Kinderporno-Sperren: Provider sollen Nutzerzugriffe loggen dürfen

Laut dem jüngsten Entwurf für eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur "Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen" dürfen die Zugangsanbieter IP-Adressen über die geplante Stopp-Seite erheben und an Ermittler weitergeben.

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Der jüngste, heise online vorliegende Entwurf für eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung zum Sperren kinderpornographischer Webseiten enthält im Vergleich zum vorherigen Arbeitsentwurf gravierende Änderungen. Dem Text des Bundeswirtschaftsministeriums zufolge sollen die Zugangsanbieter die geplanten Stopp-Seiten nun selbst hosten. Außerdem dürfen sie Zugriffs-IP-Adressen erheben und auf Anforderung an Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Die Beschlussvorlage der Bundesregierung soll am Mittwoch vom Bundeskabinett verabschiedet werden.

Sie dürfte bei Datenschützern für neuerlichen Unmut sorgen: Selbst auf dem stilisierten Stopp-Schild, welches das Bundesfamilienministerium bisher für die heftig umstrittene vertragliche Blockadelösung mit fünf Providern vorgesehen hat, ist bislang nachzulesen, dass vom federführenden Bundeskriminalamt (BKA) keine IP-Adressen oder andere Identifizierungsdaten aufbewahrt werden sollen.

Nicht mehr enthalten ist in dem überarbeiteten Dokument zudem die zunächst geplante Beschränkung der Sperrliste auf außereuropäische Webseiten. Vielmehr ist im Entwurf für einen neuen Paragraphen 8a Telemediengesetz (TMG) nun die Rede von "vollqualifzierten Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten". Einbezogen werden sollen zudem nicht nur kinderpornographische Darstellungen an sich, sondern auch Webseiten, "deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen". Falls nach Inkrafttreten der Regelung auch Whistleblower-Plattformen wie Wikileaks.org aufgrund der bereits wiederholt erfolgten Veröffentlichung von Sperrvorgaben anderer Länder von Anfang an auf die schwarze Liste aufgenommen würde, könnten somit auch Nutzer dieser Seiten auf dem Umweg über die Provider ins Visier der Strafverfolger geraten.

Dazu kommt die Anforderung einer anonymisierten Statistik. Hierzu sollen die Diensteanbieter eine Aufstellung anfertigen, in der die Anzahl der Zugriffsversuche jeweils bezogen auf einen einzelnen Eintrag der Sperrliste zusammengefasst über jede Stunde der zurückliegenden Woche angegeben wird. Die Aufstellung wird einmal pro Woche dem BKA zu übermitteln sein.

Neu ist auch das Anerkenntnis, dass die im Raum stehende Maßnahme in Grundrechte der Surfer eingreifen könnte. Allerdings glaubt die Bundesregierung, dem Grundgesetz mit dem "Zitiergebot" des insbesondere betroffenen Fernmeldegeheimnisses Genüge zu tun. Im Entwurf heißt es dazu lapidar, dass der entsprechende Artikel 10 der Verfassung eingeschränkt wird.

Der Kreis der zur Sperrung verpflichteten Provider soll nunmehr auf "privatrechtliche Anbieter" begrenzt werden, die den Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz für mindestens 10.000 Teilnehmer oder andere Nutzungsberechtigte ermöglichen. Außen vor bleiben sollen demnach – augenscheinlich aus Kostengründen – bewusst "alle staatlichen Einrichtungen wie Behörden, Bibliotheken, Universitäten oder Schulen". Ausgerechnet dort soll also der Entwurfsbegründung zufolge nicht gesperrt werden. Die von Gegnern des Vorhabens vielfach ins Feld geführte leichte Umgehungsmöglichkeit der "Zugangserschwernis" wird damit noch einmal deutlich vor Augen geführt.

Zur Verteidigung gegen diese Kritik schreibt das Kabinett klipp und klar, dass "die Vorschrift auf eine Handlungspflicht ausgerichtet ist, nicht auf einen Erfolg". Es sei schließlich nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht auszuschließen, "dass der Zugang zu kinderpornographischen Inhalten trotz der Sperrmaßnahmen der Anbieter nicht vollständig verhindert werden kann". Es sei aber "bereits viel erreicht, wenn solche Angebote nicht ohne Weiteres zugänglich sind".

Konkret wird weiterhin zumindest eine Sperre auf der Ebene des Domain Name Systems (DNS) auf Basis vollqualifizierter Webadressen verlangt. Den Diensteanbietern bleibe es jedoch "unbenommen, sich für eine andere Sperrtechnik mit größerer Eingriffstiefe zu entscheiden". In Kraft treten soll das Gesetz schon am Tage nach seiner Verkündung. Die sonst übliche Übergangsklausel für die Anpassung von Geschäftsprozessen entfällt.

Zur allgemeinen Begründung des Vorstoßes beruft sich die Bundesregierung einmal mehr vor allem auf die Polizeiliche Kriminalstatistik, wonach bei der Besitzverschaffung von Kinderpornographie über das Internet von 2006 auf 2007 ein Zuwachs von 111 Prozent zu verzeichnen sei. Bilder im Internet würden zunehmend Gewaltausübungen gegen Kleinkinder oder sogar Kleinstkinder zeigen, "die schwer missbraucht und misshandelt werden". Der Großteil der Kinderpornographie im Web werde mittlerweile über kommerzielle Server verbreitet, die in Drittländern außerhalb der EU lägen. Die zuletzt genannte These sowie die Belastbarkeit der genannten Zahlen werden von Experten aber stark in Zweifel gezogen, wie c't in seiner aktuellen Ausgabe berichtet.

Siehe dazu auch:

(Stefan Krempl) / (hob)