MaComp sind da: Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion für Wertpapierdienstleister

by Dirk Elsner on 9. Juni 2010

Die deutsche Finanzmarktregulierungsmaschine bleibt fleißig und liefert neuen Lesestoff. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Montag ihre neuen Mindestanforderungen Compliance (=MaComp) vorgestellt (Download hier).

Ziel der MaComp ist es, das Vertrauen der Anleger in das ordnungsmäßige Funktionieren der Wertpapiermärkte zu fördern und den Schutz der Gesamtheit der Anleger und die institutionelle Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte zu stärken sowie dem Schutz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und seiner Mitarbeiter dienen.

In dem Rundschreiben fasst sie ihre bisherigen Auslegungen zu den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zusammen und ergänzt diese durch neue Regelungen, schreibt die Webseite Risiko-Manager. Weiter ist dort lesen:

„Die BaFin hat das Rundschreiben verfasst, da die Compliance-Funktion in den Instituten häufig nicht ihrer Bedeutung entsprechend ausgestaltet ist und die Compliance-Beauftragten nicht sicherstellen können, dass die Unternehmen die Vorgaben des WpHG einhalten.“

Die CFOWorld ergänzt:

„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat jetzt erläutert, welche Pflichten und Prozesse Finanzinstitute in punkto Compliance beachten müssen. Mit dem Rundschreiben “Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG (MaComp)” werläutert jetzt die BaFin, welche Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten des WpHG Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute beachten müssen, wenn sie Wertpapiergeschäfte gegenüber Kunden erbringen müssen. Damit soll ertsmal erstmals ein einheitliches Regelwerk  zur Verfügung stehen, das laut BaFin viele Institute gewünscht hatten (mehr zu den Motiven für die MaComp finden Sie hier).“

Das Rundschreiben enthält alle bisherigen Regelungen und Rundschreiben zum entsprechenden Passus des Wertpapierhandelsgesetzes. Neu geregelt sind lt. Börsenzeitung Passagen über die Aufgaben und die Stellung der Compliance-Funktion innerhalb der Banken sowie zum Thema „Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen“, die sich die Institute nun zu Gemüte führen sollen.

Weitere Erläuterungen zum Aufbau des Rundschreibens gibt das BaFin in einem Begleitschreiben.

Comments on this entry are closed.

Previous post:

Next post: