COM(2013)0042),

 unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2010/222/JI des Rates (COM(2010)0517),

 unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (COM(2012)0010),

 unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (COM(2012)0011),

 unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),

 unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534) und den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Besserer Schutz der finanziellen Interessen der Union: Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und Reform von Eurojust“ (COM(20130532),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Verbesserung der OLAF-Governance und Stärkung der Verfahrensgarantien bei OLAF-Untersuchungen: Ein schrittweiser Ansatz zur Begleitung der Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft“ (COM(2013)0533),

 in Kenntnis der gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Strategie der Europäischen Union für die Computer- und Netzsicherheit: ein offener und sicherer Datenraum“ (JOIN(2013)0001),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ (COM(2012)0722),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein offenes und sicheres Europa: Die Haushaltsmittel für den Bereich Inneres für 2014-2020“ - COM(2011)0749,

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Erster Jahresbericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit“ (COM(2011)0790),

 in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission über das Schattenbankwesen (COM(2012)0102),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 28. März 2012 mit dem Titel „Kriminalitätsbekämpfung im digitalen Zeitalter: Errichtung eines Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität“ (COM(2012)0140),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel“ (COM(2012)0596),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Messung der Kriminalität in der EU: Statistik-Aktionsplan 2011-2015“ (COM(2011)0713),

 unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat über die Bewertung des Europäischen Netzes für Kriminalprävention (COM(2012)0717),

 in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität („Prümer Beschluss“) (COM(2012)0732),

 in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission mit dem Titel „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlung“ (COM(2006)0941),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (COM(2012)0351),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht“ (COM(2011)0573),

 unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat über die Modalitäten der Mitwirkung der Europäischen Union in der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) vom 6. Juni 2011 (COM(2011)0307),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Erträge aus organisierter Kriminalität: Straftaten dürfen sich nicht auszahlen“ (COM(2008)0766),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Rolle von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus in der Europäischen Union (COM(2007)0644),

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Finanzbereich (COM(2004)0262),

 unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission über die Durchführbarkeit einer EU-Regelung zum Schutz von Zeugen und Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten (COM(2007)0693),

 unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Europäischen Rat und den Rat zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung[28],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu Steuerwesen und Entwicklung – Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich[29],

 unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. September 2011 über die Bemühungen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Korruption[30], vom 25. Oktober 2011 zur organisierten Kriminalität in der Europäischen Union[31], vom 22. Mai 2012 zu einen EU-Ansatz zum Strafrecht[32] und vom 14. März 2013 zu Spielabsprachen und Korruption im Sport[33],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union[34],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen[35];

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu organisierter Kriminalität, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Schlussbericht),

 unter Hinweis auf seine schriftliche Erklärung 2/2010 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung der Korruption[36],

 unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht von Europol, Eurojust und Frontex über den Stand der inneren Sicherheit in der Europäischen Union (2010),

 unter Hinweis auf den mehrjährigen Strategieplan 2012-2014 von Eurojust und seinen Jahresbericht für das Jahr 2011,

 unter Hinweis auf den SOCTA-Bericht (Serious and Organised Crime Threat Assessment) von Europol von März 2013,

 unter Hinweis auf den Bericht von Europol für das Jahr 2012 über Situation hinsichtlich des Zahlungskartenbetrugs in der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und Europol mit dem Titel „EU Drug Markets Report – A Strategic Analysis“ von Januar 2013,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme 14/2011 vom 13. Juni 2011 zum Datenschutz in Verbindung mit der Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, angenommen durch die Arbeitsgruppe, die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr eingerichtet wurde[37],

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen aus den öffentlichen Anhörungen, den Aussprachen zu den Arbeitspapieren und dem Gedankenaustausch mit hochrangigen Persönlichkeiten sowie den Delegation des Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche,

 unter Hinweis auf die Beiträge der eigens angeforderten hochrangigen Sachverständigen seines Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche,

 unter Hinweis auf die Antworten auf den an die nationalen Parlamente gesendeten Fragebogen über ihre Rolle und ihre Erfahrungen im Kampf gegen organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche sowie der Ergebnisse der interparlamentarischen Sitzung zu diesem Thema am 7. Mai 2013 in Brüssel,

 gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

 in Kenntnis des Zwischenberichts des Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche (A7-0307/2013),

Organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche

A.     in der Erwägung, dass der Sonderausschuss gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche (CRIM) damit beauftragt wurde, den Umfang des organisierten Verbrechens, der Korruption und Geldwäsche mithilfe der besten verfügbaren Bewertungsmethoden für Bedrohungen zu untersuchen und geeignete Maßnahmen für die EU zur Prävention und Bekämpfung dieser Bedrohungen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene vorzuschlagen;

B.     in der Erwägung, dass kriminelle Organisationen ihren Wirkungsbereich auf internationaler Ebene kontinuierlich ausweiten und dabei von der Öffnung der Binnengrenzen der Europäischen Union, der wirtschaftlichen Globalisierung und den neuen Technologien profitieren und sich mit kriminellen Vereinigungen aus anderen Ländern verbünden (wie in den Fällen der südamerikanischen Drogenkartelle und der organisierten russischsprachigen Kriminalität), um Märkte und Einflussgebiete unter sich aufzuteilen; in der Erwägung, dass kriminelle Vereinigungen ihre Tätigkeiten zunehmend diversifizieren und dabei Drogenhandel, Menschenhandel, die Förderung illegaler Einwanderung, Waffenhandel und Geldwäsche immer häufiger verbinden;

C.     in der Erwägung, dass Korruption und organisierte Kriminalität im Hinblick auf die Kosten für die Wirtschaft der EU eine ernsthafte Bedrohung darstellen; in der Erwägung, dass die Einkünfte der kriminellen Organisationen und deren Fähigkeit zur Unterwanderung deutlich gestiegen sind, da sie in vielen Sektoren tätig sind, von denen ein Großteil der Kontrolle der öffentlichen Verwaltung unterliegt; in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität einem globalen Wirtschaftsakteur mit einer starken wirtschaftlichen Ausrichtung immer ähnlicher wird, verschiedene Arten illegaler – aber zunehmend auch legaler – Güter und Dienstleistungen gleichzeitig bereitstellen kann und immer größeren Einfluss auf die europäische und weltweite Wirtschaft hat, weil sie die Gesamtsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten und der Union erheblich beeinträchtigt und die Unternehmen Schätzungen zufolge mehr als 670 Milliarden Euro jährlich kostet;

D.     in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität im Hinblick auf die Zahl der Opfer eine große grenzübergreifende Bedrohung für die innere Sicherheit in der EU darstellt; in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität beträchtliche Gewinne aus Tätigkeiten wie dem Menschenhandel, dem illegalen Handel mit und Schmuggel von Organen, Waffen, Drogen und ihren Ausgangsstoffen, nuklearen, radiologischen, biologischen, chemischen Substanzen sowie auch verschreibungspflichtigen Pharmazeutika, bedrohten Tier- und Pflanzenarten sowie Teilen von diesen, jeder Form von Tabak, Kunstgegenständen und vielen anderer häufig gefälschten Produkten erzielt; in der Erwägung, dass ein solcher Handel Steuerverluste für die Europäische Union und die Mitgliedstaaten verursacht, Verbrauchern, der öffentlichen Gesundheit und Produktionsfirmen schadet und außerdem die Verbreitung anderer Formen der organisierten Kriminalität fördern kann;

E.     in der Erwägung, dass die organisierten und mafiösen illegalen Tätigkeiten im Bereich der Umwelt – mit verschiedenen Formen des Abfallhandels und der illegalen Abfallbeseitigung sowie der Zerstörung des Umwelt-, Landschafts-, Kunst- und Kulturerbes – inzwischen eine internationale Dimension angenommen haben, die gemeinsame Bemühungen aller europäischen Länder um wirksamere gemeinsame Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Umweltmafia erfordert;

F.     in der Erwägung, dass zahlreiche kriminelle Organisationen über eine netzartige Struktur mit einem hohen Maß an Flexibilität, Mobilität, Vernetzung und Interethnizität sowie über eine besondere Fähigkeit zu Unterwanderung und Tarnung verfügen; in der Erwägung, dass eine zunehmende Tendenz der verschiedenen kriminellen Organisationen zu verzeichnen ist, sich gegenseitig zu unterstützen, sodass es ihnen gelingt – auch durch ihre neuen internationalen Strukturen und die Diversifizierung ihrer Tätigkeiten –, sprachliche oder ethnische Unterschiede oder unterschiedliche kommerzielle Interessen zu überbrücken und ihren Handel aufeinander abzustimmen und auf diese Weise in Zeiten der Weltwirtschaftskrise ihre Kosten zu senken und ihre Erträge zu maximieren;

G.     in der Erwägung, dass die Zahl der in der Europäischen Union tätigen internationalen kriminellen Organisationen im SOCTA-Bericht 2013 von Europol auf 3 600 geschätzt wird und dass 70 % von ihnen eine heterogene Zusammensetzung und einen heterogenen geografischen Wirkungsbereich haben und 30 % in verschiedenen Verbrechensbereichen tätig sind;

H.     in der Erwägung, dass Europol auf Grundlage angemessener, von den Mitgliedstaaten bereitgestellter Informationen bewerten muss, in welchem Umfang bestimmte organisierte kriminelle Vereinigungen innerhalb und außerhalb der EU-Grenzen agieren und welche besonders schweren grenzüberschreitenden Verbrechen, die in Artikel 83 AEUV aufgelistet sind, sie begehen, wobei es sich jeweils auf einen anderen Bereich konzentrieren sollte; in der Erwägung, dass diese Bewertung vom Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten und anderen relevanten Akteuren eingehend geprüft werden muss, um die EU-Aktionen und die Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten, mit Drittländern und internationalen Organisationen besser auszurichten und deren Mehrwert sicherzustellen;

I.  in der Erwägung, dass kriminelle Organisationen von einer Grauzone der Absprachen mit anderen Akteuren profitieren und bei der Durchführung bestimmter Tätigkeiten mit Wirtschaftskriminellen (Unternehmern, Beamten aller Entscheidungsebenen, Politikern, Banken, Freiberuflern usw.) zusammenarbeiten können, die selbst zwar nicht der kriminellen Organisation angehören, aber für beide Seiten gewinnbringende Geschäftsbeziehungen mit ihnen unterhalten;

J.      in der Erwägung, dass Angaben des UNODC zufolge nicht selten Banken in verschiedenen Ländern der Welt in die Finanzströme der kriminellen Organisationen aus dem internationalen Drogenhandel einbezogen sind und dass daher weltweit koordinierte Ermittlungen unerlässlich sind, um die an dem internationalen Drogenhandel beteiligten Finanzunternehmen über Bankkanäle ausfindig zu machen;

K.     in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise der letzten Jahre zu großen Veränderungen der Interessensbereiche der organisierten Kriminalität geführt hat, die in der Lage war, neue Chancen für sich schnell zu erkennen, und dass sich aufgrund dieser Krise viele neue Migranten auf die Suche nach besseren Lebens- und Arbeitsbedingungen begeben und somit zu neuen Opfern für Ausbeutung und Handlangerarbeiten werden;

L.     in der Erwägung, dass die unternehmerische Ausrichtung eines der wichtigsten Merkmale moderner krimineller Vereinigungen darstellt, deren Tätigkeiten sich stark an der Befriedigung der Nachfrage am Güter- und Dienstleistungsmarkt orientieren, die eng mit anderen kriminellen und nicht kriminellen Akteuren zusammenarbeiten und die permanent zwischen scheinbarer Legalität ihrer Tätigkeiten, Bestechung und Einschüchterung sowie illegalen Ziele (z. B. der Geldwäsche) hin- und herwechseln;

M.    in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität angesichts der Tatsache, dass kriminelle Vereinigungen ohne Schwierigkeiten auf Transportmittel aller Art, bewährte Routen und bestehende Infrastrukturen auch außerhalb der EU zurückgreifen können, inzwischen grenzüberschreitende Dimension erreicht hat; in der Erwägung, dass insbesondere der Ausbau von Kommunikations- und Verkehrsinfrastrukturen auf dem afrikanischen Kontinent von der organisierten Kriminalität zur Vereinfachung des illegalen Handels missbraucht wird;

N.     in der Erwägung, dass nach wie vor die europäischen Routen und insbesondere diejenigen über die westlichen Balkanstaaten die zentrale Achse für Menschen-, Waffen- und Drogenhandel (und den Handel mit Drogenausgangsstoffen) sowie für Geldwäscheaktivitäten eines Großteils der in Europa tätigen kriminellen Vereinigungen sind; in der Erwägung, dass das für die Europäische Union bestimmte Heroin über immer neue Routen befördert wird und dass Südosteuropa auf jeden Fall eine der wichtigsten Stationen auch für die illegale Einwanderung ist;

O.     in der Erwägung, dass der Menschenhandel, der Handel mit menschlichen Organen, die Zwangsprostitution oder die Versklavung und die Schaffung von Arbeitslagern häufig von grenzüberschreitenden kriminellen Vereinigungen organisiert werden; insbesondere in der Erwägung, dass der jährliche Ertrag aus dem Menschenhandel auf 25 Milliarden Euro geschätzt wird und dass diese Form der Kriminalität alle EU-Länder betrifft; in der Erwägung, dass die Einnahmen aus dem Handel mit wildlebenden Tieren und ihren Körperteilen auf 18 bis 26 Milliarden Euro geschätzt werden, wobei die EU weltweit der wichtigsten Bestimmungsmarkt ist;

P.     in der Erwägung, dass es zwar noch immer nicht leicht ist, genaue Angaben zum Menschenhandel zu machen, da er häufig versteckt im Rahmen anderer Formen der Kriminalität abläuft oder nicht erfasst oder untersucht wird, die Gesamtzahl der Zwangsarbeiter in den EU-Mitgliedstaaten jedoch auf 880 000 geschätzt wird, von denen 270 000 Schätzungen zufolge Opfer sexueller Ausbeutung sind und die meisten Opfer Frauen sind; in der Erwägung, dass der Menschenhandel und die Versklavung sehr lukrative Formen der Kriminalität sind, die häufig von grenzüberschreitenden kriminellen Vereinigungen organisiert werden; in der Erwägung, dass alle EU-Mitgliedstaaten betroffen sind, doch nicht alle von ihnen alle relevanten internationalen Instrumente unterzeichnet haben, die die Bekämpfung des Menschenhandels wirksamer machen würden; insbesondere in der Erwägung, dass nur neun Mitgliedstaaten die Richtlinie von 2011 zur Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels vollständig umgesetzt haben und die Kommission ihre EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016 immer noch nicht vollständig umgesetzt hat;

Q.     in der Erwägung, dass durch den illegalen Handel mit Zigaretten jährlich ein Steuerausfall von ungefähr 10 Milliarden Euro entsteht; in der Erwägung, dass das Geschäftsvolumen des Handels mit Leichtfeuerwaffen weltweit auf 130 bis 250 Millionen Euro pro Jahr geschätzt wird und dass in Europa über 10 Millionen illegale Waffen in Umlauf sind, die eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit der Bürger sowie für die Strafverfolgung darstellen; in der Erwägung, dass europäischen Bürgerinnen und Bürgern auf 30 000 attraktiven Websites, von denen 97 % illegal sind, falsche Arzneimittel – einige davon gesundheits- bzw. lebensbedrohend – angeboten werden, von denen der Großteil aus China und Indien stammt, wodurch sich für das öffentliche Gesundheitswesen der Europäischen Union Schätzungen zufolge Einbußen von bis zu 3 Milliarden Euro pro Jahr ergeben;

R.     in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität durch die betrügerische Nutzung des Internets in der Lage ist, den illegalen Handel mit psychoaktiven Substanzen, Schusswaffen, Material zur Herstellung von Bomben, gefälschten Banknoten, gefälschten Produkten und anderen Waren und Dienstleistungen, die geistige Eigentumsrechte verletzen, sowie vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten auszuweiten, Verbrauchssteuern und andere Steuern auf den Vertrieb von Originalwaren zu hinterziehen und mit zunehmendem Erfolg neue Formen krimineller Tätigkeiten zu entwickeln, wobei sie eine besorgniserregende Anpassungsfähigkeit an moderne Technologien an den Tag legen;

S.     in der Erwägung, dass die Cyberkriminalität immer größeren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schaden verursacht, der sich auf Millionen von Verbrauchern auswirkt und auf 290 Milliarden Euro geschätzt wird[38];

T.     in der Erwägung, dass die Bestechung von Beamten des öffentlichen Dienstes in vielen Fällen den illegalen Geschäften der organisierten Kriminalität förderlich ist, da diese dadurch unter anderem auf vertrauliche Informationen zugreifen, falsche Dokumente erhalten, Ausschreibungsverfahren steuern, eigene Einkünfte sauberwaschen und Gegenmaßnahmen von Justiz- und Polizeibehörden ausweichen kann;

U.     in der Erwägung, dass das aus Zentral- und Südamerika stammende Kokain in Europa über die in Nordosteuropa, auf der iberischen Halbinsel und am Schwarzen Meer gelegenen Häfen vertrieben wird;

V.     in der Erwägung, dass 2012 über 70 neue psychoaktive Substanzen auf dem europäischen Markt aufgetaucht sind; in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität immer öfter auf illegale Labore in verschiedenen Regionen der Europäischen Union zurückgreift, um zugelassene chemische Substanzen in Ausgangsstoffe für synthetische Drogen umzuwandeln und diese anschließend herzustellen;

W.    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die EU relativ neue Bereiche der organisierten Kriminalität ausmachen und bekämpfen müssen, darunter der Handel mit seltenen Mineralien und gestohlenen Metallen und die Giftmüllentsorgung, die sich negativ auf die rechtmäßigen Märkte auswirken;

X.     in der Erwägung, dass es inzwischen zahlreiche Berührungspunkte und Integrationsformen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor gibt und daher immer mehr Interessenkonflikte entstehen könnten;

Y.     in der Erwägung, dass die unterschiedliche Produktivität in den Mitgliedstaaten nachteilige Auswirkungen auf die Eurozone hat; in der Erwägung, dass dies mittel- und langfristig Unterschiede hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit schafft, die nicht allein durch eine Währungsabwertung in den Griff zu bekommen sind; in der Erwägung, dass aufgrund dessen strenge, politisch nicht nachhaltige Sparprogramme mit dem Ziel einer „internen Abwertung“ durchgeführt werden; in der Erwägung, dass die systemische Korruption im öffentlichen Sektor, die eines der größten Hindernisse für Effizienz, ausländische Direktinvestitionen und Innovation darstellt, ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Währungsunion verhindert;

Z.     in der Erwägung, dass die Korruption Angaben der Weltbank zufolge 5 % des weltweiten BIP ausmacht (2,6 Mrd. US-Dollar), wobei jedes Jahr über eine Milliarde US-Dollar an Bestechungsgeldern gezahlt werden; in der Erwägung, dass die Korruption bis zu 10 % der Gesamtkosten aller Geschäftstätigkeiten auf globaler Ebene und 25 % der Kosten von öffentlichen Aufträgen in Entwicklungsländern ausmacht[39];

AA.  in der Erwägung, dass es im öffentlichen Sektor der EU mindestens 20 Millionen Fälle von „kleiner Korruption“ gibt und dass es offensichtlich ist, dass sich diese auf Teile der öffentlichen Verwaltung in den Mitgliedstaaten (und die entsprechenden Politiker) überträgt, die für die Verwaltung der EU-Gelder und andere finanzielle Interessen zuständig sind;

AB.  in der Erwägung, dass die durch Geldtransfers entstehenden Schwarzgeldströme die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union darstellen können; in der Erwägung, dass die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers für die Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig und hilfreich sein kann;

AC.  in der Erwägung, dass der technologische Fortschritt und neuartige Zahlungsverfahren zwar zu einer sichereren, bargeldlosen Gesellschaft führen sollten, die Verwendung von Bargeld dennoch nach wie vor weit verbreitet ist, wie aus den Zahlen der EZB zur Ausgabe von Banknoten hervorgeht, die zeigen, dass die Menge der Euro-Banknoten seit 2002 stetig gestiegen ist (insbesondere in Bezug auf Banknoten mit großem Nennwert); in der Erwägung, dass Bewegungen großer Bargeldmengen aus illegalen Quellen den Strafverfolgungsorganen nach wie vor Sorge bereiten und immer noch zu den beliebtesten Methoden für die Rückführung von Einkünften aus Straftaten gehören;

Schutz der Bürger und der legalen Wirtschaft

AD.  in der Erwägung, dass die Sicherheit der Bürger und Verbraucher, die Reisefreiheit, der Schutz von Unternehmen, die freie und korrekte Entfaltung des Wettbewerbs, die erforderliche Verhinderung einer Verzerrung des legalen Wirtschaftsablauf durch die Anhäufung von illegalen Geldern und Finanzvorräten sowie die grundlegenden demokratischen Prinzipien, auf denen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten basieren, ernsthaft von der Ausbreitung der organisierten Kriminalität, der Korruption und der Geldwäsche bedroht sind; in der Erwägung, dass die Bekämpfung dieser Formen von Kriminalität einen starken politischen Willen auf allen Ebenen erfordert;

AE.   in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität nicht nur Gewalt ausübt und Einschüchterung betreibt, sondern immer ausgefeiltere und lukrativere Betrügereien begeht, die der legalen Wirtschaft erhebliche Ressourcen entziehen und – ganz besonders in schwierigen Zeiten wie diesen – Wachstumsmöglichkeiten gefährden; in der Erwägung, dass organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche mit ihrer umfassenden Unterwanderung der legalen Wirtschaft verheerende Folgen für die Mitgliedstaaten haben;

AF.   in der Erwägung, dass sich die Einkünfte aus illegalen Aktivitäten auf internationaler Ebene Schätzungen des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) zufolge auf etwa 3,6 % des weltweiten BIP belaufen und dass die durch Geldwäsche wieder in Umlauf gebrachte Geldmenge heute etwa 2,7 % des weltweiten BIP beträgt; in der Erwägung, dass die Kommission die Kosten der Korruption allein in der Europäischen Union auf etwa 120 Milliarden Euro im Jahr, also auf 1 % des BIP der EU, schätzt; in der Erwägung, dass es sich dabei um wichtige Ressourcen handelt, die nicht mehr für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung, den Staatshaushalt und das Wohl der Bürger zur Verfügung stehen;

AG.  in der Erwägung, dass die Verbindungen zwischen kriminellen Vereinigungen und Terroristengruppen immer enger werden; in der Erwägung, dass dies über die eigentlichen strukturellen Verbindungen hinaus auch die wechselseitige Erbringung von Dienstleistungen, die Bereitstellung von Geldmitteln und andere Formen materieller Unterstützung umfasst; in der Erwägung, dass solche Verbindungen eine ernste Bedrohung für die Integrität der Europäischen Union und die Sicherheit ihrer Bürger sind;

AH.  in der Erwägung, dass der unverhältnismäßige bürokratische Aufwand eine abschreckende Wirkung für legale Wirtschaftstätigkeiten haben und einen Anreiz für die Bestechung von Beamten darstellen kann; in der Erwägung, dass hohe Korruptionsraten nicht nur eine ernste Bedrohung für die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Gleichbehandlung aller Bürger durch den Staat sind, sondern auch die Unternehmen unnötig belasten, da fairer Wettbewerb verhindert wird; in der Erwägung, dass Korruption durch den missbräuchlichen Einsatz von Mitteln die wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen kann, vor allem zum Nachteil der öffentlichen Dienste, insbesondere der Sozialleistungen und der Sozialfürsorge;

AI.    in der Erwägung, dass die Korruption für 74 % der europäischen Bürger eines der größten nationalen und supranationalen Probleme ist[40] und dass Korruption in allen gesellschaftlichen Bereichen vorkommt; in der Erwägung, dass die Korruption außerdem das Vertrauen der Bürger in die demokratischen Institutionen und den wirksamen Schutz von Recht und Gesetz durch gewählte Regierungen untergräbt, da sie Begünstigungen und folglich soziale Ungerechtigkeiten bewirkt; in der Erwägung, dass das Misstrauen gegenüber Politikern während schwerer Wirtschaftskrisen zunimmt;

AJ.   in der Erwägung, dass nicht alle europäischen Länder über ein Normungssystem und den integrierten Schutz des Zugangs der Bürger zu Informationen als Überwachungs- und Transparenzinstrument verfügen, mit dem in der Europäischen Union dieselben Bedingungen gewährleistet würden wie durch den US-amerikanischen „Freedom of Information Act“;

AK.  in der Erwägung, dass als weitere Folge der Wirtschaftskrise der Zugang zu Krediten für gesunde Unternehmen durch die höheren Kosten und die von den Banken verlangten höheren Sicherheiten erschwert wird; in der Erwägung, dass Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten unter Umständen dazu gezwungen sind, sich an kriminelle Organisationen zu wenden, um Kredite für ihre Investitionsmittel zu erhalten, was den kriminellen Vereinigungen gestattet, Erträge aus Straftaten in legale wirtschaftliche Tätigkeiten zu investieren;

AL.   in der Erwägung, dass die Geldwäsche immer raffiniertere Formen annimmt und beispielsweise das illegale und manchmal sogar das legale Wettgeschäft umfasst, insbesondere im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen; in der Erwägung, dass die Glücksspielbranche zur Geldwäsche genutzt werden kann; in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität auch oft im Zentrum von Spielabsprachen bei Sportveranstaltungen steht, die eine gewinnbringende Form krimineller Tätigkeit sind; in der Erwägung, dass legale Spiele als unternehmerische Aktivität auf Grundlage des Subsidiaritäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips unterstützt werden sollten;

AM. in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität unter Umständen auch online gesammelte personenbezogene Daten oft auf betrügerische Weise nutzt, um gefälschte Dokumente herzustellen bzw. Originaldokumente zu ändern und damit weitere Straftaten zu begehen; in der Erwägung, dass einer Studie der Kommission[41] zufolge 8 % der Internetnutzer in der Europäischen Union bereits Opfer eines Identitätsbetrugs waren oder zumindest damit in Berührung gekommen sind und 12 % einer Form des Onlinebetrugs zum Opfer gefallen sind; in der Erwägung, dass der Schutz personenbezogener Daten im Internet eine wesentliche Voraussetzung für den Kampf gegen Online-Kriminalität und ein wichtiges Instrument ist, um das Vertrauen der Bürger und Bürgerinnen in Onlinedienste wiederherzustellen;

AN.  in der Erwägung, dass die Tätigkeiten der organisierten Kriminalität immer öfter die Fälschung aller möglichen Produkte umfassen, von Luxusgütern bis zu Gegenständen des täglichen Gebrauchs; in der Erwägung, dass dies eine ernste Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher ist, die Sicherheit von Arbeitsplätzen gefährdet, den betroffenen Unternehmen schadet und immense Steuerverluste verursacht; in der Erwägung, dass Produktfälschung mitunter gesellschaftlich akzeptiert wird, weil sie keine realen Opfer zu haben scheint, wodurch sich für die involvierten kriminellen Organisationen das Risiko, entdeckt zu werden, verringert;

AO.  in der Erwägung, dass der Lebensmittelbereich immer häufiger Gegenstand krimineller Machenschaften ist, was nicht nur die Gesundheit der europäischen Bürger ernsthaft gefährdet, sondern auch jenen Ländern großen Schaden zufügt, die die ausgezeichnete Qualität ihrer Lebensmittel als besondere Stärke in den Vordergrund stellen;

AP.   in der Erwägung, dass der Europäische Union aufgrund von Mehrwertsteuerbetrug jährlich Einnahmen in Höhe von 100 Milliarden Euro entgehen; in der Erwägung, dass aufgrund der Ausmaße von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung das Vertrauen der Bürger in die Gerechtigkeit und Rechtmäßigkeit der Steuererhebung und des Steuersystems insgesamt untergraben wird;

Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes auf europäischer Ebene

AQ.  in der Erwägung, dass die Berücksichtigung mafiöser Organisationen in den bei der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) vom 6./7. Juni 2013 beschlossenen Prioritäten für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität für den Politikzyklus 2014-2017 beweist, wie wichtig die Arbeit des Ausschusses CRIM, der diesem Thema einen wesentlichen Teil seiner Anhörungen gewidmet hat, und im Allgemeinen des Europäischen Parlaments ist, und die Anerkennung eines gemeinsamen harten Kurses der europäischen Institutionen gegen die Bedrohung durch mafiöse Kriminalität und kriminelle Organisationen darstellt;

AR.  in der Erwägung, dass – wie von Europol im Jahr 2013 bestätigt – eine der größten Gefahren bei der Bekämpfung der Mafia darin besteht, dass man das Phänomen, seine Komplexität, das außerordentliche Organisationstalent der Kriminellen, ihre Anpassungsfähigkeit an verschiedene territoriale und soziale Bedingungen – wobei sie manchmal auf eine „militärische Kontrolle“ des Gebiets verzichten und stattdessen lieber untertauchen, um enorme Gewinne erzielen zu können, ohne selbst sichtbar zu werden –, unter Umständen unterschätzt;

AS.   in der Erwägung, dass kriminelle Organisationen in der Lage sind, den freien Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital in der Europäischen Union trotz der bestehenden Unterschiede in der Gesetzgebung und den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten zu ihrem Vorteil zu nutzen; in der Erwägung, dass Steueroasen und Länder mit intransparenten oder schädlichen Steuerpraktiken eine wesentliche Rolle bei der Geldwäsche illegaler Erträge spielen; in der Erwägung, dass die von Steueroasen verursachten anhaltenden Verzerrungen zu künstlichen Geldströmen und negativen Auswirkungen innerhalb des EU-Binnenmarkts führen können; in der Erwägung, dass der schädliche Steuerwettbewerb in der Europäischen Union eindeutig gegen die Logik eines Binnenmarkts verstößt; in der Erwägung, dass in der immer stärker integrierten wirtschafts-, steuer- und haushaltspolitischen Union mehr zur Harmonisierung der Steuerbemessungsgrundlagen unternommen werden muss;

AT.   in der Erwägung, dass bereits einige Anstrengungen unternommen wurden, um auf europäischer Ebene einen harmonischen gesetzlichen und rechtlichen Rahmen im Bereich des organisierten Verbrechens, der Korruption und der Geldwäsche sicherzustellen; in der Erwägung, dass bestimmte Ziele bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Korruption und Geldwäsche von den Mitgliedstaaten im Alleingang nicht erreicht werden können; in der Erwägung, dass dennoch neue Maßnahmen und die Harmonisierung einzelstaatlicher Gesetze erforderlich sind, um diese vielfältigen Formen der Kriminalität zu bekämpfen;

AU.  in der Erwägung, dass zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben müssen, kurzfristig und wirksam auf veränderte Strukturen und neue Formen der Kriminalität zu reagieren und dass alle Mitgliedstaaten, insbesondere infolge des Vertrags von Lissabon, eine Union der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gewährleisten müssen;

AV.  in der Erwägung, dass die Wahrung der finanziellen Interessen der Union und des Euro eine Priorität sein muss; in der Erwägung, dass zu diesem Zweck die zunehmende Veruntreuung europäischer Mittel durch kriminelle Organisationen (sog. Betrügereien zu Lasten der Gemeinschaft) und die Fälschung des Euro eingedämmt werden müssen; in der Erwägung, dass auf europäischer Ebene Programme wie Hercules, Fiscalis, Zoll und Pericles entwickelt wurden, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen und die transnationale und grenzüberschreitende Kriminalität und illegale Aktivitäten zu bekämpfen;

AW. in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung als Grundprinzip für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten angesehen wird;

AX.   in der Erwägung, dass gemäß den Angaben im „Digest of organized crime cases, UNODC 2012“ (Zusammenfassung der UNODC über Fälle des organisierten Verbrechens, 2012) besondere Ermittlungsmethoden bei der Aufdeckung und Verfolgung des organisierten Verbrechens häufig unverzichtbar sind; in der Erwägung, dass sie zu Erfolgen in den umfangreichsten und kompliziertesten Ermittlungen geführt haben, die in den Fallbeispielen beschrieben werden; in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten in Artikel 20 Absatz 1 des VN-Übereinkommens von Palermo zur wirksamen Bekämpfung der organisierten Kriminalität zur Anwendung von besonderen Ermittlungsmethoden aufgefordert werden;

AY.   in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz im Rahmen der Gewaltenteilung eine zentrale Rolle spielt und ein effizientes, unabhängiges und unparteiisches Justizsystem für die Rechtsstaatlichkeit, den Schutz der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten der europäischen Bürger von größter Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Gerichte keinen Einflüssen oder Interessen unterliegen dürfen;

Ein einheitlicher und kohärenter Rechtsrahmen

1.      bekräftigt den Inhalt seines Zwischenberichts, der mit der Entschließung vom 11. Juni 2013 angenommen wurde und der mit der vorliegenden Entschließung – auch hinsichtlich der Prognosen, die hier nicht ausdrücklich wiedergegeben werden – bestätigt und ergänzt werden soll;

2.      fordert die Kommission auf, einen europäischen Aktionsplan gegen organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche auf den Weg zu bringen, der legislative Maßnahmen und positive Aktionen umfasst, die auf eine wirksame Bekämpfung dieser Formen der Kriminalität abzielen;

3.      fordert alle Mitgliedstaaten auf, alle geltenden europäischen und internationalen Rechtsinstrumente zur organisierten Kriminalität, zu Korruption und Geldwäsche zügig und korrekt in innerstaatliches Recht umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Fahrplan für die Rechte der Verdächtigten und Angeklagten in Strafverfahren fertigzustellen und auch eine Richtlinie zur Untersuchungshaft aufzunehmen;

4.      befürwortet den Politikzyklus gegen die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität, der für die Jahre 2011-2013 und für 2014-2017 eingeleitet wurde, und fordert von den Mitgliedstaaten und europäischen Einrichtungen größere Anstrengungen, damit diese Initiative greifbare Ergebnisse erzielt; ist der Auffassung, dass dieser Politikzyklus in einen umfassenderen europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der kriminellen Vereinigungen integriert werden sollte; ist der Ansicht, dass in den übergreifenden Prioritäten dieses Politikzyklus bereits vor dessen Überarbeitung im Oktober 2015 auch die Korruption aufgenommen werden sollte;

5.      fordert den Rat der Europäischen Union auf, seine Schlussfolgerungen vom 8./9. November 2010 zur Schaffung und Umsetzung eines EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität rechtzeitig zu überarbeiten, um im Sinne des Vertrags von Lissabon eine Einbeziehung des Europäischen Parlaments bei der Festlegung der Prioritäten, der Erörterung der strategischen Ziele und der Bewertung der Ergebnisse des Politikzyklus zu ermöglichen; fordert, dass der Rat das EP über die Ergebnisse des ersten Politikzyklus 2011-2013 informiert, und dass jährliche Anhörungen mit dem COSI stattfinden, damit es sich einen genauen Überblick über die Fortschritte der Jahresprogramme zur Umsetzung der strategischen Ziele verschaffen kann;

6.      bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, gemeinsame Rechtsnormen zur Stärkung der Integration und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten vorzuschlagen; fordert die Kommission insbesondere auf, auf der Grundlage einer Bewertung der Durchführung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und unter Berücksichtigung der fortschrittlichsten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten noch im Jahr 2013 einen legislativen Vorschlag vorzulegen, in dem eine gemeinsame Definition der organisierten Kriminalität festgelegt werden sollte, die unter anderem den Straftatbestand der Beteiligung an grenzüberschreitenden kriminellen Organisationen umfasst, und in dem betont wird, dass kriminelle Vereinigungen dieser Art über unternehmerisches Geschick verfügen, bestens organisiert und technologisch sehr ausgeklügelt sind und oftmals mit Einschüchterung und Erpressung arbeiten; fordert die Kommission außerdem auf, Artikel 2 Buchstabe a) des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität zu berücksichtigen;

7.      bekräftigt, dass die Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich des materiellen Strafrechts nicht nur mit den Grundrechten und den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, sondern auch mit den Inhalten seiner Entschließung vom 22. Mai 2012 zu einem EU-Ansatz zum Strafrecht im Einklang stehen müssen;

8.      fordert die Kommission auf, die Nutzung von Dienstleistungen von Opfern aller Formen der Ausbeutung im Rahmen des Menschenhandels unter Strafe zu stellen und dringend zusammen mit den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen internationalen Institutionen ein vergleichbares und zuverlässiges EU-Datenerhebungssystem zu entwickeln, das auf gemeinsamen und vereinbarten soliden Indikatoren basiert; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich alle Maßnahmen und Instrumente umzusetzen, die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016“ vorgesehen sind, und eine EU-Beobachtungsstelle für den Menschenhandel einzurichten, die Regierungen, Strafverfolgungsbehörden und NGOs offen steht; fordert die Kommission und den EAD auf, die externe Dimension und den vorbeugenden Charakter der Maßnahmen und Programme zu stärken, insbesondere durch bilaterale Abkommen mit den Herkunfts- und Transitländern, mit besonderem Augenmerk auf unbegleiteten Minderjährigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Menschenhandel durch starke und nachhaltige Sensibilisierungskampagnen, die jedes Jahr im Rahmen des Europäischen Tags gegen den Menschenhandel evaluiert werden, gesellschaftlich zu ächten;

9.      fordert die Kommission auf, eine kohärente umfassende Anti-Korruptionspolitik zu entwickeln; empfiehlt, dass die Kommission in ihrem Bericht über die von den Mitgliedstaaten und den EU-Einrichtungen umgesetzten Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eine Aufstellung konkreter Empfehlungen für jeden Mitgliedstaat und jede EU-Einrichtung vorschlägt und aufnimmt und dabei Beispiele bewährter Praktiken bei deren Bekämpfung hervorhebt, um die Mitgliedstaaten und die EU-Einrichtungen dazu zu bewegen, langfristige Peer-Learning-Veranstaltungen zu organisieren, und diese zu fördern; empfiehlt ferner, dass die Kommission einen umfassenden Überblick über die für Korruption anfälligen Bereiche auf nationaler Ebene aufnimmt; fordert die Kommission auf, die Veröffentlichung des nächsten Berichts im Jahr 2015 sicherzustellen, um zu überprüfen, welche Fortschritte die Mitgliedstaaten und die EU-Einrichtungen bei ihren Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung machen; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu berichten und die geltenden europäischen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls zu aktualisieren;

10.    ist der Auffassung, dass Verleumdungs-/Diffamierungsgesetze im Hinblick auf die Meldung Korruption abschreckend wirken; fordert aus diesem Grund alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Verleumdung und Diffamierung in ihren Rechtssystemen zumindest in den Fällen straffrei zu stellen, in denen es um Vorwürfe des organisierten Verbrechens, der Korruption und der Geldwäsche in den Mitgliedstaaten und in anderen Ländern geht;

11.    fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament regelmäßig über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen gegen organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche zu berichten;

12.    fordert die Kommission auf, noch im Jahr 2013 ihren Vorschlag für die Harmonisierung des Strafrechts im Bereich der Geldwäsche vorzulegen und darin eine gemeinsame Definition des Straftatbestands der Geldwäsche durch den Straftäter selbst auf Grundlage bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten zu liefern;

13.    nimmt die vor Kurzem vorgelegten Vorschläge zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) zur Kenntnis und fordert ihre unverzügliche Annahme; hält es für wesentlich, dass die Europäische Staatsanwaltschaft durch einen eindeutigen Verfahrensrechtsrahmen unterstützt wird und dass die Straftatbestände, für die sie zuständig ist, klar definiert werden;

14.    fordert die Kommission auf, noch im Jahr 2013 einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der für den privaten und den öffentlichen Sektor ein wirksames und umfassendes europäisches Schutzprogramm für Personen vorsieht, die Missmanagement und Unregelmäßigkeiten aufdecken und Hinweise zu Korruption im Zusammenhang mit nationalen und grenzüberschreitenden Belangen und finanziellen Interessen der EU geben, und insbesondere für Zeugen, die gegen mafiöse und andere kriminelle Organisationen aussagen, und das vor allem eine Lösung für ihre schwierigen Lebensbedingungen bietet (vom Risiko von Vergeltungsversuchen bis zur Isolierung von der Familie oder von der räumliche Entwurzelung bis zur sozialen und beruflichen Ausgrenzung); fordert die Mitgliedstaaten auch auf, einen geeigneten und wirksamen Schutz für Informanten einzurichten;

15.    betont, dass ein wirksamer Rechtsrahmen die Wechselwirkung zwischen den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und dem Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten angemessen berücksichtigen sollte, um die Geldwäsche bekämpfen zu können, ohne die erreichten Standards beim Datenschutz zu senken; begrüßt in dieser Hinsicht das von Europol genutzte Datenschutzsystem; begrüßt in dieser Hinsicht den Vorschlag der Kommission zur 4. Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäsche; schlägt ferner hinreichende Schutzvorkehrungen vor, damit die Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten erheben können, die für die Untersuchung der Aktivitäten der organisierten Kriminalität benötigt werden; fordert, dass es Strafverfolgungsbehörden möglich sein soll, straftatrelevante Angaben über Gefangene und Verdächtige erforderlichenfalls über Landesgrenzen hinweg zu übermitteln;

16.    empfiehlt, dass das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die Kommission mit der Unterstützung von Europol, Eurojust und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte auf der Grundlage bewährter Systeme und gemeinsamer Kriterien möglichst einheitliche und kohärente Indikatoren festlegen, um zumindest den Umfang von organisierter Kriminalität, Korruption und Geldwäsche sowie deren Kosten und den dadurch verursachten gesellschaftlichen Schaden auf EU-Ebene zu messen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den gesellschaftlichen Schaden zu untersuchen, der durch Umwelt- und Wirtschaftsverbrechen sowie von Unternehmen begangene Verbrechen entsteht;

17.    weist darauf hin, dass die geltenden Instrumente der gegenseitigen Anerkennung umfassend angewendet und gestärkt und europäische Rechtsvorschriften erlassen werden müssen, die unter umfassender Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine sofortige und unmittelbare Vollstreckung von Strafurteilen, Haftbefehlen und Einziehungsentscheidungen im Gebiet eines Mitgliedstaates ermöglichen, auch wenn es nicht jener ist, in dem die Urteile oder Entscheidungen gefällt wurden; fordert die Kommission auf, vorrangig einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag auszuarbeiten, um die gegenseitige Anerkennung von Beschlagnahme- und Einziehungsentscheidungen, einschließlich zivilrechtlicher Entscheidungen, sicherzustellen; ist der Auffassung, dass die Rechtshilfe sowie die gegenseitige Beweismittelanerkennung zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden sollten; betont, dass die Mechanismen von Rechtshilfeersuchen unbedingt aktualisiert und verbessert werden müssen; fordert, dass Auslieferungsersuchen für Mitglieder krimineller Vereinigungen von den Behörden, an die sich diese Ersuchen richten, vorrangig behandelt werden;

18.    fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre gemeinsamen Bemühungen zum Abschluss der Verhandlungen über den Entwurf einer Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen zur Vereinfachung der Beweismittelerhebung in grenzüberschreitenden Fällen fortzusetzen, um eine geradlinige und wirksame justizielle Zusammenarbeit zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu ermöglichen;

19.    hält eine rasche Annahme der Richtlinie über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten für äußerst wichtig und ist sich im Klaren darüber, dass eindeutige und wirksame Vorschriften von vorrangiger Bedeutung sind, um eine echte Harmonisierung auf EU-Ebene zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten zu einer fristgerechten und wirksamen Umsetzung der künftigen Richtlinie auf;

20.    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Kampf gegen Menschenhandel und Zwangsarbeit zu intensivieren; vertritt die Auffassung, dass sich der Kampf gegen Zwangsarbeit vorrangig auf die Orte konzentrieren sollte, an denen billige Zwangsarbeiter ausgebeutet werden; fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, ihre Kontrollen vor Ort zu verstärken und diejenigen Organisationen zu unterstützen, die einen Beitrag zur Aufdeckung von Zwangsarbeit leisten können, wie zum Beispiel Gewerkschaften;

21.    ist der Auffassung, dass Kettenhaftung für Unternehmen im Kampf gegen Zwangsarbeit ein wichtiges Instrument darstellt; fordert die Kommission daher auf, einen Vorschlag für Mindestnormen für Kettenhaftung für Unternehmen auszuarbeiten; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Vergabe von Unteraufträgen in Verbindung mit öffentlichen Aufträgen zu verbieten, solange noch keine Vereinbarung über Kettenhaftung für Unternehmen in Kraft ist;

22.    weist die Kommission darauf hin, dass Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, eine Sonderbehandlung erhalten sollten und der Schutz von Kindern ohne Begleitung eines Erwachsenen oder Kindern, die von ihrer eigenen Familie gehandelt wurden, verbessert werden muss (Fälle, die zu berücksichtigen sind, wenn die Rückkehr in das Herkunftsland, die Feststellung der Erziehungsberechtigten usw. vorgeschlagen wird); fordert nachdrücklich, dass nicht nur ein geschlechterdifferenzierter Ansatz verfolgt wird, sondern auch die Rolle von gesundheitlichen Problemen und Behinderungen berücksichtigt wird;

23.    fordert die Kommission auf, eine EU-Charta zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer von Menschenhandel mit dem Ziel auszuarbeiten, alle bestehenden Kennzahlen, Maßnahmen, Programme und Ressourcen auf eine einheitlichere, wirksamere und für alle Beteiligten nützlichere Weise zusammenzutragen und so den Schutz der Opfer zu verbessern; fordert die Kommission auf, einen telefonischen Beratungsdienst für Opfer von Menschenhandel einzurichten;

24.    betont, dass Schätzungen der Weltbank zufolge in Entwicklungsländern jedes Jahr zwischen 20 und 40 Milliarden US-Dollar – also 20-40 % der offiziellen Entwicklungshilfe – durch Korruption auf hochrangiger Ebene, die versteckt im Ausland erfolgt, den Staatshaushalten verloren gehen[42]; fordert die Kommission angesichts der Stellung der Europäischen Union als weltweit führender Entwicklungshilfegeber auf, die Zusammenarbeit mit anderen Gebern und der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden zu verstärken, um Kapazitäten der Obersten Rechnungskontrollbehörden in Empfängerländern aufzubauen und die Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden umzusetzen und sicherzustellen, dass die finanzielle Hilfen der EU auch wirklich den angestrebten Zielen dienen und nicht umgeleitet werden;

Unterbindung der organisierten Kriminalität durch Einziehung von Einnahmen und Vermögensgegenständen

25.    fordert die Mitgliedstaaten auf, in Fällen, in denen aufgrund der Beweislage und vorbehaltlich der Entscheidung eines Gerichts festgestellt werden kann, dass die betroffenen Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Aktivität stammen oder dazu verwendet werden, kriminelle Aktivitäten auszuüben, auf der Grundlage der fortschrittlichsten nationalen Rechtsvorschriften Modelle der Beschlagnahme ohne Einziehungsurteile einzuführen;

26.    ist der Ansicht, dass, unter Einhaltung der einzelstaatlichen verfassungsmäßigen Garantien und vorbehaltlich des Eigentums- und Verteidigungsrechts, Instrumente zur präventiven Einziehung vorgesehen werden können, die nur nach einer gerichtlichen Entscheidung anzuwenden sind;

27.    fordert die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der die gegenseitige Anerkennung von Beschlagnahme- und Einziehungsentscheidungen im Zusammenhang mit präventiven Beschlagnahmen und Einziehungen, die von den italienischen Justizbehörden angenommen wurden, und mit Maßnahmen, die in Zivilsachen in den einzelnen EU-Staaten ergriffen wurden, wirksam sicherstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, von Anfang an operative Maßnahmen anzuordnen, um diese Verfügungen wirkungsvoller zu gestalten;

28.    fordert die Mitgliedstaaten auf, die administrative, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit auszubauen, um Vermögen aus kriminellen Tätigkeiten in der gesamten EU aufzuspüren, damit es auch durch Inanspruchnahme des gesamten Netzes von Vermögensabschöpfungsstellen (Asset Recovery Offices - ARO) und raschen Zugriff auf nationale Datenbanken wie beispielsweise jenen des Finanzamts, des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters, des Grundbuchamts und des Bankregisters beschlagnahmt und eingezogen werden kann;

29.    fordert die Kommission auf, die Rolle und die Zuständigkeiten der ARO zu stärken und die Voraussetzungen für ihren leichteren und einheitlicheren Zugang zu Informationen zu schaffen, wobei der Datenschutz und die Grundrechte uneingeschränkt zu wahren sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die ARO auch durch Bereitstellung von geeigneten Mitteln zu fördern und die Möglichkeiten dieser Stellen zum Einziehen von Vermögen aus kriminellen Tätigkeiten zu berücksichtigen; begrüßt die bisherigen Anstrengungen der ARO-Plattform und legt ihr nahe, ihre Arbeiten fortzusetzen, damit die besten bestehenden Praktiken und die Tätigkeit dieser Stellen auf EU-Ebene in vollem Umfang gefördert werden;

30.    hält es für äußerst wichtig, alle sinnvollen Instrumente zum Aufspüren von Vermögen aus kriminellen und mafiösen Tätigkeiten beispielsweise durch Einrichtung zentraler Bankkontenregister einzuführen, um die Macht krimineller Organisationen durch einen Angriff auf ihr Vermögen wirksam zu zerschlagen;

31.    legt den Mitgliedstaaten nahe, die Wiederverwendung eingezogener Vermögensgegenstände für soziale Zwecke zu fördern, diese Einkünfte beispielsweise an Opfer und Gemeinschaften weiterzuleiten, die durch Drogen und organisierte Kriminalität schwer geschädigt worden sind, und sie zur Finanzierung der Bekämpfung der Kriminalität auf lokaler Ebene zu verwenden, und empfiehlt die Inanspruchnahme von Mitteln zur Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung der Integrität solcher Vermögensgegenstände;

32.    empfiehlt den Mitgliedstaaten die Einführung von Vorschriften, mit denen sowohl das Verhalten von Personen, die Dritten das Eigentum an Vermögensgegenständen, Vermögen oder andere Vorteile zum Schein übertragen oder zur Verfügung überlassen, um es einer Beschlagnahme- oder Einziehungsentscheidung zu entziehen, als auch das Verhalten Dritter, die diese Übertragung oder Verfügung zum Schein annehmen, strafrechtlich geahndet wird;

33.    empfiehlt, die rechtskräftige Verurteilung wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Ausbeutung von Menschen oder Kinderarbeit, Korruption oder anderer schwerer Delikte gegen das öffentliche Interesse, wenn solche Straftaten die finanziellen Kapazitäten des Staates beeinträchtigen oder einen gesellschaftlichen Schaden hervorrufen, wie etwa Steuerhinterziehung oder andere Steuervergehen, oder auch wegen anderen besonders schweren Straftaten mit grenzüberschreitender Tragweite gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV (so genannte EU-Straftatbestände) als Ausschlussgrund für die Teilnahme von Wirtschaftsteilnehmern an öffentlichen Aufträgen in der gesamten EU festzulegen, auch wenn der Ausschlussgrund während des Vergabeverfahrens eintritt, wobei gleichzeitig die Verteidigungsrechte im Einklang mit der EMRK, der EU-Charta und den sekundären EU-Rechtsvorschriften über die Rechte von Verdächtigen und Angeklagten in Strafsachen voll und ganz einzuhalten sind; empfiehlt zudem, dass Wirtschaftsteilnehmer, die in von internationalen Organisationen anerkannten Steueroasen registriert sind, von der Beteiligung an einem öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden;

34.    ist der Auffassung, dass Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit beruhen sollten und dass in diesem Bereich das Vergabekriterium auf Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots ermittelt werden sollte, um Transparenz sicherzustellen (die auch durch Systeme des elektronischen Beschaffungswesens erreicht wird) und um Betrug, Korruption und anderen schweren Regelwidrigkeiten vorzubeugen;

35.    fordert die Mitgliedstaaten auf, der Gefahr krimineller Unterwanderung und Korruption bei öffentlichen Aufträgen vorzubeugen, indem angemessene Kontrollen sowie objektive und transparente Verfahren eingeführt werden;

36.    ist der Auffassung, dass die Justiz- und Polizeibehörden einschließlich Eurojust und Europol im Hinblick auf ein wirksames und verhältnismäßiges Vorgehen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität – unter Achtung der Geheimhaltungspflicht der betroffenen Unternehmen sowie unter Achtung der Grundrechte, besonders dem Schutz personenbezogener Daten – Kooperationsvereinbarungen mit Letzteren in den Bereichen Transport, Logistik, Chemie, Internetdienstleistungen, im Banken- und Finanzdienstleistungswesen bedienen sollten, und zwar sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in Drittländern; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips eine angemessene Finanzierung für Europol, Eurojust, Frontex und die künftige Europäische Staatsanwaltschaft sicherzustellen, deren Arbeit den Mitgliedstaaten und auch den Bürgern zugutekommt;

37.    fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Unternehmen auf, die Rückverfolgbarkeit von Produkten zu verbessern – z. B. durch den Hinweis auf das Herkunftsland bei Lebensmitteln, die C.I.P.-Kennzeichnung von Schusswaffen oder durch Codes zur Identifizierung von Zigaretten, alkoholischen Getränken und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, und zwar auch zu steuerlichen Zwecken –, um Fälschungen vorzubeugen, kriminellen Vereinigungen eine wichtige Einkommensquelle zu entziehen und die Gesundheit der Verbraucher zu schützen; bedauert, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Reform des Zollkodex der Europäischen Union nicht bereit waren, die Rückverfolgbarkeit einzuführen;

38.    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit auf See als Instrument zur Bekämpfung von Menschenhandel, Drogen- und Tabakschmuggel sowie Schmuggel anderer illegaler und gefälschter Produkte zu verstärken; stellt fest, dass der uneinheitliche Grenzschutz, auch an den Seegrenzen, für organisierte Kriminelle ein Eingangstor in die EU bietet und ein Problem ist, das ständig im Auge behalten werden muss; fordert Europol, Frontex und die Kommission auf, die aktuellen Entwicklungen im Hinblick auf die Außengrenzen der EU und deren Schwachpunkte zu untersuchen;

39.    nimmt die bestehenden Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität und Terrorismus zur Kenntnis, auf die Justizbehörden und Polizei im Zusammenhang mit der Finanzierung der illegalen Tätigkeiten von Terrorvereinigungen durch Erträge aus illegalen Machenschaften auf internationaler Ebene hinweisen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Tätigkeiten zu verstärken; stellt diesbezüglich fest, wie wichtig es ist, dass Strafverfolgungsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten Daten austauschen, indem ein PNR-System der Europäischen Union und ein EU- System zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP) eingerichtet werden und indem die Strafverfolgungsbehörden und Strafverfolgungsstellen auf internationaler Ebene gut zusammenarbeiten;

40.    unterstützt die gemeinsame Schulung von Experten für die Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung auch in Hinblick auf die Bildung gemeinsamer Task Forces zumindest auf nationaler Ebene sowie die Bildung und den Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen auf europäischer Ebene;

41.    betont, dass durch die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen bereits beachtliche Ergebnisse erzielt wurden, und stellt fest, dass die Verbreitung einer Kultur der Zusammenarbeit von grundlegender Bedeutung für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Rahmenbeschluss 2002/465/JI angemessen umzusetzen und ihre zuständigen Behörden, insbesondere die Justizbehörden, bei der Weiterentwicklung dieses Instruments zu unterstützen; ist sich des großen Mehrwerts gemeinsamer Ermittlungsgruppen bewusst und betont, dass sie weiterhin als nützliches Ermittlungsinstrument finanziert werden müssen;

42.    stellt mit Sorge fest, dass die organisierte Kriminalität durch die betrügerische Nutzung des Internets bereits auf eine große Anzahl potenzieller Opfer zugreifen kann, indem sie insbesondere soziale Netzwerke, das Versenden unerwünschter E-Mails („Spamming“), die Erleichterung des Diebstahls geistigen Eigentums, gefälschte Webseiten („Phishing Websites“) oder Online-Auktionen nutzt; spricht sich diesbezüglich für umfassende einzelstaatliche Strategien auf, darunter Aufklärungskampagnen, Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Anwendung bewährter Praktiken in Unternehmen, um die Gesellschaft besser für die Gefahren und Folgen krimineller Aktivitäten im Internet zu sensibilisieren;

43.    verurteilt die Beteiligung der organisierten Kriminalität an der Schaffung und Verwaltung illegaler Abfalldeponien und an der illegalen Verbringung von Abfällen in bestimmte Drittländer, vor allem in Afrika und Asien; fordert die Mitgliedstaaten auf, kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit der illegalen Bewirtschaftung von Abfällen, einschließlich giftiger Abfälle, und eine mögliche Beteiligung korrupter Beamter stärker zu ahnden;

44.    betont, dass der unabhängige investigative Journalismus bei der Aufdeckung von Betrug, Korruption und organisiertem Verbrechen eine wichtige Rolle spielt, wie das Beispiel „Offshore Leaks“ vom April 2013 gezeigt hat, bei dem nach jahrelangen Recherchen eines internationalen Konsortiums investigativer Journalisten zusammen mit 36 internationalen Zeitungen Einzelheiten zu 130 000 Auslandskonten enthüllt worden sind; ist der Auffassung, dass Berichte investigativer Journalisten eine wertvolle Informationsquelle darstellen, die vom OLAF und den Strafverfolgungsbehörden bzw. anderen Behörden in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollte;

45.    fordert die Bereitstellung von Mitteln für Projekte und Maßnahmen auf EU-Ebene, um zu verhindern, dass das organisierte Verbrechen in der EU Fuß fasst;

Stärkung der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene

46.    fordert die Mitgliedstaaten auf, Strukturen auf nationaler Ebene für Ermittlungstätigkeiten und zur Bekämpfung von kriminellen und mafiösen Vereinigungen aufzubauen und mit Hilfe von Europol und der Unterstützung der Kommission ein operatives Netz zur Bekämpfung der Mafia mit schlanker Struktur und informellem Charakter einzurichten, um Informationen über strukturelle Merkmale der Mafia in den jeweiligen Staaten, Prognosen im Hinblick auf die organisierte Kriminalität und ihre Vermögenswerte, die Lokalisierung von Vermögen und Versuche der Unterwanderung bei öffentlichen Aufträgen auszutauschen;

47.    betont, dass die Zusammenarbeit durch die Entwicklung einer effizienten systematischen Kommunikation und die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Justiz- und Polizeibehörden der Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, OLAF und ENISA und den entsprechenden Behörden von Drittländern – vor allem in den Nachbarstaaten der EU – auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Datenschutzes und der üblichen Standards bei den Verfahrensrechten gestärkt werden muss, um die Methoden zur Beweissammlung und zur Sicherstellung eines wirksamen und rascheren Austauschs von Daten und Informationen zur Ermittlung von Straftaten, einschließlich Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU, zu verbessern, wobei die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie die Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt zu wahren sind; bekräftigt, dass bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche unter allen Umständen die Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden müssen, die in der EMRK, der EU-Charta und sekundären EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind; betont zudem, dass in der anstehenden Überprüfung von Europol und Eurojust ein größeres Maß an Rechenschaftspflicht im Bereich der demokratischen Rechte und der Grundrechte sichergestellt werden muss;

48.    stellt fest, dass fehlende Synergien zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Gesetzgebungsorganen sowie der Rückstand bei anhängigen Prozessen und fehlende Rechtsvorschriften es Kriminellen oft ermöglichen, Gesetzeslücken auszunutzen und aus der Nachfrage nach illegalen Waren Kapital zu schlagen;

49.    ist der Auffassung, dass die Gewährleistung der Freizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums eng mit der wirksamen Bekämpfung der organisierten und grenzübergreifenden Kriminalität zusammenhängt; begrüßt in diesem Zusammenhang das Inkrafttreten des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, das einen schnelleren und effizienteren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen wird;

50.    fordert die Kommission auf, sich darum zu bemühen, bestehende Synergien zwischen dem Europäischen Justiziellen Netz und Eurojust zu nutzen, damit eine innereuropäische justizielle Zusammenarbeit auf höchster Ebene erreicht wird;

51.    betont, wie wichtig es ist, dass die EU bewährte Praktiken beim Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus und bei der Ermittlung ihrer eigentlichen Ursachen sowohl innerhalb der EU als auch in Drittländern fördert, insbesondere in jenen Ländern, von denen diese Probleme oft ausgehen;

52.    fordert die Kommission auf, in den Assoziierungs- und Handelsabkommen mit Drittstaaten spezifische Klauseln bezüglich einer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels durch kriminelle Vereinigungen und der Geldwäsche zu berücksichtigen; verweist auf die begrenzte internationale Zusammenarbeit vor allem mit Drittstaaten und insbesondere mit angrenzenden Herkunfts- oder Transitländern; ist sich bewusst, dass es intensiver diplomatischer Bemühungen bedarf, um die oben genannten Länder zu ersuchen, Kooperationsabkommen abzuschließen oder sich an die unterzeichneten Abkommen zu halten;

53.    fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Rolle der Richter, Staatsanwälte und Verbindungsbeamten zu stärken und die Ausbildung von Justizbeamten sowie Finanzermittlungsbeamten zu fördern, um alle Formen des organisierten Verbrechens (einschließlich der Cyberkriminalität), der Korruption und der Geldwäsche zu bekämpfen, vor allem durch die Nutzung von CEPOL und des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, aber auch durch den vollen Einsatz von Finanzinstrumenten, wie der Fonds für interne Sicherheit für die polizeiliche Zusammenarbeit oder das Programm Hercules III; spricht sich für den Fremdsprachenunterricht in der Ausbildung von Justiz- und Polizeibeamten aus, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erleichtern, und fordert, dass ein europäisches Programms für den Austausch bewährter Verfahren und für die Ausbildung von Richtern, Staatsanwälten und Polizeikräften gefördert wird;

54.    fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Strategien auszuarbeiten, damit ihre Nachrichtendienste und Polizei- und Strafverfolgungsbehörden – unter vollständiger Einbeziehung von Europol und unter Verbesserung von dessen Rolle – den Informationsaustausch untereinander unterstützen und die erforderlichen Untersuchungen durchführen, um nach Möglichkeit neuen Entwicklungen in der organisierten Kriminalität vorzubeugen, wobei sie gleichzeitig die Grundrechte, insbesondere das Recht auf Privatleben und das Recht auf den Schutz der persönlichen Daten, achten;

55.    ist der Auffassung, dass die Globalisierung der organisierten Kriminalität eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie auf europäischer und internationaler Ebene erfordert; spricht sich für eine stärkere Interaktion zwischen Europäischer Union, UNO, OECD und Europarat bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Korruption und Geldwäsche aus; unterstützt die Bemühungen der FATF zur Förderung von politischen Maßnahmen zum Kampf gegen die Geldwäsche; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wirksam zu unterstützen, und empfiehlt den Beitritt der Europäischen Union zur GRECO als Vollmitglied; fordert die EU ferner auf, sich nicht nur um eine Zusammenarbeit mit unseren üblichen Verbündeten und Partnern zu bemühen, sondern eine wirklich internationale und globale Lösung gegen Geldwäsche, Korruption und Terrorismusfinanzierung anzustreben;

56.    fordert die Kommission und insbesondere die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Union im Hinblick auf die Verbindungen zwischen dem organisierten Verbrechen und dem Terrorismus ein einheitliches Konzept gegenüber Drittländern verfolgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Grenzen zu überwachen und alle notwendigen Informationen untereinander auszutauschen, um bestehende oder mögliche Verbindungen zwischen organisierten kriminellen Gruppen und terroristischen Gruppen zu zerschlagen;

57.    empfiehlt nachdrücklich, umgehend einen europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zu erstellen, um mit Unterstützung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) eine stärkere europäische und internationale Zusammenarbeit zu fördern und um ein hohes Maß an Sicherheit für die Bürger (insbesondere die schwächsten, und vor allem zur Verhinderung der Ausbeutung von Kindern), die Unternehmen und die öffentlichen Behörden sicherzustellen, wobei die Informationsfreiheit und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten umfassend zu gewährleisten sind;

58.    unterstützt die von führenden europäischen Politikern auf dem jüngsten G8-Gipfel vorgebrachte Forderung, Steuerdatenbanken europaweit zu vernetzen, und hält eine weitere Abtretung der Souveränitätsrechte für wünschenswert, um die Effektivität im Kampf um die Einziehung von Steuern von Steuerhinterziehern und Steuerbetrügern zu verbessern;

59.    empfiehlt gemeinsame Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Verbrechen im Umweltbereich, die mit Aktivitäten der organisierten Kriminalität oder der Mafia zusammenhängen oder darauf zurückgehen, auch durch die Stärkung europäischer Einrichtungen wie Europol und Eurojust und internationaler Organisationen wie Interpol und UNICRI, ebenso wie durch den Austausch von Arbeitsmethoden und Informationen, über die die Mitgliedstaaten verfügen, die am stärksten mit der Bekämpfung dieser Form der Kriminalität konfrontiert sind, um einen gemeinsamen Aktionsplan ausarbeiten zu können;

60.    weist darauf hin, dass die grenzüberschreitende Kriminalität nur durch grenzüberschreitende justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bekämpft werden kann und dass den Mitgliedstaaten bereits einige Rechtsinstrumente zur Verfügung stehen, auch wenn die EU zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens noch zusätzliche Rechtsinstrumente benötigt; betont, dass das größte Hindernis für die tatsächliche Bekämpfung des organisierten Verbrechens auf EU-Ebene der fehlende politische Wille der Mitgliedstaaten ist; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Instrumente zu nutzen, die ihnen die EU und ihre Einrichtungen zur Verfügung stellen;

61.    schlägt vor, durch die Einführung eines „Europäischen Tages des Gedenkens und der Verantwortung zur Erinnerung an die unschuldigen Opfer der organisierten Kriminalität und des Kampfs um Gerechtigkeit und Freiheit“, der jedes Jahr ab 2014 am Tag der Annahme dieser Entschließung durch das Europäische Parlament begangen werden soll, aller unschuldigen Opfer der organisierten Kriminalität, vor allem mafiöser Art, zu gedenken und diejenigen besonders zu ehren, die im Kampf gegen organisierte kriminelle Vereinigungen ums Leben gekommen sind;

Unterstützung einer effizienten und korruptionsfreien öffentlichen Verwaltung

62.    ist der Auffassung, dass eine umständliche Bürokratie und komplexe Verfahren nicht nur Nachteile für die Wirksamkeit von Verwaltungsmaßnahmen und die Zufriedenheit der Betroffenen mit sich bringen, sondern auch die Transparenz von Entscheidungsprozessen beeinträchtigen und Bürger sowie Unternehmen in ihren legitimen Erwartungen frustrieren und dadurch den Nährboden für Korruption bereiten können;

63.    ist der Ansicht, dass investigative Journalisten sowie NGOs und Akademiker eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Korruption, Betrug und organisierter Kriminalität spielen und daher sicherheitsrelevanten Bedrohungen ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass in einem Zeitraum von fünf Jahren insgesamt 233 investigative Berichte über Betrug durch Missbrauch von EU-Geldern in den 27 Mitgliedstaaten[43] veröffentlicht wurden, und ist der Ansicht, dass dem investigativen Journalismus angemessene Mittel bereitgestellt werden sollten; unterstützt insbesondere die Maßnahmen der Kommission zur Anerkennung der Rolle, die dem investigativen Journalismus bei der Aufdeckung und Meldung von Sachverhalten in Zusammenhang mit schweren Verbrechen zukommt;

64.    betont, dass die Inhaber hoher Ämter unter anderem von den Steuerbehörden angemessenen Kontrollen unterzogen werden sollten; empfiehlt insbesondere, dass die Inhaber öffentlicher Ämter Erklärungen über ihre Tätigkeiten, ihre Einkünfte, ihre Zuständigkeiten und ihre Interessen vorlegen;

65.    fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Konvention der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr zu ratifizieren und vollständig umzusetzen; betont, dass die Bestechung ausländischer Amtsträger negative Auswirkungen auf die Politik der Union in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt und Entwicklung hat;

66.    betont, dass die Bekämpfung von Korruption ein wesentlicher Bestandteil des Aufbaus von Kapazitäten für die Steuerverwaltung ist; fordert die vollständige Umsetzung des 2003 in Merida geschlossenen Übereinkommens gegen Korruption;

67.    empfiehlt die Verstärkung der Mechanismen für Transparenz, Integrität und Entbürokratisierung der öffentlichen Verwaltung und anderer öffentlicher Einrichtungen, also den uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Aspekte der Verwaltungsorganisation und ‑tätigkeit, der Ausübung institutioneller Aufgaben und Nutzung öffentlicher Ressourcen, auch durch ein garantiertes Recht der Bürger auf Dokumenteneinsicht (vor allem im heiklen Bereich der Ausschreibungsverfahren); spricht sich für die Förderung einer Kultur der Rechtstreue und Integrität im öffentlichen wie im privaten Sektor aus, nicht zuletzt durch ein wirksames Programm zum Schutz von Informanten;

68.    spricht sich dafür aus, die verfügbaren Mittel für geheime Operationen unter Wahrung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und vorbehaltlich demokratischer Kontrollmechanismen und der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften dazu einzusetzen, Korruptionsfälle in der öffentlichen Verwaltung besser aufdecken zu können;

69.    fordert, dass klare und verhältnismäßige Regeln sowie entsprechende Anwendungs- und Kontrollmechanismen eingeführt werden, die in einem Verhaltenskodex festgehalten werden, um dem Drehtür-Effekt („Revolving Doors“ oder „Pantouflage“) vorzubeugen, also um zu verhindern, dass Beamte des öffentlichen Dienstes mit Leitungs- oder Finanzverantwortung vor Ablauf einer bestimmten Frist nach ihrer Amtszeit in den Privatsektor wechseln, sofern die Gefahr eines Interessenskonflikts mit dem zuvor ausgeübten öffentlichen Amt besteht; ist außerdem der Auffassung, dass ähnliche Einschränkungen für Mitarbeiter gelten sollten, die vom privaten in den öffentlichen Sektor wechseln, wenn das Risiko eines Interessenskonflikts besteht; fordert die Harmonisierung der Regeln für Interessenkonflikte und der europaweiten Überwachungssysteme für die verschiedenen Aufsichtsorgane;

70.    fordert die Mitgliedstaaten auf, ein umfassendes System zum Schutz von Informanten in Korruptionsfällen einzurichten sowie die Möglichkeiten für anonyme Korruptionsanzeigen auszuweiten; schlägt vor, vertrauliche Kanäle für Korruptionsanzeigen zu schaffen; fordert, dass die Möglichkeiten der Anfechtung der Ergebnisse öffentlicher Ausschreibungen ausgeweitet werden;

71.    betont, dass die dringend erforderlichen Investitionen in alternative Energielösungen davon abhängig sind, dass die Mitgliedstaaten und die Union großzügige Zuschüsse und Steuererleichterungen gewähren; fordert die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und in der Europäischen Union auf sicherzustellen, dass derartige Zuschüsse nicht kriminellen Organisationen zugutekommen;

Eine verantwortungsvollere Politik

72.    erinnert die politischen Parteien an ihre Verantwortung bei Kandidatenvorschlägen und insbesondere bei der Aufstellung von Kandidatenlisten auf allen Verwaltungsebenen; weist nachdrücklich darauf hin, dass sie auch durch die Einführung eines strengen Ehrenkodex, an den sich Kandidaten halten müssen und der über Verhaltensregeln hinaus auch klare und transparente Bestimmungen zu Parteispenden enthält, über die Integrität der Kandidaten wachen müssen;

73.    verteidigt den Grundsatz, dass – unter gebührender Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – niemand ins Europäische Parlament gewählt oder für Organe und Einrichtungen der EU tätig werden darf, wenn er wegen Straftaten des organisierten Verbrechens, der Geldwäsche, Korruption oder anderer schwerer Delikte, einschließlich Wirtschafts- oder Finanzdelikten, verurteilt wurde; fordert, dass unter Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit analoge Einschränkungen für alle gewählten Ämter vorgesehen werden, angefangen bei den Mitgliedern der nationalen Parlamente;

74.    empfiehlt den Mitgliedstaaten im Rahmen des entsprechenden Sanktionssystems vorzusehen, dass Personen, die wegen der Beteiligung an kriminellen Vereinigungen, Geldwäsche, Korruption oder anderen schweren Delikte, einschließlich Wirtschafts- oder Finanzdelikten, rechtskräftig verurteilt wurden, nicht bei Wahlen kandidieren dürfen; ist der Auffassung, dass solche Sanktionen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gelten müssen und dass auch die Übernahme von Regierungsämtern aller Ebenen während dieser Zeit nicht möglich sein darf;

75.    empfiehlt den Mitgliedstaaten die Einführung von Erlöschungstatbeständen für politische Ämter und Führungs- und Verwaltungspositionen infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Straftaten im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen, Korruption oder Geldwäsche;

76.    spricht sich für größere Transparenz in den Bilanzen der Parteien aus, indem unter anderem die Rechenschaftspflicht für Einnahmen und Ausgaben verstärkt wird; fordert zur Vorbeugung gegen Missbrauch und Verschwendung eine bessere Kontrolle der öffentlichen und privaten Finanzierungen, um die politischen Parteien und diejenigen, die sie finanziell unterstützen, in die Verantwortung zu nehmen; weist nachdrücklich darauf hin, dass für Verstöße gegen die Gesetze über die Finanzierung politischer Parteien und Wahlkampagnen strenge, umfassende und zeitnahe Kontrollen und abschreckende Sanktionen vorgesehen werden müssen;

77.    fordert die Mitgliedstaaten auf, den Stimmenkauf zu verbieten, und zwar insbesondere auch dann, wenn als Gegenleistung für die versprochene Stimme nicht nur Geldbeträge, sondern auch andere Vorteile geboten werden, also auch immaterielle Vorteile und Vorteile für Dritte, die nicht direkt an der rechtswidrigen Vereinbarung beteiligt sind; empfiehlt, diese Praktiken als illegal zu verbieten, da sie den demokratischen Grundsätzen wiedersprechen, unabhängig davon, ob eine Einschüchterung nachgewiesen wird;

78.    ist der Ansicht, dass ein Lobbyregister ein nützliches Instrument im Interesse der Transparenz ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Instrument dort, wo es nicht bereits existiert, einzuführen; legt den Regierungen und öffentlichen Verwaltungen darüber hinaus nahe, die Eintragung in ein Lobbyregister zu einer Voraussetzung für ein Treffen mit einem Unternehmen, einer Interessengruppe oder einer Lobby-Agentur zu machen;

Eine glaubwürdigere Strafgerichtsbarkeit

79.    empfiehlt den Mitgliedstaaten, eine wirksame, effiziente, verantwortungsvolle und ausgewogene Strafgerichtsbarkeit einzurichten, die in der Lage ist, die Verteidigungsrechte in Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu garantieren; empfiehlt außerdem die Schaffung eines einheitlichen Mechanismus zur Überwachung der Effizienz der Strafgerichtsbarkeit bei der Bekämpfung von Korruption auf europäischer Ebene, der regelmäßige Bewertungen auf der Grundlage von klaren, transparenten und objektiven gemeinsamen Kriterien und Standards durchführt und Empfehlungen veröffentlicht;

80.    ist der Auffassung, dass das Problem der in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen unterschiedlichen Verjährungsfristen im Rahmen der Maßnahmen zur Angleichung der Bestimmungen im Bereich der Korruption in Angriff genommen werden muss, um sowohl die Erfordernisse der Verteidigung als auch jene der genauen Festlegung der Strafe zu berücksichtigen; empfiehlt, dass solche Verjährungsfristen nach Prozessphasen oder Instanzen unterteilt werden, und zwar in dem Sinne, dass eine Straftat nur verjährt, wenn die betroffene Phase oder Instanz nicht innerhalb eines eindeutigen Zeitrahmens abgeschlossen ist; ist außerdem der Auffassung, dass, unter Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtstaatlichkeit, der Straftatbestand der Korruption nicht verjähren sollte, wenn das entsprechende Strafverfahren bereits läuft;

81.    ist der Auffassung, dass für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens einerseits wirksame und abschreckende Mechanismen zur Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten und Bemühungen um die Auslieferung flüchtiger Angeklagter an die Justizbehörden erforderlich sind und andererseits verhindert werden muss, dass inhaftierte Bosse von kriminellen Vereinigungen unbeschadet der Grundrechte von Gefangenen weiterhin ihre Vereinigung leiten und trotz ihrer Inhaftierung deren Mitgliedern Anweisungen geben können;

82.    legt den Mitgliedstaaten nahe, sowohl Freiheitsstrafen als auch hohe Geldstrafen für alle schweren Straftatbestände vorzusehen, die eine Schädigung der Gesundheit und Sicherheit der Bürger beinhalten; betont dennoch die Bedeutung der Verhütung der organisierten Kriminalität; legt den Mitgliedstaaten deshalb nahe, sofern zulässig und unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem im Fall leichterer Straftaten oder bei einer rein marginalen Rolle des Angeklagten, Alternativen zur Haftstrafe, wie Geldstrafen oder die Übernahme gemeinnütziger Aufgaben, vorzusehen, wodurch insbesondere jugendliche Straftäter eine Chance erhalten, ein Leben in der Legalität aufzubauen;

83.    fordert die Mitgliedstaaten auf, abschreckende Strafen vorzusehen, die im Fall von Geldwäsche im Verhältnis zu den betroffenen Beträgen stehen;

84.    empfiehlt die Annahme eines Rechtsinstruments zur Erleichterung der Aufdeckung von grenzüberschreitenden kriminellen Organisationen, die eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit der Europäischen Union darstellen, um die Annahme von behördlichen Maßnahmen gegen sie und ihre Partner, Förderer und Unterstützer zur Einfrierung ihres Besitzes, ihres Vermögens und ihrer Beteiligungen in der Europäischen Union zu fördern;

Ein gesünderes Unternehmertum

85.    verweist auf die entscheidende Rolle von Unternehmen und privaten Wirtschaftsteilnehmern, die rechtswidrige bzw. unlautere Praktiken zur Förderung von organisierter Kriminalität, Korruption und Geldwäsche oder anderen schweren Straftatenbei ablehnen, unterlassen und anzeigen müssen; fordert sie auf, uneingeschränkt mit den Justiz- und Polizeibehörden zusammenzuarbeiten und ihnen jede kriminelle Aktivität zu melden, von der sie Kenntnis haben; fordert die Strafverfolgungsbehörden auf, Personen, die die Gesetze einhalten und rechtswidrige Aktivitäten melden, vor Drohungen schützen;

86.    fordert die Unternehmen mit Nachdruck auf, Selbstregulierungsmaßnahmen zu ergreifen, durch Verhaltenskodizes Transparenz sicherzustellen und Kontrollverfahren einzuführen, wie unter anderem eine interne und externe Rechnungsprüfung und ein öffentliches Verzeichnis der in verschiedenen Institutionen tätigen Lobbyisten, um insbesondere Korruption, Absprachen und Interessenskonflikte zwischen öffentlichem und privatem Sektor sowie unlauteren Wettbewerb zu verhindern;

87.    fordert die Kommission auf, die Veröffentlichung einer EU-Liste der Unternehmen in Betracht zu ziehen, die aufgrund von korrupten Praktiken verurteilt wurden oder deren Mitarbeiter in den Mitgliedstaaten oder Drittländern korrupter Praktiken beschuldigt werden; ist der Ansicht, dass ein in dieser Liste aufgeführtes Unternehmen von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen in der gesamten Europäischen Union ausgeschlossen werden muss, wenn gegen den Wirtschaftsteilnehmer ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; weist darauf hin, dass eine solche „schwarze Liste“ die Unternehmen wirksam davon abhält, sich an korrupten Handlungen zu beteiligen, und ihnen einen guten Anreiz zur Verbesserung und Durchsetzung ihrer Verfahren für interne Integrität bietet;

88.    fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rolle der Handelskammern bei Verhütung, Aufklärung und Bekämpfung der in der Geschäftswelt häufigsten Risiken im Zusammenhang mit der Geldwäsche zu stärken und den Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vollständig umzusetzen; befürwortet die Harmonisierung der Körperschaftssteuer als Instrument zur Bekämpfung dieser Praktiken und der Geldwäsche und spricht sich in diesem Zusammenhang für homogene Steuervorschriften in allen Mitgliedstaaten aus; empfiehlt den Mitgliedstaaten, den Wohlstand durch ein gerechteres Steuersystem besser zu verteilen, da ein hohes Maß an Ungleichheit und Armut von kriminellen Vereinigungen ausgenutzt wird und das organisierte Verbrechen fördert.

Mehr Transparenz bei Banken und bestimmten Berufsgruppen

89.    betont, dass gemeinsame EU-Vorschriften von wesentlicher Bedeutung sind, um wirksame und transparente Instrumente zum Schutz der finanziellen Interessen der EU sicherzustellen; begrüßt daher die Europäische Bankenunion und die dadurch garantierte bessere Überwachung der 6 000 Banken des Euro-Währungsgebiets;

90.    fordert eine noch engere Zusammenarbeit mit dem Bankwesen und den Berufsgruppen im Finanz- und Rechnungswesen und größere Transparenz in diesem Bereich in allen Mitgliedstaaten sowie eine engere Zusammenarbeit mit Drittstaaten, insbesondere um Softwareinstrumente und Maßnahmen in den Bereichen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechnungslegung festzulegen, mit denen die Rückverfolgbarkeit von Finanzströmen und die Ermittlung krimineller Vorkommnisse sichergestellt und die Art und Weise, in der eventuelle Straftaten zu melden sind, festgelegt werden;

91.    fordert Wirtschaftsprüfungsunternehmen und Rechtsberater auf, die nationalen Steuerbehörden über alle Anzeichen einer aggressiven Steuerplanung von überprüften und beratenen Unternehmen in Kenntnis zu setzen;

92.    fordert die Kommission und die anderen Überwachungsbehörden mit dem erforderlichen Zugang zu nationalen, europäischen und internationalen Kooperationskanälen auf, eine Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität (sog. „Customer due diligence“) und die Erstellung entsprechender Risikoprofile durch Banken, Versicherungen und Kreditinstitute vorzusehen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen oder Rechtssubjekte in den Mitgliedstaaten präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer (sog. „Beneficial Owners“) von Unternehmen, Treuhandfonds, Stiftungen und anderen ähnlichen Rechtssubjekten auch aus Steueroasen erhalten – wobei zur Ermittlung der Empfänger von verdächtigen Transaktionen geheimdienstliche Mittel eingesetzt werden, um deren Wirksamkeit zu verbessern – und dass die Handelsregister regelmäßig aktualisiert und einer Qualitätskontrolle unterzogen werden; ist der Auffassung, dass die Transparenz solcher Informationen – auch durch die Veröffentlichung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer in den einzelnen Ländern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit – zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerflucht oder Steuerumgehung beitragen kann;

93.    fordert die Kommission auf, strenge Kriterien zum Wesen der unternehmerischen Tätigkeit zu entwickeln, um der Gründung von Scheinfirmen oder Briefkastenfirmen, die zu legalen und illegalen Praktiken der Steuerhinterziehung und Steuerflucht beitragen, ein Ende zu bereiten;

94.    empfiehlt eine eingehende Risikoabschätzung bei neuen Bank- und Finanzprodukten, die anonym oder per Fernabsatz erworben werden können; fordert außerdem eine gemeinsame Definition und eine Reihe klarer Kriterien zur Ermittlung von Steueroasen, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steueroasen vorgesehen, da Steueroasen oft von der organisierten Kriminalität über Unternehmen oder Banken genutzt werden, deren Eigentümer schwer zu ermitteln sind;

95.    fordert gemeinsame Definitionen und die Harmonisierung der Bestimmungen über elektronische (einschließlich Prepaid-Karten, virtuelle Währungen usw.) und mobile Geldprodukte hinsichtlich ihrer potenziellen Nutzung für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

96.    ist der Auffassung, dass ein undurchdringliches Bankgeheimnis dazu genutzt werden kann, illegale Erträge aus Korruption, Geldwäsche und organisiertem Verbrechen zu verstecken; empfiehlt daher seine Abschaffung;

Straftaten „dürfen sich nicht auszahlen“

97.    fordert alle Betroffenen des öffentlichen und des privaten Sektors auf, Geldwäsche entschieden zu bekämpfen; fordert, dass die vollständige Einhaltung der Verpflichtungen der betroffenen Berufsgruppen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche sichergestellt wird, indem Mechanismen zur Meldung verdächtiger Transaktionen und die Einführung von Verhaltenskodizes für Berufsverbände und ‑kammern gefördert werden;

98.    fordert Drittländer, vor allem die Mitglieder des Europarates und die Länder, deren Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent liegt, auf, wirksame Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche einzuführen;

99.    verweist auf die große Bedeutung der Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) im Hinblick auf die Sicherstellung der wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und begrüßt deren enge Zusammenarbeit mit Europol; fordert die Stärkung und Angleichung ihrer Zuständigkeiten und die Fortführung der technischen Einbindung in Europol;

100.  hält es angesichts der wesentlichen Rolle der internationalen Zusammenarbeit zwischen den FIU bei der Bekämpfung von Geldwäsche und des internationalen Terrorismus für notwendig, dass die neue Regelung auch eine Aktualisierung der Vorschriften über die Rolle und Organisation der FIU und die Modalitäten der internationalen Zusammenarbeit dieser Stellen vorsieht, und zwar auch in Bezug auf Verstöße gegen die Egmont-Standards, also etwa verweigerte oder unzureichende Zusammenarbeit auf internationaler Ebene;

101.  empfiehlt, die Verwendung anonymer Zahlungsmittel für Wetteinsätze bei Online-Glücksspielen zu verbieten und im Allgemeinen die Anonymität bei Online-Glücksspielen abzuschaffen und die Identifizierung der Hosting-Server zu ermöglichen sowie Informationssysteme zu entwickeln, mit denen alle Geldbewegungen in Zusammenhang mit dem Online- und Offline-Spiel nachvollzogen werden können;

102.  betont, dass die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, ihren Regulierungsbehörden, Europol und Eurojust verstärkt werden muss, um gegen kriminelle Tätigkeiten bei grenzübergreifenden Online-Glücksspielen vorzugehen;

103.  fordert die Kommission auf, einen angemessenen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche im Zusammenhang mit Wetten, insbesondere auf Sportveranstaltungen und auf Tierwettkämpfe, vorzuschlagen und neue Straftatbestände vorzusehen, wie die Manipulation von Sportwetten, und dabei angemessene Strafen und Kontrollmechanismen festzulegen, die auch Sportverbände, Vereine und Online- sowie Offline-Betreiber sowie erforderlichenfalls auch nationale Behörden mit einbeziehen;

104.  fordert eine stärkere Zusammenarbeit auf europäischer Ebene unter Koordination der Kommission, um Online-Glücksspielbetreiber, die Spielabsprachen vornehmen und sonstigen illegalen Tätigkeiten nachgehen, zu ermitteln und gegen sie vorzugehen;

105.  fordert Sportorganisationen auf, einen Verhaltenskodex für alle Mitarbeiter zu erstellen, der ein klares Verbot der Manipulation der Spiele aus Wettgründen oder zu anderen Zwecken, ein Verbot von Glücksspielen auf eigene Wettkämpfe und eine Meldepflicht für festgestellte Spielabsprachen mit einem angemessenen Schutzmechanismus für die Informanten enthält;

106.  empfiehlt, dass der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus in Zusammenarbeit mit Europol und den anderen zuständigen europäischen Stellen eine Aufsichtsrolle im Bereich der Geldwäsche auf europäischer Ebene im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten übertragen wird, auch im Hinblick auf eine echte Europäische Bankenunion, die zur Bekämpfung der Erscheinungsformen von Korruption und Geldwäsche beitragen sollte; dringt darauf, dass in der Zwischenzeit die Überwachungskapazitäten, die Fachkenntnisse und die Entschlossenheit auf nationaler Ebene gestärkt werden, während eine verstärkte Zusammenarbeit der nationalen Behörden gefördert und erleichtert werden sollte;

107.  betont, dass öffentlich-private Partnerschaften eine entscheidende Rolle bei wirksamen kooperativen Maßnahmen spielen, die die Schwachstellen in legalen Märkten minimieren, und dass die maßgeblichen Akteure bei Online-Diensten und im Finanzsektor ermittelt werden und beim Informationsaustausch und bei der Koordination Vorrang haben müssen, um die Schwachstellen neuer Technologien zu bekämpfen;

108.  plädiert für die Einführung von Mindeststandards der verantwortungsvollen Steuerverwaltung, insbesondere durch gemeinsame Initiativen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre jeweiligen Beziehungen zu Gebieten, die als Steueroasen gelten, um unter anderem Zugang zu Informationen über die Eigentümerstruktur von dort ansässigen Briefkastenfirmen zu erhalten; fordert eine rasche und vollständige Umsetzung und Weiterverfolgung der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 zum Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (COM(2012)0722), einschließlich der Überarbeitung der Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften sowie der Zins- und Lizenzrichtlinie;

109.  fordert die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf, auch Aktivitäten mit scheinbar nur lokalen Auswirkungen zu prüfen, wie Autodiebstahl, Diebstahl von Landmaschinen und Industriefahrzeugen, Einbruchsdiebstahl, bewaffnete Überfälle, Diebstahl von Kupfer und anderen industriell verwendeten Metallen, Diebstahl von LKW-Ladungen, denn diese könnten in Wahrheit auf die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zurückzuführen sein und zur Begehung anderer, schwererer Straftaten dienen;

110.  bedauert, dass in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Fälschung des Euro und insbesondere über die diesbezüglichen Strafen Unterschiede bestehen, und fordert, dass die Verhandlungen über den Vorschlag für eine Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung, den die Kommission im Februar 2013 vorgelegt hat, umgehend abgeschlossen werden; fordert alle betroffenen öffentlichen und privaten Akteure sowohl auf EU-Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Anstrengungen zur Bekämpfung solcher Praktiken zu unternehmen;

111.  ist der Ansicht, dass das Prinzip der Vermögensherkunft es den Steuerbehörden ermöglicht, eine wirksame Besteuerung vorzusehen und Steuerhinterziehung zu verhindern; hält ein gerechtes Steuersystem vor allem in Krisenzeiten für unverzichtbar, wenn die Steuerlast in ungerechter Weise auf Kleinunternehmen und private Haushalte verlagert wird, und ist der Ansicht, dass die Steuerhinterziehung teilweise auch darauf zurückzuführen ist, dass innerhalb der EU Steuerparadiese bestehen;

112.  hebt hervor, dass eine stärkere Bekämpfung von Steuerbetrug und ‑hinterziehung wesentlich für die Förderung von nachhaltigem Wachstum in der EU ist; betont, dass eine Verringerung von Steuerbetrug und –hinterziehung das Wachstumspotenzial der Wirtschaft steigern würde, da die öffentlichen Finanzen auf eine gesündere Grundlage gestellt und die Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen fair und gleich gestaltet würden;

113.  betont, dass die Ermittlung der einzelnen Schritte der Banknotenbearbeitung von äußerster Wichtigkeit ist, um die Rückverfolgbarkeit entlang der Bargeldbearbeitungskette zu ermöglichen, und fordert daher die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken auf, ein Rückverfolgbarkeitssystem für Euro-Banknoten, insbesondere für Noten mit hohem Nennwert, wie 200 und 500 Euro, einzurichten;

Einsatz neuer Technologien zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

114.  ist der Auffassung, dass alle Satellitenortungssysteme zur Erdbeobachtung dazu beitragen können, den Kurs von Schiffen zu ermitteln, die illegale Waren transportieren, entladen oder umladen; empfiehlt daher den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden eine intensivere Nutzung der neuen Technologien, darunter der Satellitenbeobachtung, als zusätzliches Instrument, das zur Bekämpfung der Erscheinungsformen organisierter Kriminalität beitragen kann;

115.  begrüßt die vor Kurzem erfolgte Einrichtung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) bei Europol und spricht sich für dessen Stärkung aus, insbesondere für die Bekämpfung von Straftaten der grenzübergreifenden organisierten Kriminalität und für eine bessere Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere solchen, die in Bezug auf Cyberkriminalität eine konkrete Bedrohung für die EU darstellen; bedauert, dass die finanziellen Mittel und das Personal für die Einrichtung des Zentrums aus anderen operativen Tätigkeitsbereichen abgezogen wurden; fordert die Kommission auf, den Finanzbogen von Europol an seine neuen Aufgaben anzupassen und Europol angemessene Finanzmittel zur Bekämpfung von Kinderpornografie, Mehrwertsteuerbetrug, Menschenhandel usw. zuzuweisen;

116.  ist der Auffassung, dass das Europäische Grenzkontrollsystem (EUROSUR) dank der Verstärkung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und dank dem Einsatz neuer Technologien für die Überwachung der Außengrenzen und Grenzvorbereiche ein wichtiges Instrument für die Bekämpfung der grenzübergreifenden organisierten Kriminalität darstellen wird; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und Frontex auf sicherzustellen, dass EUROSUR bis Ende 2014 voll einsatzbereit ist;

117.  begrüßt, dass vor Kurzem das Mandat der ENISA verlängert und verbessert wurde, und ist der Auffassung, dass die ENISA aufgrund ihrer technischen und wissenschaftlichen Expertise und durch ihren Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung von IT-Vorfällen eine Schlüsselstellung bei der Sicherstellung eines hohen Sicherheitsniveaus der IT-Systeme und -Netze der Europäischen Union hat; fordert die ENISA auf, die Bemühungen zur Verbesserung der Reaktions- und Supportfähigkeit der IT-Notfallteams (Computer Emergency Response Teams, CERTs) zu intensivieren und an der Schaffung europäischer Sicherheitsstandards für elektronische Produkte, Netze und Dienste mitzuwirken;

118.  empfiehlt die Förderung einer Kultur der Cyberprävention und -sicherheit („Cybersecurity“) nach einem integrierten und multidisziplinären Ansatz, der die Sensibilisierung der Allgemeinheit zum Ziel hat und die Forschung und Ausbildung technischer Sachverständiger, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor und den Informationsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene fördert; begrüßt die Aufnahme von Cyberangriffen in das Strategische Konzept für die Verteidigung der Sicherheit der Mitglieder der NATO; begrüßt die Einrichtung von nationalen Koordinierungseinheiten zur Bekämpfung informationstechnischer Bedrohungen in einigen Mitgliedstaaten und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, sich dem anzuschließen;

Abschließende Empfehlungen für einen europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Korruption und Geldwäsche

119.  fordert die Kommission auf, über OLAF einen angemessenen Prozentsatz eigenständiger Untersuchungen durch die Ermittlungsbehörden der EU zur Betrugsbekämpfung einzuleiten, die auf Sektoren, Bereiche oder Fälle zielen, in denen Verdacht auf systemische und umfangreiche Korruption besteht, die den finanziellen Interessen der EU schadet, und es Gründe für die Einleitung von Ermittlungen gibt;

120.  ist besorgt über die Tatsache, dass eine ganze Reihe neuer Straftatbestände – wie zum Beispiel der illegale Handel mit Abfällen, der illegale Handel mit Kunstwerken und bedrohten Arten sowie die Fälschung von Waren – für kriminelle Organisationen enorm profitabel sind;

121.  fordert die Kommission und den Rat auf, einen europäischen Aktionsplan gegen den Wildtierhandel auszuarbeiten;

122.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie 2012/29/EU so bald wie möglich umzusetzen, mit der Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten eingeführt werden; fordert die Kommission auf, ihre korrekte Umsetzung in innerstaatliches Recht zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, den Fahrplan für die Rechte von Verdächtigten und Angeklagten in Strafverfahren zu vervollständigen und eine Richtlinie zur Untersuchungshaft auszuarbeiten;

123.  betont, dass eine Kultur der Legalität gefördert und die Bürgerinnen und Bürger stärker über mafiöse Organisationen informiert werden müssen; betont in diesem Sinne die zentrale Rolle, die Kultur-, Freizeit- und Sportvereine bei der Sensibilisierung der Zivilgesellschaft für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität und die Förderung von Rechtsstaatlichkeit und Gerechtigkeit spielen;

124.  fordert die Kommission auf, einen Anzeiger zu veröffentlichen, der die Umsetzung der EU-Gesetzgebung zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens durch jeden Mitgliedstaat in innerstaatliches Recht zeigt;

125.  fordert, dass diese Entschließung durch einen Europäischen Aktionsplan 2014-2019 gegen organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche umgesetzt wird, der einen Fahrplan und angemessene Mittel umfassen sollte und in dem – unter gebührender Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – folgende positive Aktionen, die in den vorhergehenden Ziffern bereits genannt wurden und die hiermit bekräftigt werden, als (indikative und nichtausschließliche) Prioritäten festgelegt werden sollten:

(i)  Definition des Begriffs der organisierten Kriminalität (unter anderem auch des Straftatbestands der Beteiligung an mafiösen Organisationen), der Korruption und der Geldwäsche (auch durch dieselbe Person), u. a. auf der Grundlage eines Berichts über die Durchführung der maßgeblichen europäischen Rechtsvorschriften;

(ii)  Aufhebung des Bankgeheimnisses;

(iii)  Abschaffung von Steueroasen in der Europäischen Union und Beendigung der Steuerhinterziehung und der Steuerumgehung durch Übernahme des von der OECD empfohlenen „Grundsatzes der Vermögensherkunft“;

(iv)  Sicherung eines uneingeschränkten Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Stiftungen und Treuhandfonds (sog. „Beneficial Ownership“), auch durch entsprechende Anpassung und Vernetzung der Unternehmensregister der Mitgliedstaaten;

(v)  Einführung des Grundsatzes der gesetzlichen Haftung juristischer Personen – insbesondere von Holding- und Muttergesellschaften für ihre Tochtergesellschaften – bei Finanzkriminalität;

(vi)  Beseitigung von Menschenhandel und Zwangsarbeit, insbesondere in Bezug auf Minderjährige und Frauen, durch härtere Strafen und Gewährleistung eines angemessenen Schutzes und der Unterstützung der Opfer;

(vii)  Einführung des Straftatbestands der Manipulation von Sportwetten, um illegale Sportwetten stärker zu bekämpfen;

(viii)  Strafbarkeit des Stimmenkaufs auch bei Gegenleistungen in Form von immateriellen Vorteilen oder Vorteilen für Dritte;

(ix)  Einführung einer möglichst gleichen, gerechten und einheitlichen Körperschaftsteuer auf europäischer Ebene;

(x)  Stärkung der Abkommen über die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen der Europäischen Union und Drittländern;

(xi)  Förderung von Instrumenten zur Einziehung und Beschlagnahme von Erträgen aus Straftaten, auch durch zusätzliche Einziehungsverfahren, wie zum Beispiel Modelle der zivilrechtlichen Beschlagnahme von Vermögenswerten, sowie Wiederverwertung eingezogener Vermögensgegenstände für soziale Zwecke gemäß dem Subsidiaritätsprinzip;

(xii)  Stärkere Bekämpfung von Umweltverbrechen und Drogenhandel;

(xiii)  Gewährleistung der raschen gegenseitigen Anerkennung aller gerichtlichen Maßnahmen unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, unter besonderer Berücksichtigung von Strafurteilen, europäischen Haftbefehlen und Einziehungsentscheidungen;

(xiv)  Ausschluss von Wirtschaftsakteuren von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen in der gesamten Europäischen Union, wenn sie wegen Straftaten des organisierten Verbrechens, der Geldwäsche oder der Korruption rechtskräftig verurteilt wurden;

(xv)  Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft und deren Ausstattung mit den notwendigen personellen und finanziellen Mitteln; gleichzeitig Unterstützung europäischer Einrichtungen wie Europol und Eurojust sowie gemeinsame Ermittlungsgruppen und Vermögensabschöpfungsstellen;

(xvi)  Vollständige Einhaltung der in internationalen Instrumenten zur Bekämpfung von organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche festgelegten Verpflichtungen sowohl durch die Mitgliedstaaten als auch durch die EU;

(xvii)  Anerkennung der maßgeblichen Rolle des investigativen Journalismus bei der Aufdeckung schwerer Verbrechen;

(xviii)  Einführung einheitlicher Vorschriften auf europäischer Ebene zum Schutz von Zeugen, Informanten und Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten;

(xix)  Einführung von Gründen für die Nichtaufstellung, Nichtwählbarkeit oder den Verlust öffentlicher Ämter infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Straftaten im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche;

(xx)  Festlegung und Einführung angemessener Strafen für Straftatbestände im Bereich der Cyberkriminalität;

(xxi)  Verhinderung der Korruption im öffentlichen Sektor durch besseren Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, besondere Vorschriften über Interessenkonflikte und Transparenzregister;

126.  fordert, dass das Parlament den vom Sonderausschuss gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche behandelten Fragen weiterhin besondere Aufmerksamkeit widmet, und fordert den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zu diesem Zweck auf, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen parlamentarischen Ausschüssen dafür zu sorgen, dass die in dieser Entschließung formulierten Empfehlungen auf politischer und institutioneller Ebene umgesetzt werden und Expertenanhörungen durchzuführen, Arbeitsgruppen einzusetzen und Folgeberichte zu erstellen, sofern sich dies als zweckmäßig erweist;

127.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, Frontex, CEPOL, OLAF, COSI, der Europäischen Investitionsbank, dem Europarat, der OECD, Interpol, dem UNODC, der Weltbank und der FATF/GAFI sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOP) zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
  • [2]  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.
  • [3]  ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.
  • [4]  ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.
  • [5]  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.
  • [6]  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49.
  • [7]  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59.
  • [8]  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103.
  • [9]  ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14.
  • [10]  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
  • [11]  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
  • [12]  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
  • [13]  ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.
  • [14]  ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 44.
  • [15]  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
  • [16]  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
  • [17]  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9.
  • [18]  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.
  • [19]  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.
  • [20]  ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54.
  • [21]  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
  • [22]  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
  • [23]  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
  • [24]  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.
  • [25]  ABl. C 286 vom 30.9.2011, S. 4.
  • [26]  ABl. C 42 vom 15.2.2012, S. 2.
  • [27]  ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 45.
  • [28]  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0222.
  • [29]  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0082.
  • [30]  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0388.
  • [31]  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0459.
  • [32]  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0208.
  • [33]  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0098.
  • [34]  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0004.
  • [35]  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0205.
  • [36]  P7_DCL(2010)0002.
  • [37]  http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2011/wp186_en.pdf
  • [38]  Quelle: Norton-Bericht über Cyberkriminalität, 2012.
  • [39]  Internationale Handelskammer, Transparency International, UN Global Compact, Weltwirtschaftsforum, Clean Business is Good Business, 2009.
  • [40]  Eurobarometer, Sonderbericht Nr. 374 über Korruption, Februar 2012.
  • [41]  Vgl. Eurobarometer, Sonderbericht Nr. 390 über die Cyber-Sicherheit, Juli 2012.
  • [42]  Internationale Handelskammer, Transparency International, UN Global Compact, Weltwirtschaftsforum, Clean Business is Good Business, 2009.
  • [43]  Europäisches Parlament, Studie über die Abschreckung im Hinblick auf Betrug mit EU-Mitteln durch investigativen Journalismus in den EU-27 („Deterrence of fraud with EU funds through investigative journalism in EU-27“), Oktober 2012.

BEGRÜNDUNG

Mit der Vorlage des Entwurfs eines Schlussberichts ist die bisher durchgeführte Arbeit des Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche, der per Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 eingerichtet wurde, abgeschlossen.

Bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichtsentwurfs hatte unser Ausschuss 24 Sitzungen abgehalten, davon 15 Expertenanhörungen; befragt wurden insbesondere die Kommissare Malmström, Šemeta, Reding und Barnier sowie über 100 Vertreter der Organe und Einrichtungen der Union, der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Europarats und anderer internationaler Organisationen, sowie Fachleute aus Hochschulen, Gerichten, Polizeikräften, nationalen Verwaltungen und aus der Zivilgesellschaft; die Ausschussmitglieder unternahmen Informationsreisen nach Belgrad, Mailand, Palermo, Rom, Den Haag und Washington, wo sie insgesamt fast 150 Behörden und Experten wie Mitglieder der nationalen Parlamente, Richter, Staatsanwälte, Provinzgouverneure, Polizeikräfte, Mitglieder spezialisierter Task Forces, Regierungsstellen und Zollbehörden, Gelehrte, Journalisten, Zeugen, Nichtregierungsorganisationen und viele weitere Betroffene befragten, die auf unterschiedlichen Ebenen an der Bekämpfung der organisierten Kriminalität beteiligt sind; der Ausschuss hielt eine interparlamentarische Sitzung mit den Vertretern der Ausschüsse der nationalen Parlamente mit dem gleichen Zuständigkeitsbereich ab.

Der Berichterstatter hat sich folglich im Laufe dieser Monate an allen oben genannten Beiträgen sowie den Anregungen von Kollegen orientiert und versucht, einen Text zu verfassen, der der Tatsache gerecht wird, dass die Bekämpfung der Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, Korruption und Geldwäsche nicht länger aufgeschoben werden darf. Es handelt sich um Erscheinungen, die inzwischen eine globale Dimension erreicht haben und daher eine entsprechend starke Reaktion erfordern. Die Europäische Union ist aufgefordert, sich dieser Herausforderung zu stellen und sich, basierend auf den fortschrittlichsten gesetzgeberischen Modellen der Mitgliedstaaten, mit einem Instrumentarium auszustatten, das dieser Herausforderung auch gewachsen ist.

Zur typischen Vorgehensweise des organisierten Verbrechens gehört inzwischen neben der Gewalt und der Einschüchterung auch die Korruption. Die Geldwäsche wiederum ist einerseits eine häufige Folge der typischen Aktivitäten des organisierten Verbrechens, andererseits eine Erscheinung, die oft unmittelbar im Umfeld von Korruption, Betrug und Steuerhinterziehung auftritt. Daraus folgt, dass das organisierte Verbrechen, die Korruption und die Geldwäsche zwar unterschiedliche Erscheinungen sind, sie jedoch häufig durch objektive Zusammenhänge miteinander verbunden sind, die gezielte Maßnahmen erfordern.

Das organisierte Verbrechen ist seinerseits kein historisch oder räumlich begrenztes Phänomen mehr: 3600 internationale kriminelle Organisationen sind in der Europäischen Union tätig. Davon haben 70 % eine heterogene Zusammensetzung und einen heterogenen geografischen Wirkungsbereich, da ihre Mitglieder aus mehreren Ländern stammen, die ungestört und über alle nationalen Grenzen hinweg Verbrechen begehen, die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Globalisierung und der neuen Technologien nutzen und sich mit kriminellen Vereinigungen anderer Länder verbünden.

30 % dieser Vereinigungen sind darüber hinaus in verschiedenen Bereichen tätig und haben auch ein ausgeprägtes Geschick bei der Diversifizierung ihrer Aktionsbereiche, nutzen jede Art des illegalen Handels und beeinträchtigen so die legale Wirtschaft, die sie inzwischen in sehr hohem und besorgniserregendem Maße unterwandert haben.

Vor diesem Hintergrund wurde deshalb versucht, einen einheitlichen und kohärenten Rechtsrahmen vorzuschlagen, um das wirtschaftliche Herz des organisierten Verbrechens zu treffen und die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene zu stärken. Es wurde ferner versucht, eine beweglichere, schlanke und damit weniger korriptionsanfällige öffentliche Verwaltung, eine verantwortungsvollere Politik, eine zügigere und glaubwürdigere Strafgerichtsbarkeit, ein gesünderes Unternehmertum, mehr Transparenz bei Banken und bestimmten Berufsgruppen sowie angemessene Maßnahmen gegen die Geldwäsche zu fördern, um zu verhindern, dass Kriminalität ein gewinnbringendes Geschäft ist, das der legalen Wirtschaft und den ehrlichen Unternehmern und Bürgern schadet.

Es ist zu wünschen, dass auch die neuen Technologien und Möglichkeiten des Lissabon-Vertrags, insbesondere in Hinblick auf die Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, zur Erreichung der in diesem Bericht dargelegten Ziele beitragen können.

MINDERHEITENANSICHT

Der Standpunkt der Verts/ALE-Fraktion im Ausschuss CRIM war stets, dass eine Strafverfolgung auf der Grundlage von Beweisen angestrebt, die Stigmatisierung von Migranten und ethnischen Minderheiten verhindert und der Schwerpunkt auf Wirtschaftskriminalität gelegt werden sollte, die den größten gesellschaftlichen Schaden verursacht. Daher ist es äußerst zu begrüßen, dass der Ausschuss CRIM auch die eng miteinander verbundenen Bereiche Korruption und Geldwäsche behandelt und die Verbindungen zwischen organisiertem Verbrechen und Steueroasen aufgezeigt hat.

Der Schlussbericht des Ausschusses CRIM bietet jedoch leider keine überzeugende Antwort auf die Herausforderungen durch organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche. Wir können die Bedrohungen nicht so stark vereinfachen und eine Standardlösung auf der Grundlage von Repression und Überwachung empfehlen. Besonders zu bedauern ist, dass die Mehrheit der CRIM-Mitglieder einen Änderungsantrag unterstützt hat, in dem ein EU-System zur Registrierung der Namen von Fluggästen und ein EU-System zum Aufspüren der Terrorismusfinanzierung gefordert werden. Daher haben wir uns bei der Schlussabstimmung enthalten. Wir werden im Plenum Änderungsanträge einreichen, um diese Verweise wieder aus dem Text zu streichen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.9.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

0

8

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Sonia Alfano, Mario Borghezio, Rita Borsellino, Salvatore Caronna, Françoise Castex, Carlos Coelho, Cornelis de Jong, Ioan Enciu, Hynek Fajmon, Tanja Fajon, Mariya Gabriel, Marielle Gallo, Ágnes Hankiss, Monika Hohlmeier, Salvatore Iacolino, Iliana Malinova Iotova, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Monica Luisa Macovei, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Roberta Metsola, Bill Newton Dunn, Hubert Pirker, Olle Schmidt, Theodoros Skylakakis, Søren Bo Søndergaard, Rui Tavares, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Heinz K. Becker, Preslav Borissov, Alain Cadec, Giuseppe Gargani, Ana Gomes, Anneli Jäätteenmäki, Gabriel Mato Adrover, Georgios Papanikolaou, Carl Schlyter, Bogusław Sonik, Peter Šťastný, Salvatore Tatarella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jean-Pierre Audy, Antonio Cancian, Birgit Collin-Langen, Kinga Gál, Juozas Imbrasas