Gemecker über den Arbeitgeber bei Facebook rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Hamm stufte die Äußerungen eines Auszubildenden aus Bochum als Beleidigung ein.

Der junge Mann hatte auf seiner Facebook-Seite seinen Arbeitgeber als Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnet. Er schrieb, dass er "dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen" müsse. Eine Revision ließen die Richter nicht zu. (Az.: 127-007-12)

In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Bochum die fristlose Kündigung noch aufgehoben. Das Gericht hatte zwar die Äußerungen als beleidigend eingestuft. Die Richter erkannten aber im gesamten Inhalt des Facebook-Profils eine unreife Persönlichkeit des Klägers und mangelnde Ernsthaftigkeit.

Das sahen die Richter in Hamm anders. Der Auszubildende durfte ihrem Urteil zufolge nicht annehmen, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden. Zum Zeitpunkt der Kündigung im Juni 2011 war der Mann 27 Jahre alt.