Leitfaden zur Verordnung über die Pflichtablieferung von Netzpublikationen veröffentlicht

Wichtiger Punkt für Webseitenbetreiber: Ohne vorherige Aufforderung durch die Deutsche Nationalbibliothek ist zunächst "keine Durchsetzung einer Ablieferungspflicht" zu erwarten.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Der Branchenverband Bitkom hat gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und in Abstimmung mit der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) einen Leitfaden zum Umgang mit der Verordnung über die Pflichtablieferung von Netzpublikationen an die Nationalbibliothek erstellt. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Oktober 2008 ist im Rahmen der "Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek" festgeschrieben, dass an den drei Standorten der zentralen Archivbibliothek der Bundesrepublik nicht nur "körperlicher Medienwerke" (etwa Bücher und Zeitschriften), sondern auch "unkörperliche Medienwerke" – also Publikationen im Internet – als erhaltenswertes deutsches Kulturerbe gesammelt und dauerhaft aufbewahrt werden sollen.

Allerdings warfen sowohl das der Verordnung zugrunde liegende Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) als auch die Pflichtablieferungsverordnung selbst viele Fragen zur konkreten Umsetzung der Archivierung auf: Welche Webpublikationen werden erfasst? Sind betroffene Online-Autoren verpflichtet, selbst relevante Publikationen einzureichen? In welcher Form müssen zu erfassende Netzpublikationen bei der Deutschen Nationalbibliothek abgeliefert werden? Und wird man bestraft, wenn man der Pflichtablieferung nicht nachkommt? So heißt es etwa in § 3 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek, das unter Medienwerken in unkörperlicher Form "alle Darstellungen in öffentlichen Netzen" zu verstehen seien.

Zwar bemühten sich Vertreter der Deutschen Nationalbibliothek nach Inkrafttreten der Pflichtablieferungsverordnung umgehend, darauf hinzuweisen, dass sich nun nicht jeder Blogger, Forums- oder private Homepage-Betreiber bei der Nationalbibliothek melden müsse, doch es blieben Unsicherheiten. Der jetzt veröffentlichte Leitfaden von Bitkom und DIHK soll möglichen Betroffenen dazu dienen, "die aktuellen praktischen Auswirkungen der Verordnung auf eigene Angebote besser einschätzen zu können und Missverständnisse auszuräumen". Wichtigster Punkt dabei für Webseitenbetreiber: Ohne vorherige Aufforderung durch die Deutsche Nationalbibliothek ist "keine Durchsetzung einer Ablieferungspflicht" und "insbesondere nicht die Einleitung entsprechender Bußgeld- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren" zu erwarten.

Auch ist seitens der DNB "nicht geplant, künftig jegliche Formen digitaler Veröffentlichungen im Internet in die Ablieferungspflicht einzubeziehen". Derzeit kommen aus technischen Gründen nur "eng begrenzte Medienwerkstypen" wie Bücher und Aufsätze in Betracht, die "vergleichbar mit entsprechenden körperlichen Werken" sind. Generell von der Ablieferungspflicht nicht erfasst werden zudem "Medienwerke, die nur einer eng begrenzten, sachlich verbundenen Benutzergruppe zugänglich sind, indem ein Dokument etwa ausschließlich in einem geschlossenen Mitgliederbereich hinterlegt wird". Dies gelte jedoch nicht, heißt es in dem Leitfaden, "für geschlossene Dienste, die den Zugang faktisch jedermann gewähren, der ein entsprechendes Entgelt zahlt" – eine elektronische Zeitschrift, die ein Kunde durch eine entsprechende Registrierung bucht, kann also durchaus der Ablieferungspflicht unterliegen.

Siehe dazu den Leitfaden von Bitkom und DIHK:

Zur Pflichtablieferung von Netzpublikationen bei der Deutschen Nationalbibliothek siehe auch:

(pmz)