Beschleunigtes Asylverfahren….Wie funktioniert das….

Beschleunigtes Asylverfahren
Syrische und eritreische Staatsangehörige sowie Christen, Mandäer und Yeziden aus dem Irak erfüllen nach der Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in der Regel die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesamt hat daher für diese Personengruppe ein beschleunigtes Asylverfahren eingeführt, um eine zeitnahe Anerkennung als Flüchtling zu ermöglichen.

Seit Beginn des Bürgerkrieges in Syrien im März 2011 haben beim Bundesamt rund 100.000 syrische Staatsangehörige einen Asylantrag gestellt, wobei mit fast 40.000 im Jahr 2014 die bislang mit Abstand meisten Asylerstanträge gestellt wurden. Ende Juni 2015 wurden für das Jahr 2015 bereits 32.000 Asylerstanträge von syrischen Staatsangehörigen gestellt. Der Konflikt in Syrien hat sich mittlerweile auf das ganze Land ausgeweitet und betrifft alle Städte und Regionen mit täglich steigenden Zahlen von Toten und Verletzten. Der vorherrschende landesweite Verfolgungsdruck, den die Konfliktparteien ausüben, führt in der Regel zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylverfahrensgesetz.

Auch Christen und Mandäer aus dem Irak werden seit geraumer Zeit geschützt. Das Bundesamt nimmt an, dass ihnen wegen ihrer Religionszugehörigkeit eine Verfolgung droht, der sie weitestgehend schutzlos gegenüberstehen. Angesichts der Entwicklung im Irak – dem Vordringen der radikal-islamistischen Miliz ISIS aus Syrien –  hat das Bundesamt – die Gefährdungslage der Yeziden, einer religiöse Minderheit, neu bewertet. Im Ergebnis folgt das Bundesamt der aktuellen Spruchpraxis verschiedener Verwaltungsgerichte und erkennt Yeziden fortan wie Christen und Mandäer als Gruppenverfolgte an. Somit wird bei ihnen grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylverfahrensgesetz festgestellt.

Nach Expertenmeinung verschlechtert sich zudem die Menschenrechtslage in Eritrea seit 2001 kontinuierlich. Das Bundesamt registriert seit 2013 einen Anstieg der Asylanträge aus Eritrea und gewährt Eritreern, soweit kein anderer Staat nach der Dublin III-VO für das Asylverfahren zuständig ist, mehrheitlich Flüchtlingsschutz gemäß § 3 Asylverfahrensgesetz.

Einführung beschleunigter Verfahren

Vor diesem Hintergrund der eindeutigen Entscheidungslage hat das Bundesamt zum 18.11.2014 ein beschleunigtes Asylverfahren für Syrien und irakische religiöse Minderheiten eingeführt, zum 25.06.2015 kam Eritrea dazu. Die Verfahrensbeschleunigung kommt zustande, indem auf ein persönliches Anhörungsgespräch zwischen Asylbewerbern und Entscheidern verzichtet wird. Stattdessen wird Eritreern, Syrern sowie Christen, Mandäern und Yeziden aus dem Irak die Möglichkeit eingeräumt, ihre Fluchtgründe schriftlich darzulegen. Hierfür stellt das Bundesamt einen Sprachmittler zur Verfügung und hält für sie einen vorbereiteten Fragebogen bereit.

Ist das beschleunigte Verfahren rechtlich zulässig?

Der Entscheider trifft seine positive Entscheidung zum Asylverfahren nach Aktenlage. Das Vorgehen läuft weder dem Asylverfahrensgesetz zuwider noch birgt es für den Flüchtling Risiken oder Nachteile. Für den Fall, dass der Entscheider in seltenen Ausnahmefällen nicht nach Aktenlage entscheiden kann, wird eine persönliche Anhörung durchgeführt.

Welche Unterschiede bestehen zum herkömmlichen Verfahren?

Einzig der Verfahrensschritt „persönliche Anhörung“ fällt weg, alle anderen Verfahrensschritte sind identisch. Hierzu gehören die Aktenanlage, die erkennungsdienstliche Behandlung (Sicherung der Fingerabdrücke und Lichtbildaufnahme), die Belehrung über Rechte und Pflichten im Asylverfahren sowie die Identitäts- und Sicherheitsprüfung.

Wann kommt das beschleunigte Verfahren nicht in Betracht?

Das beschleunigte Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn:

  • begründete Zweifel an der Identität des Asylbewerbers bestehen.
  • es sich um Personen handelt, für deren Asylverfahren nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen, Island, die Schweiz oder Liechtenstein zuständig ist
  • es sich um Personen handelt, bei denen die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden kann

Welche Vorteile hat ein Asylbewerber durch das beschleunigte Verfahren?

Der Antragsteller kann durch die schnelle Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylverfahrensgesetz eher die damit verbundenen Rechte in Anspruch nehmen. Dazu zählen:

  • Anerkannte Flüchtlinge erhalten einen Aufenthaltstitel für die Dauer von zunächst drei Jahren.
  • Sie können Familienangehörige, wie Ehepartner und minderjährige Kinder, unter erleichterten Bedingungen zu sich nach Deutschland holen. Ein Antrag auf Familiennachzug ist innerhalb von 3 Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen.
  • Sie erhalten Zugang zum Integrationskurs.
  • Ihnen wird durch die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge das Reisen ermöglicht.
  • Sie sind nicht mehr verpflichtet, in der Asylunterkunft zu wohnen und haben einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Für die Sicherung des Lebensunterhalts erhalten sie die Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. Sozialhilfe.

Datum 23.07.2015

quelle: BAMF

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aus dem asylpolitischen Newsletter Nr. 211 Dezember 2014 von proasyl
Am 17. Oktober 2014 hatten sich die Innenminister des Bundes und der Länder auf die schnellere Bearbeitung von Asylanträgen von Flüchtlingen aus „extrem unsicheren Herkunftsländern“ geeinigt. Damit sollte schnell Klarheit über den Status der Betroffenen geschaffen werden. Ihre Anträge werden jetzt, so die Deutsche Welle vom 11. November 2014, vorrangig behandelt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fragt bei syrischen und irakischen Staatsangehörigen jesidischen oder christlichen Glaubens die wesentlichen Punkte mit Fragebögen ab. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen nur als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden wollen, nicht die Asylberechtigung im Sinne von Artikel 16a GG anstreben. Ausgenommen von den verkürzten Verfahren sind Asylsuchende, für die nach der Dublin-III-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Bei allem Verständnis für den Versuch, angesichts großer Zahlen von Asylneuantragstellern und einer immer noch viel zu geringen Zahl von Entscheidern im Bundesamt auf irgendeine Weise den Verfahrensrückstand in einer Größenordnung von mehr als 150.000 unerledigten Asylverfahren abbauen zu wollen: Hier wird mit den Entscheidungsalternativen der Notfallmedizin gearbeitet. Es gibt sozusagen nunmehr drei Kategorien von Asylantragstellern: Die aus „extrem unsicheren“ Herkunftsländern Stammenden und von der Politik häufig als die „wirklichen Flüchtlinge“ Apostrophierten, die im asylrechtlichen Schnellverfahren per Standardtextbaustein abgelehnten Asylantragsteller aus Serbien, Mazedonien und Bosnien, die aus angeblich evident „sicheren Herkunftsstaaten“ stammen, für die man jetzt per Gesetzesänderung die Liste der sicheren Herkunftsstaaten verlängert hat und die sonstigen Flüchtlinge. Von der Verfahrensdauer her sind sie die Gelackmeierten. Während das Bundesamt mit den Schnellverfahren für bestimmte Flüchtlingsgruppen die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren verkürzt, wartet der „Normalflüchtling“, bei dem es einer intensiven Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen bedarf, auch jetzt noch eineinhalb Jahre bis zur ersten Entscheidung.

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Hintergrund Genfer Konvention und subsidiärer Schutz
quelle: mdr

Bislang erhalten fast alle syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge den Flüchtlingsstatus auf Basis der UN-Konvention – das heißt, ein Aufenthaltsrecht von mindestens drei Jahren und einen Anspruch auf Familiennachzug. Bundesinnenminister de Maizière will Syrern künftig im Regelfall nur noch sogenannten subsidiären Schutz gewähren, mit zunächst einem Jahr Aufenthalt ohne Familiennachzug.

Asyl

Asyl im eigentlichen Sinne steht nach den Bestimmungen des Grundgesetzes nur denjenigen zu, die „politisch“ verfolgt werden (Artikel 16a). Gemeint sind ernsthafte Diskriminierungen durch einen Staat oder staatliche Organisationen. Eine allgemeine Gefährdung etwa durch einen Bürgerkrieg reicht nicht aus. Eine Anerkennung als Asylberechtigter ist ausgeschlossen, sofern ein Bewerber aus einem sicheren Drittstaat einreist.

Schutz gemäß Genfer Konvention  / Streit um Asyl für syrische Flüchtlinge

Asylberechtigten rechtlich gleichgestellt sind sogenannte „Flüchtlinge unter internationalem Schutz“, die nach den Bestimmungen der auch von Deutschland anerkannten Genfer Konvention von 1951 aufgenommen werden. Deren Definition ist breiter angelegt und erfasst neben rein politischer Verfolgung auch Menschen, die aus Angst vor sehr schweren Menschenrechtsverletzungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder „sozialen Gruppe“ geflohen sind.

Auch der Flüchtlingsstatus gemäß Genfer Konvention ist daran gekoppelt, dass der Betroffene aufgrund spezifischer Umstände bedroht ist –  allgemeine Notsituationen reichen nicht aus. Sowohl Asylberechtigte als auch Flüchtlinge erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die danach bei Wegfall der Begründung widerrufen werden kann. Auch sonst werden sie völlig gleich behandelt.

Subsidiärer Schutz

Darüber hinaus gibt es nach EU-weit geltendem Recht noch eine Rückfalloption, um Menschen aus Krisengebieten ohne Chance auf Asyl oder Anerkennung aus humanitären Gründen aufzunehmen. Die Behörden können einen Ausländer als „subsidiär Schutzberechtigten“ unter internationalen Flüchtlingsschutz stellen, sofern in seinem Land etwa aufgrund „willkürlicher Gewalt“ in einem Krieg oder Bürgerkrieg eine „ernsthafte“ Gefahr droht. Die Aufenthaltserlaubnis wird für ein Jahr erteilt und kann verlängert werden.

allgemein zum Asylverfahren : wikipedia

Das Asylgesetz (AsylG) (frühere Bezeichnung: Asylverfahrensgesetz [AsylVfG]) regelt das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Es konkretisiert damit das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG. Zusammen mit einigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes bildet das Asylgesetz den wesentlichen Teil des Flüchtlingsrechts. Durch Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrens­beschleunigungs­gesetzes[1] erhielt das Gesetz mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 seine heutige Bezeichnung.

 

 

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